Treffer
BGH Urteil

BGH: Urkundenfälschung entfällt, Betrugsverurteilung bleibt erhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 864/53
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, da vorgelegte beglaubigte Abschriften mit echter Beglaubigung keine unechten Urkunden darstellen und eine etwaige Fälschung verjährt ist. Die Betrugsverurteilung bleibt bestehen; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beglaubigte Abschrift, deren Beglaubigung echt ist, stellt auch bei unwahrem Inhalt keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar.

2

Die Verjährung eines Urkundenfälschungsdelikts schließt eine Verurteilung hierauf aus und kann zur Streichung dieses Tatbestands führen.

3

Hat das Gericht nach umfassender Beweiswürdigung die Überzeugung von der Unrichtigkeit von Angaben gewonnen, liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn es auf weitere Vernehmungen verzichtet und kein entsprechendes Beweisangebot vorliegt.

4

Wird eine in Tateinheit verurteilte Tatfallkonstellation teilweise beseitigt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 20. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Otto ██ aus ████, geboren am ██ █████ ██ in ███, Kreis ███, █████, wegen Urkundenfälschung und Betrugs,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Etzel, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Betrugs verurteilt ist. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er stellte beim Kreissonderhilfsausschuss in ████ am 18. Juli 1949 Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung, die er angeblich wegen politischer Straftaten hatte erleiden müssen. Nach seiner Darstellung ist er durch Urteil des Landgerichts ███ vom 9. März 1940 wegen Verleumdung und Herabsetzung des Ansehens der Deutschen Arbeitsfront und der NSDAP zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe will er bis zum 9. September 1942 verbüßt haben.

Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere mit Rücksicht auf den Strafregisterauszug des Angeklagten zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer vom Landgericht ███ am 6. März 1940 nicht wegen politischer Straftaten, sondern wegen Unterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde und die Strafe bis zum 4. November 1942 verbüßt hat.

Durch die bewusst unwahren Angaben erreichte der Angeklagte, dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 4650 DM ausgezahlt wurde. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs bedenkenfrei dargetan. Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht den Vorwurf, in Verkennung seiner Aufklärungspflicht die Vernehmung des Schwagers des Angeklagten versäumt zu haben. Dieser hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. September 1953, die der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegt hatte, erklärt, ihm sei bekannt, dass der Angeklagte im Jahre 1940 zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden und erst im September 1942 aus der Strafhaft nach Hause entlassen worden sei; er habe auch gehört, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund falscher Aussagen von Parteileuten bestraft worden sei. Da indes das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Darstellung des Angeklagten erlangt hatte, musste sich ihm die Notwendigkeit einer Vernehmung des Schwagers des Beschwerdeführers keinesfalls aufdrängen. Ein dahin gehendes Beweisangebot war ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung auch nicht gestellt worden.

Die in Tateinheit mit Betrug ausgesprochene Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zum Nachweis seiner unwahren Behauptungen hatte der Angeklagte zwei Schriftstücke dem Kreishilfsausschuss vorgelegt: eine vom Amtsbürgermeister in ██ unter dem 29. Mai 1946 beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Urteilsabschrift vom 25. März 1940 sowie eine von demselben Amtsbürgermeister beglaubigte Abschrift der Abschrift des „Kündigungsschreibens“ des Landrats von ███ vom 8. März 1940. Dass die Beglaubigungen des genannten Amtsbürgermeisters von diesem vorgenommen worden sind, kann nach den Urteilsgründen nicht zweifelhaft gewesen sein. Ob der Angeklagte die beglaubigte Urteilsabschrift und die Abschrift des Kündigungsschreibens selbst herstellte oder von einem Dritten fertigen ließ, konnte nicht geklärt werden.

Wenn nun das Landgericht ausführt, von diesen Schriftstücken habe der Angeklagte Gebrauch gemacht, so übersieht es, dass er nicht diese, sondern deren beglaubigte Abschriften zum Nachweis seiner Behauptungen dem Sonderhilfsausschuss vorgelegt hat. Die beglaubigten Abschriften enthielten zwar einen unwahren Inhalt, sie sind aber keine unechten Urkunden. Die Beglaubigungen des Amts-

bürgermeisters in ███ waren echt. Der Angeklagte hat auch mit der Einreichung dieser Schriftstücke das getäuschte Amt nicht in die Lage versetzt, die gefälschten Urkunden selbst sinnlich wahrzunehmen (BGH 1, 117). Zwar hat der Angeklagte von den gefälschten Urkunden Gebrauch gemacht, als er sie am 29. Mai 1946 dem Amtsbürgermeister in ██ vorlegte (RGSt 64, 41). Die dadurch begangene Urkundenfälschung ist indes verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB).

Die „Originale“ will der Angeklagte im Laufe des Entschädigungsverfahrens dem Hilfsausschuss vorgelegt haben, das Landgericht hat ihm aber auch hinsichtlich dieser Behauptung keinen Glauben geschenkt. Es ist daher davon auszugehen, dass insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr möglich ist. Der Senat ist somit in entsprechender Anwendung des § 354 StPO in der Lage, den Schuldspruch dahin abzuändern, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge; denn die Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung das Strafmaß der Höhe nach beeinflusst haben kann.

Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

HilleGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

Zitiert von (1)