Revision verworfen – Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs (Rückfall) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/54
- Datum
- 05.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur berücksichtigungsfähig, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend substantiiert ausgeführt wird; fehlt die Ausführung, bleibt die Rüge unbeachtlich.
Notbetrug nach § 264a StGB kommt nur in Betracht, wenn die erlangten Leistungen geringwertig sind und der Täter sich in einer tatsächlichen Notlage befindet, aus der heraus er seinen Lebensunterhalt nicht zumutbar durch Arbeit beschaffen kann.
Täuschung über Gesundheitszustand zur Erlangung stationärer Aufnahme und Verpflegung begründet vollendeten Betrug, wenn die Täuschung kausal für die Gewährung der Leistung war und der Täter keinen Anspruch darauf hatte.
Ist ungeklärt, ob bei wahrheitsgemäßer Angabe die Leistung gewährt worden wäre, so begründet das Vorliegen der Betrugsabsicht allenfalls Versuch des Betrugs.
Bei einer einheitlichen fortgesetzten Tat ist eine teilweise Verurteilung und teilweise Freisprechung unzulässig; ein insoweit vorliegender formaler Fehler ist nur dann zu beanstanden, wenn der Angeklagte hierdurch rechtsgeschäftlich oder sachlich beschwert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 30. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Gerhard W[.], ohne festen Wohnsitz, geboren am 1927 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat kein Zuhause und treibt sich herum. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Notbetrug (§ 264a StGB) scheidet schon deshalb aus, weil die Leistungen, die sich der Angeklagte verschafft hat, nicht geringwertig waren. Außerdem ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen (RGSt 69, 313, 314). Nicht die Not, sondern der Hang zu bequemerem Leben ist die Triebfeder seiner Handlungsweise gewesen.
3. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Im Fall [REDACTED] scheitern die Revisionsangriffe an den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters. Insbesondere widerspricht die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der Aufnahme seine Zahlungsunfähigkeit nicht verschwiegen, den gegenteiligen Feststellungen des Tatrichters.
b) In Bochum hat der Angeklagte – im Gegensatz zu den Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertal-Barmen und Trier – nicht wegen seines Magenleidens um Aufnahme in das Krankenhaus gebeten. Er hat vielmehr dem ihn aufnehmenden Arzt eine Gehirnerschütterung vorgetäuscht, um seine Aufnahme leichter zu gestalten. Nach der unverkennbaren tatsächlichen Annahme des Landgerichts wäre der Angeklagte nicht aufgenommen worden, wenn er seinen Zustand und seine Mittellosigkeit wahrheitsgemäß geschildert hätte. Krankenhäuser sind keine reinen Wohltätigkeitseinrichtungen (vgl. auch BGH 4 StR 864/53 vom 1. April 1954). Durch seine Täuschungshandlung hat der Beschwerdeführer, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, bewirkt, dass er überhaupt in die Krankenanstalt aufgenommen und für die Dauer von drei bis vier Wochen dort untergebracht und verpflegt wurde. Hierauf hatte er, wie er wusste, keinen Anspruch. Dadurch wird die Annahme eines vollendeten Betruges gerechtfertigt. Dass der Angeklagte die ihm wegen der vorgetäuschten Gehirnerschütterung zuteilgewordene ärztliche Behandlung nicht erstrebt haben mag, ist ohne rechtliche Bedeutung.
c) In den Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertal-Barmen und Trier hat das Landgericht offengelassen, ob der Angeklagte auch bei Darlegung seiner wahren Vermögenslage und Herkunft aufgenommen worden wäre. Die Strafkammer hat insoweit ohne Rechtsirrtum versuchten Betrug angenommen. Dass diese Darlegung in den Fällen der erstgenannten drei Krankenanstalten zur Annahme strafbaren Versuchs ausreichen, stellt auch der Verteidiger nicht in Abrede. Bezüglich des letzten Vorkommnisses – [REDACTED]-Krankenhaus in Trier – hat der Angeklagte seine Betrugsabsicht selbst zugegeben. Die Annahme versuchten Betruges wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer, wie ihm nicht zu widerlegen war, in dieser Krankenanstalt wegen seines Magen- und Gallenleidens operiert worden ist. Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Angeklagte nicht damit gerechnet, zur unentgeltlichen Behandlung aufgenommen zu werden. Er hat vielmehr dem zuständigen Arzt bei der Aufnahme wider besseres Wissen versichert, dass er die Aufenthalts- und Behandlungskosten selbst übernehmen werde.
d) Im Fall des Augenarztes Dr. [REDACTED] hat die Strafkammer ersichtlich der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der vertragliche Vergütungsanspruch gegen den weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Angeklagten wertlos war. Der Angeklagte hatte in diesem in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Fall nicht freigesprochen werden dürfen. Bei einer einzigen fortgesetzten Tat ist teilweise Verurteilung und teilweise Freisprechung nicht möglich. Indes ist der Angeklagte durch diesen Fehler nicht beschwert.
e) Auch die Versagung mildernder Umstände (§ 264 Abs. 2 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter hat rechtlich unangreifbar dargelegt, dass die verwerfliche und schädliche Handlungsweise des Beschwerdeführers ein Abweichen vom regelmäßigen Strafrahmen nicht rechtfertigt (vgl. OGHSt 3, 121, 126). Damit steht nicht in Widerspruch, dass das Landgericht bei der Bemessung der hiernach gemäß § 264 Abs. 1 StGB zu verhängenden Strafen andere Umstände zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat.
Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
| Hille | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |