BGH: Hortung von Tee, Kaffee und Roggen als Wirtschaftsvergehen; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 864/51
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen unterliegt nicht der strengen Bindung an Beweisanträge; über die Wiederholung von Beweiserhebungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgebundenem Ermessen im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge ist in der Revision nur beachtlich, wenn sie die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Wer zuständigen Bewirtschaftungsbehörden auf ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen über bewirtschaftete Vorräte bewusst keine oder falsche Angaben macht, hält die Güter dem geregelten Verkehr vorläufig entzogen und kann hierdurch den Tatbestand des „Zurückhaltens“ lebenswichtiger Erzeugnisse erfüllen.
Die Auskunftsbefugnis einer Behörde bestimmt sich nach der einschlägigen Bewirtschaftungs- und Marktregelungsgrundlage sowie der wirksamen Zuständigkeitsübertragung; eine nachgeordnete Dienststelle ist nicht schon deshalb „oberste Landesbehörde“, weil sie faktisch Aufgaben wahrnimmt.
Bei Übergangsvorschriften (Aufhebung früherer Strafnormen) sind die entsprechenden Strafvorschriften des späteren Wirtschaftsstrafrechts anzuwenden; die Einordnung als Ordnungswidrigkeit scheidet bei erheblichen, die Bedarfsdeckung spürbar beeinträchtigenden Vorratsmengen aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Christoph Hugo ███████ aus ████████, geboren am ███ 1900 in ████, wegen Wirtschaftsvergehen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war der persönlich haftende Gesellschafter einer Kaffee-Ersatzmittelfabrik, die bis zur Stillegung im Jahre 1948 zu den bedeutendsten Betrieben Westdeutschlands auf diesem Gebiet zählte; er war und ist noch an anderen Werken geldlich beteiligt. Während des Krieges wurde er als Großverteiler in die Versorgung der Bevölkerung mit Tee und Bohnenkaffee eingeschaltet; es gelang ihm, erhebliche Bestände vor der Vernichtung durch Kampfhandlungen und Plünderungen in die Nachkriegszeit hinüberzuretten. Er verfügte auch noch über einen ansehnlichen Vorrat an Kaffee-Ersatzmitteln und an Roggen, Gerste, Milokorn und Zuckerrübenschnitzeln, die damals zu Kaffee-Ersatz verarbeitet wurden. Als die Staatsanwaltschaft am 23. April 1948 die Lager der Firma in Lübbecke überprüfte, stellte sie u.a. folgende, den Behörden der Ernährungswirtschaft bis dahin völlig unbekannte, versteckt gelagerte und buchmäßig nicht erfasste Mengen fest: 841 Ztr. echten Tee, 25 Ztr. Bohnenkaffee und 480 Ztr. Roggen. Es wurden ferner große Vorräte an Gerste, Zuckerschnitzeln und Kaffee-Ersatz als nicht gemeldet ermittelt; jedoch hat das Landgericht das Verfahren insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Von der Anklage wegen einer unrichtigen Meldung des Milokornbestandes hat es den Angeklagten freigesprochen.
Soweit es sich um Tee und Bohnenkaffee einerseits und den Roggen andererseits handelt, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen §§ 1 und 25 des Wirtschaftsstrafgesetzes, in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923, im anderen Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 17 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 30.000 DM und 6.000 DM verurteilt. Die beschlagnahmten Bestände an Tee und Bohnenkaffee und die durch späteren Verkauf erzielten Erlöse hat das Landgericht eingezogen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung; sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
Die Verteidigung beanstandet, dass der Tatrichter den nach der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag, den Zeugen Dr. ███ nochmals zu vernehmen, abgelehnt hat, „weil der Zeuge zu den im Antrag erwähnten Fragen bereits eingehend gehört worden ist und dazu eindeutige Erklärungen abgegeben hat und seine Erklärungen durch die spätere Beweisaufnahme nicht berührt worden sind“. In dieser Begründung kann der Senat keinen Rechtsfehler finden. Beantragt ein Angeklagter formgerecht in der Hauptverhandlung, einen Zeugenbeweis zu erheben, so muss der Richter den Zeugen laden lassen und vernehmen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO ihn zu einem ablehnenden Beschluss ermächtigen. Dieser Grundsatz strenger Bindung an die Beweisanträge gilt aber nicht, wenn das Begehren des Angeklagten nur darauf abzielt, einen Teil der Beweiserhebung zu wiederholen. Über ein solches Verlangen befindet der Tatrichter nach seinem freien Ermessen, das nur durch seine Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO gebunden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 19. Aufl. § 244 Anm. 14; BGH, Urt. v. 29. Januar 1952 – 1 StR 545/51). Da bei der Strafkammer erkennbar keine Zweifel über den Inhalt der Aussage obwalteten und da auch die späteren Beweiserhebungen dazu keinen Anlass boten, hat sie weder die Verteidigung des Angeklagten durch den ablehnenden Bescheid unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) noch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, wie die Revision geltend macht. Der Inhalt des Urteils und der Wortlaut des ablehnenden Beschlusses ergeben, dass sämtliche Schutzbehauptungen des Angeklagten schon Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen waren.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung über die angeblich ausreichende Versorgung der Krankenanstalten mit Tee ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
In der Revisionsinstanz können die Feststellungen des Tatrichters auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, er habe das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Entscheidung nicht richtig wiedergegeben (§ 267 StPO).
Den Verfahrensbeschwerden ist demnach kein Erfolg beschieden.
II. Sachrüge
Die Feststellungen des Urteils lassen keine unlesbaren Widersprüche erkennen, und die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Allen Bedenken, die die Revision in dieser Hinsicht zum „Teekomplex“ vorbringt, ist der Senat im Einzelnen nachgegangen; er hat sie jedoch für unbegründet erachtet. Das, was das Landgericht hat feststellen oder zur Begründung seiner Beweisannahmen hat sagen wollen, liegt bei einem tieferen Eindringen in das Urteil für den Senat überall klar zutage; die Schlüsse der Strafkammer aus den Beweistatsachen sind auch denkgesetzlich und erfahrungsmäßig möglich. Dass z.B. das Landesernährungsamt Tee dringend benötigte, obwohl der Beschwerdeführer es schon „interimistisch und unvollständig“ auf seinen Bestand hingewiesen hatte, ist durch ein Versagen des Sachbearbeiters Dr. Baumeis erklärt (S. 12, 47).
Der Senat muss daher bei der rechtlichen Nachprüfung von dem in sich widerspruchslosen Sachverhalt ausgehen, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.
Zahlreiche Ausführungen der Revision werden dadurch gegenstandslos, dass sie tatrichterliche Feststellungen übergehen oder nicht festgestellte Tatsachen in die Auseinandersetzung mit dem Urteil einführen, die auch dem Zusammenhang der Gründe nicht entnommen werden können.
1.) Das Verschweigen des Teelagers
Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bewirtschaftung der bei Beginn oder während des Krieges beschlagnahmten Teebestände durch die Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft (HV) bildeten die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen – LandwBewVO – vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) in der Fassung vom 5. Juni 1940 (RGBl. I, 861) und die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Getreide und Futtermitteln vom 7. September 1939 (RGBl. I, 1705); nach § 3 der zuletzt genannten Verordnung zählte Tee zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die HV Getreide fasste durch ihre Anordnung vom 29. März 1943 (RNVOBl. 1943, 127) die im Reichsgebiet noch verstreuten Bestände zu Sammellagern zusammen; ein solches richtete der Beschwerdeführer weisungsgemäß in seinem Unternehmen ein. Wenn er auch auf Grund der angeordneten Pflichtverkäufe Eigentümer der Bestände ward, so blieben seine Befugnisse doch durch die Zweckgebundenheit des Lagers eingeschränkt, denn die Übereignung der Teebestände geschah auf Weisung der HV Getreide als bewirtschaftender Stelle und ließ die Beschlagnahme unberührt (§§ 23 Abs. 2, 6 LandwBewVO).
Über den Tee durfte daher der Beschwerdeführer nur nach Maßgabe der Lieferanweisungen der HV Getreide (sog. grüne Scheine) verfügen; deren Unterlagen gingen jedoch beim Zusammenbruch des Reiches verloren. Dadurch gerieten die 841 Ztr. Tee, die beim Angeklagten für die HV Getreide lagerten, bei den Bewirtschaftungsbehörden in Vergessenheit. Der Angeklagte hielt sie nach eigener Einlassung (S. 21, 22, 41, 47, 60) zugunsten der nunmehr zuständigen Stelle für beschlagnahmt. Diese Auffassung entsprach der Rechtslage.
Das Landgericht hat nun festgestellt, dass die zuständige Provinzialmilitärregierung, alsbald nach der Besetzung der Provinz Westfalen durch die alliierten Streitkräfte, das LEA Westfalen in seine Funktionen, d.h. seine Rechte und Pflichten, wiedereingesetzt und ihm zusätzlich ausdrucklich die Aufgaben der weggefallenen Reichsstellen und der HV Getreide übertragen hat (vgl. S. 43, 45). Diese Befugnis hat das LEA im Einvernehmen mit der zuständigen Militärregierung bis etwa Ende 1946 ausgeübt. Da die gesamte Staatsgewalt damals noch in der Hand der Besatzungsmächte lag (Art. 43 HIX) und Gesetz Nr. 6 der MilReg Deutschland die Wirksamkeit formloser Ermächtigungen der Militärregierung zur Vornahme von Amtshandlungen ausdrücklich anerkennt, kann an der Rechtsbeständigkeit der Übertragung und damit auch an der vorläufigen Zuständigkeit des LEA Westfalen für eine Teebestandsaufnahme und -bewirtschaftung innerhalb seines örtlichen Bereiches kein durchgreifender rechtlicher Zweifel bestehen. Innerstaatlich gilt es gleichviel, ob das LEA damals in alliiertem Auftrag oder in eigener Zuständigkeit tätig wurde und in welchem Maße die Besatzungsmacht im Einzelfall die Entschließungen des LEA und die Art ihrer Durchführung innerdienstlich zu beeinflussen für geboten hielt. Die Behörde selbst hat sich auch für die bewirtschaftende Stelle gehalten, wie dem Wortlaut der Schutzbescheinigung vom 22. August 1945 und dem Rundschreiben vom 30. November 1945 (S. 10, 14) zu entnehmen ist; sie war auch gewillt, etwa vorhandene Restbestände den Bedarfsträgern (Krankenanstalten usw.) zuzuführen.
Nach tatrichterlicher Annahme hatte auch der Beschwerdeführer seit Juli 1945 keinen Zweifel mehr, dass das LEA die Teebewirtschaftung „vorerst übernommen“ hatte, soweit die Provinz Westfalen in Frage kam (S. 45, 46), ohne dass es damit schon „Nachfolgerin“ der HV Getreide im eigentlichen Sinn geworden war. Diese war nach Meinung des Landgerichts für den britischen Befehlsbereich erst die Hauptstelle für Getreide in Hamburg (S. 45). Die Strafkammer hat ihre Überzeugung u.a. rechtsirrtumsfrei (S. 21/22) darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer sich nach Kenntnis vom Inhalt der Schutzschrift vom 22. August 1945 nicht weiter bemühte, die Behörde ausfindig zu machen, die über den „blockierten Tee“ verfügen konnte, wenn es nach seiner Meinung das LEA damals nicht gedurft hätte; dabei befand sich fast der gesamte Teebestand der britischen Zone in seiner Hand (S. 47), und dies war ihm angeblich innerlich zuwider (S. 22).
Zweimal hat das LEA den Angeklagten zur Angabe seines Teebestandes mündlich aufgefordert: am 22. August 1945 in Unna-Königsborn durch den damaligen Leiter des Ernährungsamtes Dr. ███ (S. 11, 13, 21, 43), der die ungenauen Mitteilungen des Angeklagten über seinen Teebestand erst als vorläufig betrachtete und deshalb noch nicht als offiziell „behandelte“ (S. 47), und durch das Rundschreiben vom 30. November 1945, von dem der Beschwerdeführer über die Sachbearbeiterin der Kreisbauernschaft █████████ und über seine leitende Angestellte Irmer Anfang Dezember 1945 in Lübbecke erfahren hat; die von der Revision vermissten Beweistatsachen für diese naheliegende Unterrichtung des Angeklagten durch seine eingeweihte Mitarbeiterin, die die Frage von Frau ███ wahrheitswidrig verneinte, hat der Tatrichter in der UA ausreichend im Sinne der Sollvorschrift von § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichnet.
Das Landgericht hat eine Rechtsgrundlage für diese beiden Verlangen im § 1 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I, 723) erblickt, die nicht befristet und bisher auch nicht aufgehoben ist. Die Revision hält diese Verordnung für rechtsunwirksam, weil der Reichstag das Notgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBl. I, 147), auf dem sie beruhe, ohne die erforderliche verfassungsändernde Mehrheit verabschiedet habe (vgl. Bilfinger in Betriebsberater 1949, 145).
Die Rechtsgültigkeit der Verordnung ist von anderer Seite bislang nicht bezweifelt worden (vgl. RGSt 60, 290 ff.; BGH, Urt. v. 23. September 1952 – 1 StR 112/52; Herzfeld JW 1926, 2756; Stenglein, Nebengesetze I S. 653; Drost-Erbs, WiStre § 205; Schneider WiStrG S. 97; Rotberg OWiG § 44 Anm. 7). Ob das Parlament sämtliche der Reichsregierung im Art. VI Abs. 3 des Notgesetzes erteilten Ermächtigungen mit einfacher Mehrheit beschließen konnte, mag dahingestellt bleiben. Die Auferlegung einer Auskunftspflicht widersprach jedenfalls nicht der im Art. 151 der Weimarer Verfassung gewährleisteten Freiheit von Handel und Gewerbe, da Abs. 2 gesetzlichen Zwang im Dienste überragender Forderungen des Gemeinwohls und Abs. 3 Einschränkungen durch Reichsgesetze, denen Rechtsverordnungen des Reiches gleichstehen (RGSt 58, 269), ausdrücklich vorsah. Eine Rechtsnorm verliert auch dadurch nicht ohne weiteres (vgl. § 2a Abs. 2 StGB) ihre Verbindlichkeit, dass im Allgemeinen kein Anlass besteht, sich ihrer zu bedienen, weil sich die Verhältnisse, die sie veranlassten, geändert haben. Im Übrigen haben die schweren wirtschaftlichen Erschütterungen, die mit dem ersten Weltkrieg einsetzten, seitdem kein Ende gefunden; sie haben den Gesetzgeber auch nach 1945 immer wieder gezwungen, auf die darauf abgestimmte Verordnung zurückzugreifen (vgl. § 8 BNG; § 14 des Zuckergesetzes (BGBl. 1951 I 47), § 18 des Getreidegesetzes (BGBl. 1951 I 901)).
Indessen sind die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung und damit auch die Grundlagen für eine Verurteilung aus § 6 beim Tee nicht gegeben. Die Berechtigung, Auskunft über Lagervorräte zu verlangen, steht nämlich nach § 1 unmittelbar nur der Reichsregierung und den obersten Landesbehörden zu. Die Strafkammer meint, das LEA sei von Juli bis Ende 1945 „eine solche oberste Landesbehörde“ gewesen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Westfalen war bis zur Bildung der westdeutschen Länder durch die Besatzungsmacht im Jahre 1946 staatsrechtlich nur eine preußische Provinz; das LEA bezeichnete sich in der dem Angeklagten ausgestellten Schutzbescheinigung vom 22. August 1945 selbst zutreffend als eine Dienststelle des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen (S. 10). „Oberste Landesbehörde“ war die Besatzungsmacht. Das LEA war nur eine ihr nachgeordnete Dienststelle. Diese ist aber nach § 1 zu einem Auskunftsverlangen nur berechtigt, wenn sie die oberste Landesbehörde dazu bestimmt hat; eine solche Anordnung hat die zuständige Militärregierung offensichtlich nicht getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass; denn § 32 Abs. 2 LandwBewVO gewährte schon den Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern ein Auskunftsrecht für den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt (S. 48/49).
Da der Beschwerdeführer einen Betrieb besaß, der zur Aufbewahrung und Bearbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich echten Tees, bestimmt war, musste er auf Erfordern des LEA seine Vorräte angeben.
Dem befugtermaßen gestellten Verlangen nach Mitteilung seines Teebestandes ist der Angeklagte beide Male bewusst nicht nachgekommen, nachdem er alsbald erkannt hatte, dass die Unterlagen der HV Getreide verloren (S. 41) und dass seine mündliche „Vorankündigung einer ordnungsmäßigen und vollständigen Meldung“ (S. 47) vom 22. August 1945 beim LEA in Vergessenheit geraten war (S. 19/20, 21); er hat damit vorsätzlich eine „Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des 2. Abschnitts der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“, nämlich gegen die dort begründete und vom LEA ausgelöste Auskunftspflicht, begangen und sich dadurch eines Vergehens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 der damals noch geltenden Verbrauchsregelungs-Strafverordnung – VRStVO – schuldig gemacht.
Ob der Beschwerdeführer von sich aus den Lagerbestand auf Grund der Anordnung der HV Getreide vom 17. Juni 1941 noch melden musste, was im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Bewirtschaftung im Jahre 1943 (S. 40/41) zweifelhaft ist, kann unerörtert bleiben, weil der Tatrichter festgestellt hat, dass das LEA vom Angeklagten eine Meldung des Bestandes im August und Dezember 1945 ausdrücklich verlangt hat.
§ 32 LandwBewVO ist durch § 35 der 2. DVO BNG, die Verbrauchsregelungs-Strafverordnung durch § 102 Nr. 2 WiStrG aufgehoben worden. Nach § 104 aaO treten an die Stelle der aufgehobenen Strafbestimmungen die entsprechenden Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes. Als solche kommen die §§ 16, 17 in Frage.
Der § 16 stellt nur Zuwiderhandlungen gegen Meldevorschriften unter Strafe, die auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft begangen sind; er sollte den § 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Veranlagungs- und Ablieferungswesens in der Landwirtschaft vom 23. Januar 1948 (WiGBl. 23) ersetzen (Amtl. Begründung, abgedruckt bei Kosterlitz-Zoebe, WiStrG S. 223). Das bedeutet, wie auch sein Wortlaut erkennen lässt (s. Komm. von Drost-Erbs zum WiStrG zu § 16), dass er nur für die Inhaber und Leiter landwirtschaftlicher Betriebe gilt, also nicht für den Angeklagten als Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, das landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet.
Der § 17 WiStrG, der sich auf die gewerbliche Wirtschaft bezieht, scheidet nach Meinung des Landgerichts aus, weil er lediglich Zuwiderhandlungen gegen schriftliche Verfügungen mit Strafe bedroht; ein Auskunftsverlangen in Schriftform sei dem Angeklagten jedoch nicht zugegangen.
Der Tatrichter übersieht, dass der Beschwerdeführer einer „Vorschrift“ zuwidergehandelt hat, die „auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und Marktregelung auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Forstwirtschaft“ erlassen worden ist; denn die LandwBewVO stützt sich auf § 11 der VO über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (RGBl. I 1495, ersetzt durch die Verordnung vom 16. November 1942 – RGBl. I 649 –) und weist damit die im § 17 WiStrG vorausgesetzte rechtliche Grundlage auf.
Zusammenfassend ist also festzustellen: Die Auskunftsersuchen des LEA über den Bestand des Teesammellagers waren berechtigt, und ihre wissentliche und willentliche Nichtbefolgung konnte nach §§ 17, 22 WiStrG geahndet werden. In Anbetracht der Größe des Teelagers, das fast den gesamten Bestand der britischen Zone darstellte, scheidet die Annahme einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 WiStrG von vornherein aus.
2.) Das Verschweigen der Kaffeebestände
Die bei Kriegsbeginn beschlagnahmten Bestände an Rohkaffee bewirtschaftete die Reichsstelle für Kaffee, die auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I, 1430; Neufassung v. 11. Dezember 1942 RGBl. I, 686) gebildet war. Diese vergab Restaufträge; aus einem solchen Auftrag hatte der Beschwerdeführer im letzten Kriegsjahr etwa 32 Ztr. als Schwund übrig und nach dem Zusammenbruch in seinen Silo in Lübbecke verlagert, wo ein Teil im Laufe der Jahre gestohlen wurde.
Die beim Rösten übriggebliebenen Mengen waren bestimmungsgemäß (S. 24), wie die Revision anerkennt, der damaligen Reichsstelle zu melden; das hat der Angeklagte auch nach seiner unwiderlegten Darstellung getan. Daraus hat das Landgericht den Schluss gezogen (S. 26), dass beim Angeklagten als einem mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen vertrauten Großverteiler kein Irrtum darüber obgewaltet hat, dass der Schwund weiterhin zur Verfügung der Reichsstelle und nicht zu seiner beliebigen Verwendung stand, dass er beschlagnahmt war und blieb.
Nach dem militärischen Zusammenbruch versuchte das LEA Westfalen, das die Besatzungsmacht mit den Aufgaben der früheren Reichsstellen vorläufig betraut hatte (S. 45), mit der Rundfrage vom 30. November 1945 (S. 14) den in seinem Bereich lagernden Kaffee zu erfassen, um ihn den Krankenhäusern zuzuführen. Auch von dieser mündlichen Nachfrage und der wider besseres Wissen erstatteten Fehlanzeige durch Frau ██ █████████ erfuhr der Angeklagte. Er billigte das Verhalten seiner leitenden Angestellten (S. 25); denn er war nach tatrichterlicher Überzeugung entschlossen, den Kaffeebestand, ebenso wie den Tee, vor jeder Behörde geheimzuhalten (S. 52), weil er ihn „über die seit langem erwartete Währungsreform hinüberretten“ wollte (S. 17). Für seinen Betrieb, der damals nur noch Kaffee-Ersatz herstellte, benötigte er ihn nicht.
Das Landgericht hält das LEA zu seinem Auskunftsverlangen vom 30. November 1945 auf Grund der §§ 22, 32 LandwBewVO für befugt; dagegen bestehen Bedenken, weil Kaffee, im Gegensatz zum Tee, damals nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis galt, wie den §§ 1, 3 der Verordnung vom 7. September 1939 (RGBl. I, 1705) entnommen werden muss (vgl. RGSt 76, 40). Jedenfalls stand aber dem LEA als besatzungsrechtlich bestelltem vorläufigen Nachfolger der früheren Reichsstelle für Kaffee deren Befugnisse für die Provinz Westfalen zu. Diese Reichsstelle war vom Reichswirtschaftsminister gemäß § 3 der Verordnung über den Warenverkehr errichtet; nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I, 686) war sie auskunftsberechtigt im Sinne der Verordnung über die Auskunftspflicht.
Nach tatrichterlicher Überzeugung hat der Beschwerdeführer auch seine Verpflichtung zur Meldung des beschlagnahmten Kaffeebestandes erkannt, ihr jedoch bewusst zuwidergehandelt, indem er die falsche Auskunft seiner Angestellten billigte und damit den Bestand vorsätzlich verschwiegen hat (S. 52), um sich die Sachwerte zu erhalten.
Da das Landgericht das Verschweigen des Tees und des Kaffees nicht als zwei selbständige Handlungen (§ 74 StGB), sondern als ein fortgesetztes Vergehen aufgefasst hat, so bestehen im Ergebnis gegen den Schuldspruch aus § 6 der Auskunftspflichtverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er, soweit er den Tee verschwiegen hat, nicht auch aus §§ 17, 22 WiStrG verurteilt worden ist.
Der Tatrichter hat in beiden Richtungen die volle Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten gewonnen; er hat daher keinen Anlass, sich mit dem vom Angeklagten geltend gemachten Rechtsirrtum zu befassen; im Revisionsverfahren besteht keine Möglichkeit, sich insoweit mit den tatsächlichen Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen.
3.) Das Verschweigen des Roggenbestandes
Dieser Bestand war dem Angeklagten dadurch zugefallen, dass er 830 to Roggen in getrocknetem Zustand als Zugang verwiegen, jedoch in feuchterem Zustand abliefern ließ, als das LEA durch Erlass vom 22. Juni 1946 die weitere Verwendung von Brotgetreide für die Kaffee-Ersatzzubereitung verbot und Herausgabe der Bestände verlangte; ein kleinerer Posten Roggen konnte im September 1947 noch aus einem zerstörten Lagerhaus geborgen werden.
Den gesamten Bestand hat der Beschwerdeführer trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen, die ihm in Gestalt von Meldeformblättern zugingen (S. 29), in der Roggenspalte der Formulare beharrlich verschwiegen, obwohl er wusste, dass Roggen als Brotgetreide anzugeben und auch ablieferungspflichtig war (S. 30). Die Zuständigkeit des LEA Westfalen, des LEA Nordrhein-Westfalen und des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats zur Ausübung dieses Auskunftsrechts ist, wie das Urteil im Einzelnen zutreffend darlegt (S. 62, 45), so offensichtlich, dass selbst die Revision sie nicht in Zweifel zieht.
Die damalige Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Ahndung dieses nicht leichten Falles einer Auskunftspflichtverletzung bildeten § 32 der LandwBewVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der VRStVO. Beide Verordnungen sind, wie schon unter 1) ausgeführt ist, inzwischen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer konnte aber, wie das Urteil rechtsirrtumsfrei ausführt (S. 63), noch gemäß §§ 104 Abs. 1 u. 2, 17, 22 WiStrG verurteilt werden; die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 WiStrG hat der Tatrichter zutreffend verneint.
Die Möglichkeit eines Irrtums im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26a WiStrG hat das Landgericht auch hier als tatsächlich nicht gegeben angesehen (S. 64).
Zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung waren die vorstehend erörterten Taten nicht mehr mit Strafe bedroht.
Die öffentliche Bewirtschaftung für Kaffee hatte der Direktor des VELF nach Abschluss der hier zur Aburteilung stehenden Verfehlungen durch die Anordnung vom 8. Juli 1948 (ABl. VELF 100), die für Tee durch seine Anordnung vom 4. April 1949 (ABl. VELF 83) aufgehoben. § 8 BNG und § 27 der 2. DVO dazu vom 23. April 1948, die die Auskunftspflicht gegenüber den bewirtschaftenden Behörden neu regeln, setzen „bewirtschaftete Gegenstände“ (vgl. § 1 BNG) voraus. Für ein Auskunftsverlangen über den Roggenbestand auf Grund der §§ 18, 21 Abs. 1 Nr. 3 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl. I, 721; Neufassung vom 24. November 1951 BGBl. I, 901) wäre das LEA nicht aktiv legitimiert, da es keine oberste Landesbehörde ist.
Die Frage des „Zeitgesetzes“, die die Revision aufwirft, bedarf keiner Entscheidung. Waren die LandwBewVO und die VRStVO als Zeitgesetze anzusprechen, so musste der Tatrichter nach § 2a Abs. 3 StGB strafen. Im anderen Falle konnte er nach § 2a Abs. 2, 2. Halbsatz von Strafe absehen. Von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, hat das Landgericht hinsichtlich des Roggens ausdrücklich abgelehnt, weil das Verhalten des Angeklagten strafwürdig bleibe (S. 63). Die Ausführungen über die tateinheitlich verübte böswillige Bedarfsgefährdung durch falsche Auskunftserteilung lassen erkennen, dass es für Tee und Kaffee derselben Ansicht war.
4.) Die Zurückhaltung von drei lebenswichtigen Bedarfsgütern (Tee, Kaffee, Roggen)
Kann demnach nicht bezweifelt werden, dass die Behörden, die vom Angeklagten Auskunft über seinen Tee- und Kaffeebestand mündlich und über seinen Roggenbestand schriftlich begehrt haben, sachlich und örtlich für eine solche Maßnahme zuständig waren, so ist damit schon dargetan, dass der Beschwerdeführer „Erzeugnisse“ im Sinne des damals noch geltenden § 1 KWVO „zurückhielt“, indem er von August 1945 bis April 1948 das rechtlich statthafte Verlangen der Ernährungsämter falsch beantwortete. Dadurch hat er die Erzeugnisse dem geregelten Verkehr mindestens vorläufig entzogen bis zu einem Zeitpunkt, dessen Bestimmung er sich nach der Währungsumstellung vorbehalten hatte (RGSt 75, 129, 134; BGH, Urt. v. 3. April 1952 – 3 StR 14/50 –). Ob der Beschwerdeführer sie auch dadurch „zurückhielt“ (S. 58), dass er eine aus dem öffentlichen Recht fließende Anbietungspflicht für lebenswichtige Güter gegenüber den Ernährungsämtern verletzte (RGSt 75, 90; 76, 388), oder sie „beiseite schaffte“, indem er eine durch Anordnung vorgeschriebene Meldung unterließ, die nicht erst auf ein Auskunftsverlangen, vielmehr ohne dieses zu erstatten war (S. 41), braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Auch der dem K[affee] angebotene Getreidetausch (S. 30/31) ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung; nach den eigenen Darlegungen der Revisionsbegründung handelte es sich dabei um eine ungesetzliche Verschiebung nicht gemeldeter Vorräte.
Zutreffend hat das Landgericht alle drei Erzeugnisse auch als lebenswichtig für die Bevölkerung angesehen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Feststellung bedarf nur für die beiden Genussmittel einer rechtlichen Nachprüfung.
Der Begriff „lebenswichtig“ umfasst weit mehr als das zum Leben Notwendige. Welchen Gütern für einen örtlich oder sonstwie abgegrenzten Teil der Bevölkerung, z.B. die Kranken, die Hitzearbeiter, die Nachtarbeiter (RGSt in DR 1941, 703; RGSt 75, 90), diese Eigenschaft zugesprochen werden soll, ist allgemein schwer zu bestimmen. Ein nahezu unwiderlegliches Beweisanzeichen für die Lebenswichtigkeit eines wirtschaftlichen Gutes ist jedenfalls darin zu sehen, dass es bewirtschaftet wird (Drost-Erbs, WiStrG, 15/16; Rietzsch, VRStVO S. 215; Schneider, WiStrG, 14); denn die Mühe und die Kosten, die Erfassung und Lenkung eines Gutes erfahrungsgemäß verursachen, wendet der Staat nur dann auf, wenn er die Befriedigung eines volkswirtschaftlichen Bedarfs für lebenswichtig und daher den fiskalischen Aufwand für vertretbar erachtet. Kaffee und Tee bezeichnet das Urteil vom Standpunkt der deutschen Lebensgewohnheiten aus als ein Volksgenussmittel, das „auch während der Kriegs- und Nachkriegszeit nie aufgehört hat, lebenswichtig zu sein“ (S. 55, 57). Damit bejaht es erkennbar diese Eigenschaft auch für die Tatzeit; es ist zwar bedenklich, aber unschädlich, dass es außerdem den Begriff von der „geldentwerteten wirtschaftlichen Auffassung, wie sie nach der Währungsreform Gemeingut des Volkes geworden ist“, auslegt.
In den Jahren des Hungers von 1945 bis 1948 bestand ein besonders dringendes und berechtigtes Bedürfnis breiter Massen unseres Volkes nach Getränken, die wie Tee und Kaffee den Blutkreislauf anregen. Der gemeinkundige Schwarzhandel mit diesen Genussmitteln aus Sonderzuteilungen an Bergleute, vertriebene Personen und aus alliierten Armeebeständen in jener Zeit des Geldüberhanges belegt das eindrucksvoll; wenn das OLG Braunschweig einmal in MDR 1947, 267 für zwei Pfund Tee anders entschieden hat, so ist das offenbar in Unkenntnis der Lebensgewohnheiten der Bevölkerung in den friesischen Gebieten der britischen Zone geschehen, die geschlossen zu den Teetrinkern gehören und im Kriege und auch noch später mit diesem Genussmittel nach Möglichkeit versorgt wurden, wie das angefochtene Urteil hervorhebt (S. 22). Der Senat befindet sich in dieser Frage in Übereinstimmung mit den Erläuterungswerken zum WiStrG von Drost-Erbs S. 16, Schneider 14, Kosterlitz-Zoebe S. 51 und mit RGSt 77, 5. Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Teesteuer der Annahme der Lebenswichtigkeit entgegenstehe. Steuern werden nach finanz- und wirtschaftspolitischen Erwägungen auferlegt. Selbst lebensnotwendige Nahrungsmittel wie Zucker und Salz unterliegen staatlichen Abgaben. Deren Höhe erklärt sich beim Tee daraus, dass er im Gegensatz z.B. zu Kaffee, Zucker und Salz wegen seiner Ergiebigkeit im Kleinhandel meist grammweise gekauft wird.
Die Hortung der Erzeugnisse hat nicht bloß zu einer Gefährdung, sondern sogar zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der Allgemeinheit und engerer Verbraucherkreise (z.B. der Krankenanstalten, Hitzebetriebe) in Nordrhein-Westfalen geführt; diese tatrichterliche Feststellung darf angesichts der ungewöhnlich großen Mengen der zurückgehaltenen Ware keiner rechtlichen Nachprüfung unterzogen werden. Die Strafkammer hat ferner die volle Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer sie der darbenden Bevölkerung vorsätzlich und bewusst rechtswidrig (S. 19, 20, 22, 57, 58, 59, 65) vorenthalten und auch die dadurch entstandene Gefahr für die Bedarfsdeckung klar erkannt hat (S. 59, 60, 65). Da der Angeklagte die Belange der völlig verelendeten Allgemeinheit ohne Not (S. 60) oder andere sachlich vertretbare Gründe (S. 59) „raffgierig“ (S. 61, 65) beiseitegeschoben hat, weil ihm gute Ware wertbeständiger schien als Geld, ist auch der innere Tatbestand des § 1 Abs. 1 und 3 KWVO ausreichend festgestellt.
Diese Strafvorschriften sind inzwischen durch § 102 Nr. 5 WiStrG aufgehoben und nach § 104 Abs. 1 WiStrG durch §§ 1, 25, 26 WiStrG ersetzt worden, die das Landgericht als milderes Gesetz rechtsirrtumsfrei nach § 2a Abs. 2 StGB angewandt hat. Das Wirtschaftsstrafgesetz ist noch in Kraft (vgl. BGBl. 1952, 805). Es hat im § 1 den äußeren Tatbestand des § 1 KWVO in einer nur sprachlich abweichenden Fassung übernommen (vgl. amtliche Begründung), beim inneren Tatbestand jedoch das Erfordernis der Böswilligkeit preisgegeben. In beiden Richtungen hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 1 WiStrG erfüllt; dass er auch noch böswillig handelte, hat der Tatrichter im Hinblick auf das im § 2 Abs. 1 StGB anerkannte Rückwirkungsverbot rechtsirrtumsfrei festgestellt. Einen Verbotsirrtum im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26a WiStrG hat die Strafkammer auch hier ausdrücklich verneint (S. 60). Die Annahme zweier gewinnsüchtiger Wirtschaftsvergehen (§ 74 StGB) wird durch die Feststellung getragen, dass die Hortung des Roggens auf einem erst später gefassten Entschluss beruht als die von Tee und Kaffee (S. 65). Gegen den Schuldspruch bestehen daher auch insoweit keine Bedenken.
Die weitergehenden Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts samt den darauf bezüglichen Ausführungen der Revision können hiernach unerörtert bleiben.
5.) Ein Ermessensmissbrauch bei der abgewogenen Bemessung der Strafen ist nicht ersichtlich. Die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse und des an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöses war gemäß §§ 39, 40, 41 WiStrG a.F. statthaft.
| Krumme | Engels | Martin | |||
| Hille | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 112/52 · 25.09.1952Revision wegen Nichtberücksichtigung von §27 Abs.1 StGB – Aufhebung und Rückverweisung (Wirtschaftsvergehen)
- BGH · 1 StR 545/51 · 29.01.1952Revisionen in Bahn-Diebstahlsfällen verworfen; Einstellung nach bayerischem Straffreiheitsgesetz
- BGH · 3 StR 14/50 · 03.04.1952Selbständige Einziehung nach Straffreiheitsgesetz: Urteil statt Beschluss; Kostenlast der Staatskasse