Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einheitsstrafe und Einbeziehung früherer Jugendgefängnisstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 862/51
Datum
24.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil wegen besonders schweren Diebstahls in Rückfall. Streitpunkt war, ob und in welcher Form eine frühere Jugendgefängnisstrafe in eine Einheitsstrafe nach JGG einzubeziehen und anzurechnen ist. Der BGH verwirft die Revision: die gesamte Jugendstrafe ist einzubeziehen; der Richter darf im Tenor nur die noch zu verbüßende Reststrafe anordnen und die bereits verbüßte Zeit in Abzug bringen. Verwaltungsanweisungen der Vollstreckungsbehörde (§25 StVollstrO) binden den Richter nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 15 JGG erlaubt die Bildung einer Einheitsstrafe für mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten und setzt nicht voraus, dass alle Taten im Jugendalter begangen wurden.

2

§ 14 Abs. 2 Satz 1 JGG verlangt die Einbeziehung der gesamten früheren Jugendstrafe in die neue Einheitsstrafe, nicht nur des noch unverbüßten Teils.

3

Bei Bildung einer Einheitsstrafe kann der Richter die bereits verbüßte frühere Strafe im Urteilsspruch in Abzug bringen; eine gesonderte Verkündung der ungekürzten Einheitsstrafe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4

§ 25 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung ist eine Verwaltungsanweisung an die Vollstreckungsbehörde und bindet den richtenden Richter nicht.

5

Die Anrechnung bereits verbüßter Teile einer einbezogenen Strafe auf die neue Einheitsstrafe ist grundsätzlich erforderlich und hat im Urteil ersichtlich berücksichtigt zu werden.

Vorinstanzen

Landgericht Siegenfeld, 28. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den ehemaligen Lehrling Sernherd aus ███, geboren ████████████ in ██, wegen schweren Diebstahls in Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Erume, Bundesrichter Dr. Ungols, Bundesrichter Dr. Litle, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Landesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Siegenfeld vom 28. Juli 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der ████████████████, geboren [REDACTED], ist wegen eines im Mai 1951 begangenen besonders schweren Diebstahls in Rückfall unter Einbeziehung einer durch Urteil vom 17. April 1946 rechtskräftig erkannten Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter, mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre betragender Dauer zu einer Einheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß §§ 15, 14 JGG auf eine Einheitsstrafe zu erkennen sei, und dass von der Jugendgefängnisstrafe noch etwa 1 Jahr und 2 Monate zu verbüßen sind. Das Gericht hat – wie in den Urteilsgründen ausgeführt wird – eine noch zu verbüßende Einheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für angemessen und ausreichend erachtet.

Gegen den Strafaussprach wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, weil die von der Strafkammer beabsichtigte Verurteilung wegen der Anrechenbarkeit der bereits verbüßten Jugendgefängnisstrafe unzulässig, überdies aber auch im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gekommen sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit Recht hat die Strafkammer, die der Überzeugung Ausdruck gibt, dass das Schwergewicht nicht bei der in jugendlichem Alter begangenen Straftat liegt, gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der hierfür erkannten Jugendgefängnisstrafe eine Einheitsstrafe gebildet; denn dass § 15 JGG die gleichzeitige Aburteilung der in verschiedenen Altersstufen begangenen mehreren Straftaten nicht voraussetzt, ergibt sich eindeutig aus der in seinem Satz 2 in Bezug genommenen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 JGG, wonach die Rechtskraft einer noch nicht vollständig verbüßten Strafe ihrer Einbeziehung in die Einheitsstrafe nicht entgegensteht (vgl. Richtlinien zu RJGG – AV RJ 15.1.1944, Sonderveröffentlichung der DJ Nr. 50 zu 15, abgedruckt bei Peters, JGG 2. Aufl. S. 241). Zwar gilt das JGG gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann, wenn ein Jugendlicher eine strafrechtliche Ahndung unterliegende Verfehlung begeht. Das schließt aber nicht aus, dass das Gesetz sich im Einzelfall auch in Auswirkungen über das jugendliche Alter hinaus entfaltet, und dies ist insbesondere der Fall, solange Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer noch nicht vollständig verbüßt ist (vgl. § 61 JGG).

In die Einheitsstrafe durfte nicht lediglich der noch unverbüßte Teil, sondern musste vielmehr – wie das Gesetz es ausdrücklich vorsieht – die gesamte Jugendgefängnisstrafe einbezogen werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 JGG, wonach das „frühere Urteil“ einbezogen wird. Diese Ausdrucksweise des Gesetzes entspricht aber auch dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass die Einbeziehung nach § 14 Abs. 2 JGG ihrem Wesen nach eine Gesamtstrafenbildung entsprechend § 79 StGB ist, von der sie sich nur dadurch unterscheidet, dass die neue Tat nicht vor der früheren Verurteilung begangen zu sein braucht (vgl. Peters in Anm. 6 zu § 14 JGG).

Die erforderliche Einbeziehung der durch das Urteil vom 17. April 1946 erkannten Jugendgefängnisstrafe in die neue Einheitsstrafe hat die Strafkammer indessen in der Urteilsformel hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Darin, dass das Gericht den bereits verbüßten Teil der Jugendgefängnisstrafe selbst in Abzug gebracht und im Urteilstenor lediglich die noch zu verbüßende Einheitsstrafe ausgesprochen hat, liegt kein Rechtsverstoß. Es mag aus Zweckmäßigkeitsgründen vorzuziehen sein, auf die unverkürzte Einheitsstrafe zu erkennen und zugleich hierzu zu stellen, dass die schon verbüßte Strafe anzurechnen sei. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein solches Verfahren indessen nicht. Dem erkennenden Richter ist es vielmehr unbenommen, auch bereits im Urteilsspruch den Teil der Strafe in Abrechnung zu bringen, der verbüßt ist (vgl. RGSt 8, 62, 385). § 25 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung ist lediglich eine mangels anderweitiger richterlicher Anordnung geltende Verwaltungsanweisung an die Vollstreckungsbehörde und bindet daher den Richter nicht.

Der Sinn des angefochtenen Urteils ist unmissverständlich. Der Angeklagte soll für den im Mai 1951 begangenen Diebstahl unter Einbeziehung der 1946 erkannten Jugendgefängnisstrafe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Strafe bis auf etwa 1 Jahr und 2 Monate verbüßt ist, so bestraft werden, dass noch 2 Jahre 6 Monate Gefängnis zu verbüßen sind.

Ein Widerspruch zwischen dem Tenor, der angesichts der bereits erfolgten Verbüßung von etwa 2 Jahren und 10 Monaten Jugendgefängnis nur diesen Sinn haben kann, und den ihn dahin erläuternden Urteilsgründen ist ebensowenig festzustellen wie ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass der bereits verbüßte Teil einer einbezogenen Strafe auf die neue einheitliche Strafe anzurechnen ist (vgl. RGSt 46, 185; 2G LZ 1916 Sp. 693 Nr. 15). Denn diese Anrechnung hat die Strafkammer in nicht unzulässiger Verfahrensweise bereits selbst vorgenommen.

Die Revision war daher entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsGrohDr. Litle
KrummeJagusch

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