Einheitsbildung der Jugendstrafe (§31 Abs.2 JGG) und Anrechnung verbüßter Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/61
- Datum
- 13.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach §31 Abs.2 JGG ist eine für alle einbezogenen Straftaten einheitlich angemessene Jugendstrafe zu bestimmen.
Auf die nach §31 Abs.2 JGG zu bildende Einheitsstrafe sind bereits aus früheren Urteilen verbüßte Strafzeiten anzurechnen; es ist unzulässig, nur den noch nicht verbüßten Teil früherer Strafen bei der Bildung der Einheitsstrafe zu berücksichtigen.
Der Urteilsspruch muss die Einbeziehung der früheren Urteile und die Anrechnung der verbüßten Strafe in verbindlicher Form aussprechen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Bei der Einheitsbildung darf das Gericht nicht lediglich den früher festgesetzten Einheitsstrafenresten rechnerisch Platz einräumen, sondern es muss die Gesamtheit der Straftaten materiell einheitlich würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. Mai 1961
Rubrum
Bei der Bildung der neuen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG nur den nicht verbüßten Teil einer früheren Strafe einzubeziehen, entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr ist auf Jugendstrafe zu erkennen, die der Richter für alle die Straftaten als angemessen ansieht. Auf diese Jugendstrafe ist alsdann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anzurechnen.
=== TENOR === I. Die Revision des Angeklagten Detlef █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Mai 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Dieter ██ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
=== GRÜNDE === Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten ██ begangenen Totschlags verurteilt, und zwar Detlef █████ zu drei Jahren Jugendstrafe, Hans-Dieter ██ zu fünf Jahren Jugendstrafe unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts in D-[REDACTED] vom 27. März 1961 gegen ihn verhängten Jugendstrafe von unbestimmter Dauer – Mindestmaß 1 Jahr 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre 6 Monate –, in welche wiederum der aus dem Urteil der Jugendkammer vom 29. Januar 1959 noch zu verbüßende Strafrest einbezogen ist.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Hans-Dieter ██ auch die Verletzung des Verfahrensrechts, die er darin sieht, dass die Jugendkammer über die Wirkung des von ihm genossenen Alkohols keinen Sachverständigen gehört hat und dass sie eine Einheitsstrafe ausgesprochen hat, ohne die Urteile vom 29. Januar 1959 und 27. März 1961 zu verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten. Nach den Urteilsfeststellungen wussten beide Angeklagte, dass ████ ein gefährliches Messer bei sich trug. Sie rechneten ferner damit, dass er bei der Schlägerei mit diesem Messer zustechen werde und einen Gegner töten könnte. Diesen Erfolg billigten sie. Soweit sich die Revisionen hiergegen wenden, greifen sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Diese ist jedoch rechtsfehlerfrei. Die von der Jugendkammer aus den von ihr angeführten Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse sind überall möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass Detlef █████ die Äußerung des ██████, er werde zustechen, gehört hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil. Die frühere ähnliche Äußerung des ███ zu Detlef █████ ist nur gegen diesen Angeklagten verwertet worden. Der von der Revision des Angeklagten Hans-Dieter ██ angeführten Urteilsstelle ist angesichts der übrigen Urteilsausführungen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB lagen bei diesem Angeklagten nach seinem gesamten Verhalten offensichtlich nicht so, dass es insoweit der Anhörung eines Sachverständigen bedurft hätte.
Auch im Strafausspruch lässt das Urteil, soweit es den Angeklagten Detlef █████ betrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Strafausspruch gegen Hans-Dieter ██ kann dagegen keinen Bestand haben, da er nicht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG entspricht.
Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1.) am 30. Juni 1958 wegen Sachhehlerei zu drei Wochen Jugendarrest, 2.) am 29. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a. unter Einbeziehung der drei Wochen Jugendarrest zu drei Jahren Jugendstrafe, die er bis auf eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe von 11 Monaten bis zum 4. Juni 1960 verbüßte, 3.) am 27. März 1961 wegen verschiedener schwerer Diebstähle unter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 noch zu verbüßenden Strafrestes zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer – Mindeststrafe 1 Jahr und 6 Monate, Höchststrafe 3 Jahre und 6 Monate –.
Da auch der Jugendarrest infolge der Einbeziehung in das Urteil vom 29. Januar 1959 noch nicht vollständig verbüßt war und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG ersichtlich nicht vorlagen, hatte die Jugendkammer alle drei Urteile in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dadurch wurden zwar die rechtskräftigen Schuldspruche nicht berührt, im Übrigen musste aber nunmehr die Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zugemessen werden, mit der Folge, dass die früher ausgesprochenen Unrechtsfolgen mit ursprunglicher Wirkung beseitigt wurden. Diese von der Jugendkammer nach dem Einheitsprinzip zu bildende Jugendstrafe stellte also eine neue Unrechtsfolge dar und hätte deshalb neben der Bezeichnung sämtlicher einbezogenen Urteile in voller Höhe in den Urteilsspruch aufgenommen werden müssen. Tatsächlich erfasst der Urteilsspruch jedoch die Unrechtsfolge, die sich an den neu ergangenen und die früheren Schuldspruche knüpft, nur unvollständig; denn die Jugendkammer hat nur die durch das Urteil vom 27. März 1961 unter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 noch zu verbüßenden Strafrestes verhängte Jugendstrafe einbezogen, den bereits verbüßten Teil der früheren Strafe also von vornherein außer Betracht gelassen, anstatt ihn erst auf die insgesamt verwirkte Einheitsstrafe in Anrechnung zu bringen. Dadurch fehlt es an einem verbindlichen Ausspruch über die Folgen der nach § 31 Abs. 2 JGG einheitlich zu bewertenden Straftaten (vgl. Dallinger-Lackner Rdnr. 34 und 51 zu § 31 JGG; Grethlein Anm. 4 b zu § 31 und zu § 54 JGG; Jagusch in LK Anm. bb zu § 31 JGG; Potrykus in NJW 1959, 1064). Dass bereits der Ausspruch des Urteils vom 27. März 1961 fehlerhaft war, durfte die Jugendkammer nicht hindern, ihrerseits dem Gesetz entsprechend zu verfahren. Der Strafausspruch hätte deshalb dahin lauten müssen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile vom 30. Juni 1958, 29. Januar 1959 und 27. März 1961 zu einer Jugendstrafe von ... verurteilt wird und dass auf diese Strafe die auf Grund des Urteils vom 29. Januar 1959 verbüßte Jugendstrafe anzurechnen ist. Einer Wiederholung der früheren Schuldspruche bedurfte es dabei nicht.
Soweit der 4. Strafsenat im Urteil vom 24. Januar 1952 – 4 StR 862/51 – (angeführt bei Dallinger-Lackner Rdnr. 34 zu § 31 JGG) die Auffassung vertreten hat, dass es zulässig sei, im Urteilstenor nur die noch zu verbüßende Einheitsstrafe auszusprechen, hat er auf Anfrage mitgeteilt, dass er an ihr nicht festhalte.
Der Senat kann den Urteilsspruch nicht von sich aus richtigstellen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 bereits zwei Jahre und einen Monat Jugendstrafe verbüßt hat. Es bestehen jedoch Bedenken, ob die Jugendkammer die Einheitsstrafe im Übrigen zutreffend gebildet hat. Sie begnügt sich nämlich mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, dass die am 27. März 1961 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen nichts. Das lässt darauf schließen, dass die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe rechnerisch berücksichtigt hat. Dieser Schluss liegt umso näher, als die Jugendkammer entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur von der Einbeziehung dieser Strafe und nicht von der Einbeziehung der früheren Urteile spricht.
Die Sache ist daher hinsichtlich des Angeklagten Hans-Dieter ██ unter Aufhebung des Strafausspruchs zur Festsetzung einer neuen Einheitsstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es noch eines Eingehens auf die unter I der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge bedarf. Soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB handelt, werden der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, ihre Bedenken in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter geltend zu machen.
Im Übrigen sei für die neue Entscheidung noch darauf hingewiesen, dass § 358 Abs. 2 StPO nur verbietet, auf eine Jugendstrafe von mehr als sieben Jahren und einem Monat zu erkennen. Der Sinn des angefochtenen Urteils geht dahin, dass der Angeklagte noch fünf Jahre Jugendstrafe zu verbüßen haben sollte. Es bedeutet daher keine Schlechterstellung, wenn auf eine Strafe erkannt wird, bei der sich nach Abzug der aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 bereits verbüßten und daher anzurechnenden zwei Jahre und einem Monat Jugendstrafe ein noch zu vollstreckender Strafrest von fünf Jahren ergibt.
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