Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde des Nebenklägers: Angeklagter zur Tragung notwendiger Auslagen verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/96
Datum
21.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Essen. Der Bundesgerichtshof ergänzte das Urteil dahingehend, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat. Außerdem hat der Angeklagte die Kosten der Beschwerde zu tragen. Hinsichtlich eines Mitangeklagten verneinte der BGH seine Zuständigkeit, da dessen Verurteilung nicht mit der Revision angefochten wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers kann zur Ergänzung eines Urteils führen, dass der Verurteilte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.

2

Der Bundesgerichtshof kann auf Grundlage der sofortigen Beschwerde nach §§ 464 Abs. 3, 472 Abs. 1 StPO eine kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil abändern oder ergänzen.

3

Soweit die Kostenentscheidung einen Mitangeklagten betrifft, fehlt dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit, wenn die Verurteilung dieses Mitangeklagten nicht mit der Revision angegriffen wird.

4

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen können dem Angeklagten auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 85/96 vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen Dirk aus EC, dort geboren am █████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1996 gemäß §§ 464 Abs. 3, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers Helmut Kleinfeld vom 13. Oktober 1995 wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1995 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.

Der Angeklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Mitangeklagten [REDACTED] wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung zuständig, da die Verurteilung dieses Angeklagten nicht mit der Revision angefochten wurde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 464 Rdn. 25).

SteindorfTolksdorfSolin-Stojanovic
MaatzKuckein