Versuch der Erpressung durch Vorenthalten lebensrettender Operation – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 859/53
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung im Sinne des § 253 StGB kann auch in der Androhung eines nicht-körperlichen, existenziellen Übels bestehen und muss für den Bedrohten mehr als eine bloße Unannehmlichkeit bedeuten.
Die Vorenthaltung der Zustimmung zu einer nach ärztlicher Einschätzung erforderlichen lebensrettenden Behandlung, um vermögenswerte Vorteile zu erzwingen, kann den Tatbestand der Erpressung erfüllen, wenn der Täter von einer tödlichen Gefahr ohne Eingriff ausgeht.
Für die Bejahung des versuchten Tatbestands ist es unerheblich, ob faktisch ein anderer Arzt den Tod hätte verhindern können; maßgeblich ist die Vorstellung und der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Notwendigkeit des Eingriffs.
Ein entschuldigender Rechtsirrtum ist zu verneinen, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensprüfung die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte erkennen können.
Ein Rücktritt vom Versuch ist nur strafbefreiend, wenn er freiwillig erfolgt; wenn der Täter die Handlung allein wegen Aussichtslosigkeit der Tat aufgibt, liegt kein freiwilliger (strafbefreiender) Rücktritt vor.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 23. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vorzeichner Friedrich ████ aus ██████, geboren am ████ in █████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 23. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte lebte mit seiner Frau in einer unglücklichen Ehe; sie hatten ein Kind. Bald nach der Geburt erkrankte der Säugling an Zungenpförtnerkrampf. Der Arzt des Kinderkrankenhauses riet der Mutter dringend zu einer Operation. Der Angeklagte machte seine Zustimmung zu dem ärztlichen Eingriff von einer Einwilligung seiner Frau in die Scheidung und einem Unterhaltsverzicht abhängig. Die Eheleute begaben sich zu einem Notar. Dieser wies den Angeklagten auf seine unmoralische Handlungsweise und auf die Nichtigkeit des beabsichtigten Vertrages hin. Darauf erteilte der Angeklagte seine Zustimmung zur Operation. Der Säugling wurde operiert und starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier vorsätzlicher Körperverletzungen und wegen versuchter Erpressung verurteilt. Dessen Revision wendet sich in zulässiger Beschränkung nur gegen die Verurteilung aus §§ 253, 43 StGB. Sie rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer, der seine Zustimmung zu der Operation zunächst seiner Frau wie der Oberschwester verweigert hatte, stellte seine Einwilligung nur für den Fall in Aussicht, dass seine Frau u. a. auch auf Unterhalt nach der Scheidung verzichte. Das war die Bereicherung, die er als Ehebrecher gegenüber der zu einer Scheidung nicht bereiten Ehefrau erstrebte. Um diesen vermögensrechtlichen Verzicht zu erreichen, kündigte er der Mutter seines lebensgefährlich erkrankten Kindes an, er werde, wenn sie sich seinem Verlangen nicht beuge, bei seiner Ablehnung verharren. Darin lag die Drohung mit einem vom Beschwerdeführer zu verwirklichenden und auch ernst gemeinten Übel; dieses braucht nicht körperlicher oder wirtschaftlicher, es kann auch seelischer Art sein und muss für den Bedrohten mehr als eine bloße Unannehmlichkeit bedeuten. Der Angeklagte und seine Frau gingen davon aus, dass nach fachärztlichem Urteil nur eine Operation das Leben des Kindes erhalten könne, dass eine schnelle Entscheidung geboten sei, und der rettende Eingriff allein noch von der Gesinnungsänderung des Kindesvaters, die in seinem Machtbereich lag, abhing. Die Drohung, ein Kind in ständig wachsender Lebensgefahr umkommen zu lassen, stellt für eine Mutter ein Übel empfindlichster Art im Sinne des Gesetzes dar. Aus der Erregung seiner Frau erkannte der Beschwerdeführer, dass sie die Drohung ernst nahm und sich dadurch in ihrer Entschlussfreiheit beeinträchtigt fühlte. Die Annahme einer versuchten Erpressung begegnet daher keinen Bedenken. Auf die Beantwortung der Frage, ob ein anderer Arzt das Leben des Kindes ohne chirurgischen Eingriff hätte erhalten können, kommt es nicht an; denn der Angeklagte ging davon aus, der Säugling müsse ohne Operation sterben.
Das Landgericht hat zwar dem Beschwerdeführer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, dessen soziale Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB alter wie neuer Fassung offen zutage liegt, nicht nachzuweisen vermocht, jedoch ohne Rechtsirrtum angenommen, bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte er sich bewusst werden können, er tue mit seiner Nötigung Unrecht (BGHSt. 2, 194).
Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB zutreffend verneint. Ob Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen ist, muss nach der Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Der Plan des Täters, von dem auszugehen ist (BGHSt. 4, 56), richtete sich u. a. darauf, den Unterhaltsverzicht zu erlangen. Dieses Begehren hat er auch vor dem Notar zunächst noch aufrechterhalten, wie die bindenden Feststellungen des Urteils ergeben. Erst als dieser ihm erklärt hatte, er könne wohl die Versicherung haben, aber damit seinen Willen nicht durchsetzen, da selbst ein notarieller Vertrag unter diesen Umständen keine Rechtswirksamkeit habe, willigte der Angeklagte in die Operation ein. Maßgebend für die Änderung seines Entschlusses war lediglich die Aussichtslosigkeit der Erpressung. Für diese seine Überzeugung brauchte der Tatrichter die Beweismittel im Urteil nicht näher darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Veranlasste aber allein diese Vorstellung den Beschwerdeführer dazu, die begonnene Erpressungshandlung nicht mehr fortzusetzen, so rechtfertigt das die Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts (BGH Urt. v. 12. März 1951 – 3 StR 1/51, vgl. MDR 1951, 369).
Die Bemessung der Strafe begegnet keinen rechtlichen
| Bedenken. | Engels | Dr. Augustin | |||
| Groß | Krumme | Hille |