Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach Urteilsverkündung macht eine später eingelegte Revision unzulässig.
Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt wurde; das Fehlen von Anhaltspunkten für mangelnde Verhandlungsfähigkeit spricht für die Wirksamkeit.
Ein nachträglicher Gesinnungswechsel des Verurteilten begründet kein Recht, einen zuvor wirksamen Verzicht zu widerrufen oder wegen Irrtums anzufechten.
Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt darlegbare Gründe wie fehlende Verhandlungsfähigkeit oder das Unterbleiben einer vorherigen Besprechung mit dem Verteidiger voraus; bloße Behauptungen ohne Anhaltspunkte genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 24. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 84/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ███ ██ ██ aus [REDACTED], Gabriel, dort geboren am 1965, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Den nach Verkündung des Urteils vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht hat seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 angefochten und zugleich Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidigerin im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Dafür, dass der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Niederschrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1, 3 StPO vorgelesen und von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 23 ff. m.w.N.), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigerin vom 5. März 1993 sind sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können, nicht ersichtlich; insbesondere hatte der Angeklagte nach den dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Richter die Gelegenheit zur vorherigen Besprechung mit seiner Verteidigerin, die er auch nutzte.
Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1992 – 4 StR 33/92 m.w.N.).
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