Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/92
- Datum
- 21.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils protokollierter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung und nach eingehender Beratung mit dem Verteidiger erklärt und protokolliert wurde.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO kann nicht allein dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Verzichtende später seine Entscheidung bedauert oder anders entscheidet.
Anschuldigungen, der Verzicht sei wegen starker Erregung oder mangelnder Unterrichtung unwirksam zustande gekommen, bedürfen konkreter Anhaltspunkte und substantiierten Vortrags; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kann anhand des Protokolls, der dienstlichen Stellungnahmen der Richter und der Erklärungen des Verteidigers festgestellt werden; liegen keine Anzeichen für eine Unwirksamkeit vor, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 33/92 21. Februar 1992
in der Strafsache gegen ████, Klaus, geboren am ████ 1948 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25. November 1991 und der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht m. w. Nachw.). Dass der Angeklagte sich, wie er nunmehr behauptet, nach Verkündung des Urteils in einem starken Erregungszustand befunden hat, der seine Verhandlungsfähigkeit in Frage stellte, kann ebenso ausgeschlossen werden wie seine weitere Behauptung, er sei über die rechtliche Tragweite eines Rechtsmittelverzichts nicht informiert worden. Der Angeklagte hat sich, wie den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter, aber auch dem Schreiben seines damaligen Verteidigers vom 17. Dezember 1991 zu entnehmen ist, eingehend mit seinem Rechtsbeistand über die Frage des Rechtsmittelverzichts beraten. Erst danach wurde der Rechtsmittelverzicht protokolliert und dem Angeklagten vorgelesen. Der Vorsitzende Richter wies den Angeklagten ausdrücklich darauf hin, dass damit das Urteil für ihn „endgültig“ werde. Erst hiernach erfolgte die Genehmigung des protokollierten Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten und seinen Verteidiger. Anzeichen für eine besondere Erregung des Angeklagten haben die Verfahrensbeteiligten nicht festgestellt.
Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).
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