Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufklärungspflicht bei Schuldfähigkeitsprüfung (§21 StGB) verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/90
Datum
29.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Raubes und rügte u. a. Fehler bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit nach §21 StGB. Der BGH sah die Aufklärungspflicht des Tatrichters (§244 Abs.2 StPO) verletzt, weil ein Blutentnahmebericht mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen unberücksichtigt blieb. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter, Beweismittel zu erschöpfen, wenn bekannte oder erkennbar naheliegende Umstände den Gebrauch weiterer Beweismittel nahelegen.

2

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen darf der Tatrichter auch bei Blutalkoholkonzentrationen unter 2,00 ‰ nicht ohne eingehende Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB von voller Schuldfähigkeit ausgehen.

3

Der ärztliche Blutentnahmebericht ist eine wertvolle Ergänzung des auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten BAK-Wertes und kann in Grenzfällen entscheidenden Einfluss auf die Annahme oder Verneinung verminderter Schuldfähigkeit haben.

4

Die Nichtberücksichtigung oder unzureichende Erörterung bei der Blutentnahme festgestellter Befunde verletzt die Aufklärungspflicht und macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig; gegebenenfalls ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 27. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 84/90 in der Strafsache gegen Peter Franz Josef K. ███ aus ███, geboren am ██████ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1990 wird Bezug genommen.

Dagegen beanstandet die Revision in zulässiger Weise, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB verletzt habe. Die Rüge ist begründet.

Das Landgericht hat die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur darauf gestützt, dass die etwa eineinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe von 1,41 ‰, auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet, einen Maximalwert von lediglich 1,92 ‰ ergebe und dass allein daraus bei dem körperlich normal konstituierten Angeklagten nicht auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu schließen sei; aus dem Tatgeschehen ergebe sich, dass der Angeklagte zeitlich und räumlich orientiert gewesen sei und sich zielstrebig verhalten habe, Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Beeinflussung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nicht vor (UA 13).

Bei dieser Würdigung hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass der die Blutprobe entnehmende Arzt in seinem Bericht unter anderem vermerkt hat, dass die Sprache des Angeklagten „verwaschen“, sein Denkablauf „sprunghaft“ und die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen „unsicher“ war, und dass der Arzt seinen Gesamteindruck von dem Angeklagten dahin zusammengefasst hat, dass dieser „deutlich“ unter Alkoholeinfluss zu stehen scheine (Bl. 7 Rd.A.).

Die Nichtberücksichtigung dieser bei der Blutentnahme von dem untersuchenden Arzt festgestellten Befunde verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Tatrichters. Die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muss der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHR StPO § 244 II Sachverständiger 3 und StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).

So war es hier.

Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 ‰ an aufwärts nahe liegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16), schließt nicht aus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können. Bei BAK-Werten unter 2,00 ‰ darf der Tatrichter zwar bei einem erwachsenen gesunden Menschen in der Regel von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten in Tat oder Täterpersönlichkeit fehlen (vgl. BGH StV 1986, 285). Sind aber Anhaltspunkte für Besonderheiten, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben, so bedarf es auch bei BAK-Werten unter 2,00 ‰ einer eingehenden Erorterung der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Inhalt eines Blutentnahmeprotokolls besondere Bedeutung zu. Der Entnahmebericht stellt eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1986 – 2 StR 533/86) und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine Untersuchung bezieht, die noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, der Rückschluss zulässt (Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 392).

Das Landgericht hätte danach die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne Berücksichtigung der im ärztlichen Entnahmebericht festgehaltenen Befunde, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, erörtern dürfen.

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