Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Prüfung der Alkoholisierung (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/86
- Datum
- 07.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Planmäßiges, zielstrebiges oder folgerichtiges Verhalten schließt die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens infolge Alkoholkonsums nicht aus.
Bei erheblicher Blutalkoholkonzentration hat das Tatgericht eine konkrete Prüfung und Begründung vorzunehmen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vorliegt.
Ungewöhnliche oder risikobehaftete Verhaltensweisen des Täters, die Zweifel an der uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit begründen, sind bei der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu erörtern.
Ob der Alkoholkonsum einem Suchttrinker vorwerfbar ist, bedarf gesonderter Prüfung; die Vorwerflichkeit des Rauschs kann nicht ohne weitere Erörterung unterstellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 11. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 533/86
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugmechaniker Albert Klaus Peter ██ aus █████, geboren ██████████████ 1959 in █████, █████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. █████ im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der als Alkoholiker besonders viel Alkohol vertrage, habe keine Ausfallserscheinungen gezeigt und situationsangepasst, reaktionsschnell und zielstrebig gehandelt; auch der ärztliche Untersuchungsbericht anlässlich der Blutentnahme spreche gegen eine Trunkenheit (UA S. 28 unten/29 oben).
In diesem Bericht hatte der blutentnehmende Arzt unter anderem eingetragen: "Gang: sicher; plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher; Finger- und Nasenprobe: sicher; Sprache: deutlich; Bewusstsein: klar; Denkablauf: geordnet; Verhalten: beherrscht; Stimmung: unauffällig; der Untersuchte scheint leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen" (UA S. 19).
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen; gerade alkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 = Strafverteidiger 1984, 463 f; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 2 StR 718/85 –).
Dies hat das Landgericht verkannt. Hier kommt hinzu, dass schon das von der Strafkammer festgestellte Vorgehen des Angeklagten bei der Tat zu Zweifeln an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit Anlass gab: Der Angeklagte folgte dem Tatopfer, Kirsten Sch[REDACTED], aus dem Gastraum der Gaststätte "[REDACTED]" zur Damentoilette, um sie in einer Toilettenkabine zu missbrauchen, obwohl das Lokal noch voll besetzt war und daher für ihn die Gefahr bestand, von anderen Benutzern der Toiletten bei der Tat gestellt zu werden (UA S. 14).
Mit dieser ungewöhnlichen Verhaltensweise hätte sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, dass der Angeklagte Alkohol zu sich nahm, obwohl ihm bekannt war, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt, darf ihm nur angelastet werden, wenn ihm der Alkoholgenuss vorgeworfen werden kann. Das bedarf bei einem Suchttrinker der Erörterung.
Vorsitzender Richter am BGH Herdegen ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Theune | Miller | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |