Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Untreue- und Steuerhinterziehungsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/85
Datum
02.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Untreue und Körperschafts-/Umsatzsteuerhinterziehung durch das Landgericht Bielefeld. Zentrale Fragen betrafen Verfahrensmängel (Äußerungsrecht, Verlesung nicht-richterlicher Vernehmungen, Ablehnung von Hilfsbeweisen) und die Qualifikation der Taten. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrenshandlungen und Beweiswürdigung sind nicht rechtsfehlerhaft, die Untreuefeststellungen und Strafzumessung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ermöglichung, sich zur Sache zu äußern, kann zeitlich beschränkt werden; die spätere Einholung persönlicher oder beruflicher Angaben verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Einwendung verhindert wird.

2

Gemäß § 251 Abs. 2 StPO darf eine nichtrichterliche Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Zeuge aus gesundheitlichen Gründen gerichtlich nicht vernehmbar erscheint; die Frage nach Rechtshilfe ist eine davon unabhängige Abwägung, deren Nichtbeanspruchung nicht ohne weiteres Rechtsfehler bedeutet.

3

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die behauptete Tatsache unterstellt und daraus keine für die Strafzumessung maßgeblich andere Folgerung zu ziehen hat.

4

Bei fortgesetztem Zugriff des Geschäftsführers auf Gesellschaftsvermögen können sowohl eine fortlaufende Untreue als auch nachfolgende einzelne Entnahmen als gesonderte Untreuehandlungen gewertet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. Oktober 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 84/85 in der Strafsache gegen geboren am ████ ██ ████ ██████████ █████ wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Knoblich, Dr. Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██████ als Verteidiger, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Untreue in 17 Fällen und Hinterziehung von Körperschaftsteuern in Tateinheit mit Hinterziehung von Umsatzsteuern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren in einem weiteren Fall der Untreue eingestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Verfahrensbeschwerden:

I.

Zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO:

1. a) Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung am 29. August 1984, nachdem dessen Personalien festgestellt worden waren, Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Der Angeklagte erklärte, er sei an diesem Verhandlungstag nur bereit, sich ausführlich zur Person und zu seinem beruflichen Werdegang zu äußern; zur Sache selbst wollte er erst am 3. September 1984, dem nächsten der insgesamt vorgesehenen 41 Verhandlungstage Stellung nehmen. Dies lehnte der Vorsitzende der Strafkammer ab; nach Antrag der Verteidigung auf Entscheidung des Gerichts erließ die Strafkammer sodann folgenden Beschluss:

„Die Kammer gibt dem Angeklagten im gegenwärtigen Prozeßstadium lediglich Gelegenheit, sich zu dem Anklagevorwurf zu äußern. Eine Erklärung des Angeklagten zum beruflichen und persönlichen Werdegang wird sie dann entgegennehmen, wenn der weitere Prozeßverlauf dies erforderlich macht.“

Der Angeklagte beantragte sodann erfolglos, die Hauptverhandlung zu „vertagen“, äußerte sich am 29. August nicht zur Sache, woraufhin an diesem Tag zwei Zeugen vernommen und eine Zeugenaussage verlesen wurden, und gab am 3. September seine Einlassung zur Sache und zu seinem „Werdegang“ ab.

b) Ob in diesem Vorgehen ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO gesehen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das Gericht hat dem Angeklagten hier die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern. Zur Sache gehörte alles, was mit der Tätigkeit des Angeklagten als Mitglied des ██████████████ zusammenhing; denn dies war von den den Gegenstand der Anklage bildenden Verstößen – also der „Sache“ – nicht trennbar. Dass die Strafkammer den Angeklagten insofern in seinem Äußerungsrecht beschneiden wollte, behauptet die Revision nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Strafkammer wollte nur die Äußerungen des Angeklagten zu seinem „beruflichen und persönlichen Werdegang“ erst zu einem späteren Zeitpunkt hören.

Eine Erklärung des Angeklagten zu seinem Werdegang konnte sich erübrigen, wenn das Verfahren zur Freisprechung des Angeklagten oder insgesamt zur Einstellung geführt hätte.

Eine verbreitete Ansicht in der Literatur fordert deshalb sogar, dass solche Fragen grundsätzlich erst erörtert werden sollen, wenn die Schuld eines Angeklagten feststeht (als sog. Schuld- oder Tatinterlokut, vgl. dazu 248 ff; Schäfer, 18. Aufl. Strafverfahrensrecht, Roxin, 21 je m. Kap. 13 Rdnr. Einl. in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Nachw.). Sowohl im Interesse des Angeklagten zur Vermeidung möglicher Bloßstellungen als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, um möglicherweise überflüssige Erörterungen zu sparen, insbesondere dem Werdegang – Persönlichkeit – und d. h. des Angeklagten erst nach der Beweisaufnahme zur Sache zu befassen (Roxin aaO S. 251; 8: Kleinknecht, 34. Aufl. § 244 StPO § 258 StPO Rdnr. 22 ff und in Festschrift für Heinitz, 1972, 651 ff) Rdnr. Hier spricht nichts dafür und wird von der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die erst am zweiten statt am ersten Verhandlungstag erfolgten Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang das Urteil zu seinem Nachteil beeinflusst worden ist. Die Möglichkeit, sich bereits am ersten Hauptverhandlungstag zu den Aussagen der vernommenen Zeugen und zu der verlesenen Zeugenaussage zu äußern, wurde dem Angeklagten hierdurch nicht genommen.

2. Zur Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO:

a) Die Strafkammer hat die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Horst █████ durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 1. Juli 1982 in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem der zur Zeit der Hauptverhandlung achtzigjährige inzwischen verstorbene – Zeuge dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er nicht von seinem Wohnort in ████████ nach Bielefeld kommen könne. Der Zeuge hatte ein Attest des Dr. W. █████ vom 17. April 1984 beigefügt, in dem dieser ihm bescheinigte, dass er „infolge eines durchgemachten apoplektischen Insults, chronische Herzinsuffizienz mit Lungenstauung absolut nicht reisefähig“ sei.

b) Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Zeuge gerichtlich nicht vernommen werden konnte, und deshalb die nichtrichterliche Vernehmungsniederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen. Mit den Worten „gerichtlich nicht vernommen“ in dieser Vorschrift ist – im Gegensatz zur richterlichen Vernehmung in Absatz 1 – die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht gemeint (Gollwitzer aaO § 251 StPO Rdnr. 57; Kleinknecht/Meyer Rdnr. 24; Paulus in KMR, 7. Aufl. Rdnr. 41 je zu § 251 StPO; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 270 m. Nachw.; Bruns, Neue Wege zur Lösung des strafprozessualen „V-Mann-Problems“, 1982, S. 43 ff; a. A. Grünwald, Festschrift für Dünnebier, 1982, 356 Fn. 29). Infolge des stark angegriffenen Gesundheitszustandes des Zeugen konnte eine Vernehmung vor dem Landgericht Bielefeld als unmöglich angesehen werden.

Ob eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe in der ██ durchführbar war und die Strafkammer insofern von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist, betrifft eine andere Frage, die die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO nicht beruhrt (Alsberg/Nüse/Meyer aaO). So kann die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) dazu nötigen, eine solche Vernehmung zu versuchen (Gollwitzer aaO; Mayr in KK, § 251 StPO Rdnr. 10; Paulus aaO Rdnr. 43). Dass die Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter in der Hauptverhandlung erfolglos beantragt worden sei, behauptet die Revision aber nicht.

Einem entsprechenden Beweisantrag hatte nicht entgegengestanden, dass sich das Landgericht in dem die Verlesung anordnenden Beschluss dazu nebenher bereits ablehnend geäußert hatte.

Eine Aufklärungsrüge hat die Revision ausdrücklich nicht erhoben. Ob sich die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO in eine Aufklärungsrüge umdeuten lässt, ist fraglich. Jedenfalls müsste die Aufklärungsrüge aber als unzulässig angesehen werden, da die Revision nicht angegeben hat, welche weiteren Punkte durch die Vernehmung des Zeugen ██ im Wege der Rechtshilfe noch hätten aufgeklärt werden sollen. Im Übrigen hängt es von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die gerichtliche Wahrheitsfindung ab, welche Bemühungen der Tatrichter entfalten muss, um die (unmittelbare oder kommissarische) Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen zu ermöglichen (BGH NStZ 1984, 375, 376 m. Nachw.). Hier brauchte sich das Landgericht zur Anordnung einer Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe schon deswegen nicht gedrängt zu fühlen, weil es die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge ███ habe ihm gestattet, kurzfristig Geldbeträge bis zu 200.000,– DM zu privaten Zwecken aus dem Firmenvermögen zu entnehmen, bereits durch das eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. März 1982 an den Zeugen ███ für widerlegt erachtet hat.

Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO:

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der Zeugen ███, ██ und ████ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. Dass sie aus der Wahrunterstellung für die Strafzumessung nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gezogen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Rdnr. 101).

Sachbeschwerde:

II.

Untreue zum Nachteil der Firmen ████████ und ████████ S.A.:

1. a) Der Angeklagte hatte eine Doppelfunktion. Er war zunächst neben Horst ███ und seit 1. Januar 1981 alleiniger Geschäftsführer der Firma ████ GmbH, die zu der █████████████████ gehörte und 1980 in Firma ████ GmbH umbenannt wurde, und des Weiteren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ██████ S.A. Die Firma ███ erwarb 1975 die Aktienmehrheit der Firma ███ S.A.. Es wurde vereinbart, dass die Firma █████ ███ für die Übernahme der █████████████ die Schulden der Firma ███████ bei der █████ ███ Bank in ██ abdecken sollte. Die Abdeckung dieser Schulden durch vom Angeklagten – in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma ██████ GmbH – auf Grund eines sog. Überfakturierungsverfahrens und durch Provisionsrückerstattungen des Zeugen ███████ veranlasste Zahlungen der Firma ████████████ war im Mai 1977 beendet. Die Zahlungen waren zuletzt ausschließlich auf das Konto Nr. ███ bei der █████ Bank geflossen. Über dieses Konto war allein der Angeklagte verfügungsbefugt. Auch nachdem die Schuld der Firma ███████████ gegenüber der Firma ███████ beglichen war, leitete der Angeklagte weiterhin aus dem sog. Überfakturierungsverfahren und aus Provisionsrückerstattungen des Zeugen ██████ stammende, der Firma █████████ ██ zustehende Geldbeträge auf dieses Konto und entzog der Firma dadurch Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 619.004,14 DM.

In diesem Verhalten hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler eine fortgesetzt begangene Untreue des Angeklagten erblickt (vgl. BGH GA 1956, 154; BGH, Urt. vom 20. Februar 1981 – 2 StR 644/80, insoweit in BGHSt 30, 46 nicht abgedruckt).

b) Von diesem Konto hob der Angeklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ██████ S.A. später in fünfzehn Einzelfällen auf Grund eines jeweils erneut gefassten Vorsatzes (UA 38) Geldbeträge in Höhe von insgesamt 231.593,17 DM ab und verbrauchte sie für eigene Zwecke.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dies als weitere fünfzehn selbständige Untreuehandlungen gewertet hat. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es sich bei dem Konto Nr. 6749 um das „Stammkonto der Fa. ███ S.A.“ handelte (UA 15; 35). Von den auf dieses Konto seit Mai 1977 geflossenen Geldbeträgen verwendete der Angeklagte auch 104.516,00 DM im Interesse der Firma ████ S.A. und zur Begleichung von Verbindlichkeiten dieser Firma (UA 23 f).

Indem der Angeklagte von dem Konto Nr. ██ Geldbeträge für eigene Zwecke abhob, schädigte er somit die Firma ███████ S.A..

2. Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Firma ███ GmbH und wegen Körperschafts- und Umsatzsteuerhinterziehung:

Die auf Grund der Sachbeschwerde erfolgte Nachprüfung des Urteils hat hier ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Die Strafzumessung lässt sowohl in den Einzelstrafaussprüchen als auch im Gesamtstrafenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

KnoblichSalgerJahnke
HirschthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)