Revision verworfen: Versuchter Missbrauch (§§ 176, 175a StGB) – Versuchsbewertung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 847/51
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.
Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter den Entschluss zur Tat gefasst hat und zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat; wiederholte Annäherungen trotz Ablehnung können den unmittelbaren Tatentschluss kennzeichnen.
Fehlende ausdrückliche Feststellungen zu einem Tatbestandsmerkmal sind unschädlich, wenn das Vorliegen des Merkmals dem Urteilszusammenhang eindeutig zu entnehmen ist.
Hartnäckiges Fortsetzen des Tatentsatzes trotz wiederholter Ablehnung durch die Opfer kann strafschärfend in die Strafzumessung einfließen.
Maßgeblich ist die verkündete Urteilsformel; ist dort etwa die Anrechnung der Untersuchungshaft enthalten, bedarf es keiner ergänzenden Feststellung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den erwerbslosen technischen Zeichner Arthur K. ██████, geboren am ███████ 1923 in ECD, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Dr. Hérchner Bundesrichter,
Dr. Engel Bundesrichter,
Dr. Hille Bundesrichter,
Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Juli 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 in Tateinheit mit § 175a StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Er rügt mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet.
Im Schuldspruch begegnet das Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Annahme der Revision, das Verhalten des Angeklagten stelle sich nur als straflose Vorbereitungshandlung und nicht als Versuch dar, steht im Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat gewusst oder mindestens damit gerechnet und in seinen Willen aufgenommen hat, dass die beiden Knaben noch nicht 14 Jahre alt waren, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, aber dem Urteilszusammenhang, besonders die Tatsache, dass die Knaben erst 12 Jahre alt waren, unbedenklich zu entnehmen.
Der erkennende Teil des angefochtenen Urteils ist im Schuldspruch lediglich dahin klarzustellen, dass auch das Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB nur zum Versuch gediehen ist.
Die gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revision gehen ebenfalls fehl.
Die Strafkammer durfte die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Ziel zu erreichen suchte, straferschwerend werten, da er seine Aufforderung wiederholt hat, nachdem die Knaben auf seinen ersten Annäherungsversuch nicht eingegangen waren.
Die erkannte Strafe entspricht dem Gesetz und ist nicht ungerecht.
Nach den Urteilsgründen ist dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Dieser Ausspruch fehlt im erkennenden Teil der Urschrift des vollständigen Urteils und dementsprechend auch in der dem Senat vorliegenden Ausfertigung. Maßgebend ist jedoch die Urteilsformel, die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündet worden ist (§ 274 StPO; RG 1467/21 vom 27. Februar 1922; BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951; vgl. auch RGSt 61, 388, 390). Das verkündete Urteil enthält den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Zu einer Ergänzung durch das Revisionsgericht besteht sonach keine Veranlassung.
Die Berichtigung der Urschrift des vollständigen Urteils ist dem Landgericht zu überlassen.
Durch die angefochtene Entscheidung ist der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft worden. Das Landgericht hat irrtümlich angenommen, der Fall Reinhild Kr[REDACTED] sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Durch die Anklageschrift in ihrer berichtigten Form und dementsprechend im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich zweier Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB, „durch eine dieser Handlungen“ – gemeint ist ersichtlich „Handlungen“ – zugleich eines Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Hiernach war erkennbar im Falle der beiden Knaben ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB und im Falle Reinhild Kr[REDACTED] lediglich ein versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Über den Fall Kr[REDACTED] hat der Tatrichter sonach zu Unrecht keine Entscheidung getroffen. Dem Landgericht bleibt es überlassen, das Verfahren insoweit zum Abschluss zu bringen.
Die Verfahrenskosten sind dem Angeklagten ersichtlich nur insoweit auferlegt worden, als er verurteilt worden ist.
Die Revision ist nach alledem mit der aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen Maßgabe und mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge zu verwerfen.
Groß Hérchner
| Engel | Hille | ||
| Augustin |