Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen §175a/§176 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/62
- Datum
- 20.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beschränkt; bloße andere Würdigungserwägungen genügen nicht.
Die Nichtablegung eines Geständnisses darf nicht pauschal als fehlendes milderndes Umstandswürdigungskriterium dienen; die Strafkammer kann die Verweigerung des Geständnisses nicht generalisierend zum Nachteil der Strafzumessung heranziehen.
Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 20a StGB (Gewohnheitsverbrecher) sind eingehende, konkrete Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters sowie Art, Umfang und Ursache früherer Taten erforderlich; pauschale Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht.
Liegt in der Anklage eine fortgesetzte Handlung vor, muss die Kammer alle erforderlichen Teilakte nachweisen; ist nur ein einzelner Tatakt bewiesen, liegt keine fortgesetzte Handlung vor und ist insoweit Freispruch zu ergehen; das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 20. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Peter ███ aus ███████, geboren am █ 1913 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach §§ 175a und 176 StGB hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. Oktober 1961 insoweit im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB) in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im zweiten Fall Harry [REDACTED] (UA S. 14 unten, 15 oben) wird der Angeklagte freigesprochen. Die dadurch entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen des Verbrechens der erschwerten gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd und in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Mit der Revision beantragt er, das Urteil insoweit aufzuheben, als er wegen Sittlichkeitsverbrechen (§ 175a Nr. 3 und § 176 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist.
Er erhebt die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision unbegründet. Der Beschwerdeführer erhebt lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese liegt dem Tatrichter ob. Sie kann mit Rechtsgründen nur angegriffen werden, wenn Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
2. Die Revision hat aber zum Strafausspruch Erfolg. Mildernde Umstände sind dem Angeklagten u. a. mit der Erwägung versagt worden, dass er sich nicht zu einem Geständnis habe aufraffen können und so bewirkt habe, dass zum Schaden der minderjährigen und auch sonst noch unverdorbenen Jungen die ganzen Vorfälle wieder aufgerollt werden mussten (UA S. 17). Diese Begründung ist jedoch unzulässig (BGHSt 1, 342; vgl. auch 1, 105). Die gleiche Erwägung war auch für die Bemessung der Strafe maßgebend (UA S. 17 unten). Das Urteil konnte daher im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Aufhebung ergreift auch die Verurteilung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Für die neue Verhandlung wird in dieser Hinsicht noch auf folgendes hingewiesen: Die formellen Voraussetzungen nach § 20a Abs. 1 StGB sind zwar festgestellt. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vom Reichsgericht namentlich in RGSt 68, 149 vertretene Auffassung in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es jedoch für die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB – das gilt ebenso für Abs. 2 – gegeben sind, einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden Straftaten. Die Strafkammer hätte also hinsichtlich des Werdegangs und der Vortaten des Angeklagten, die sie für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB herangezogen hat, nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten treffen müssen, um zu klären, ob in den Vortaten und in der neu zur Aburteilung stehenden Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortrat. Dazu waren der Hinweis auf die Vorstrafen und die Bezugnahme auf die in früheren Urteilen getroffenen Feststellungen nicht genügend.
3. Im Fall Harry [REDACTED] war der Angeklagte wegen fortgesetzter Verführung zur Unzucht angeklagt worden. Ihm ist jedoch von zwei Fällen nur der erste Fall nachgewiesen worden. Den zweiten Fall (UA S. 14 unten, 15 oben) hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Auffassung der Strafkammer, dass es hier eines Freispruchs nicht bedürfe, ist jedoch unzutreffend. Eine fortgesetzte Handlung liegt nicht vor, wenn nur ein Fall erwiesen ist. Vielmehr ist dann abweichend von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses eine selbständige Handlung gegeben. Die Verurteilung wegen dieser einen Handlung würde Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht erschöpfen (BGH NJW 1951, 726). Nur der Freispruch wegen der ursprünglich angenommenen weiteren Einzelakte verbraucht die Strafklage (BGH JZ 1951, 309; abweichend von RGSt 53, 216).
Das Revisionsgericht konnte von sich aus die Freisprechung vornehmen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Lang-Hinrichsen |