Revision teilweise stattgegeben: Freispruchsergänzung und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/65
- Datum
- 07.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer als fortgesetzte Straftat angeklagten Handlung, aus der einzelne Tatbestandsmomente entfallen, ist der Angeklagte hinsichtlich der weggefallenen Einzelakte ausdrücklich freizusprechen, wenn sonst der Eröffnungsbeschluss nicht ausgeschöpft wäre.
Der Revisionssenat kann die zur Berichtigung des Urteils erforderliche Ergänzung des Schuldspruchs selbst vornehmen.
Hält das Tatgericht die Verhängung von Geldstrafen für zwingend, obwohl deren Verhängung nach der einschlägigen Norm im Ermessen des Gerichts steht, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Austauschverhältnis zwischen Freiheits- und Geldstrafen besteht.
Sind diejenigen Teile des Strafausspruchs fehlerhaft, die auch Nebenfolgen (z.B. Berufsverbot) betreffen, so ist über diese Nebenfolgen im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus DC, den Baukaufmann Willi ██, geboren am █████ in ███, wegen Betruges i. R. u. a. Go.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. August 1964 a) im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu zehn Geldstrafen von je 50,- DM, ersatzweise für je 25,- DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hätte jedoch im Fall 2 (KC_D) hinsichtlich der ersten Tat ausdrücklich freisprechen müssen. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss fortgesetzter Betrug, begangen durch die Erschleichung einer Vermittlungsgebühr von 150,- DM und einer Mietvorauszahlung von 1000,- DM, zur Last gelegt worden. Da die Strafkammer den Angeklagten nur hinsichtlich der Forderung der Mietvorauszahlung eines Betrugs für schuldig befand, hätte sie ihn hinsichtlich der Forderung der Vermittlungsgebühr freisprechen müssen. Die Auffassung der Strafkammer, des Freispruchs habe es nicht bedurft (UA S. 59), ist rechtsirrig. Da bei Wegfall der ersten Betrugshandlung nur die Forderung der Mietvorauszahlung als Gegenstand des Schuldvorwurfs übrig blieb, lag keine fortgesetzte Handlung vor. Bleibt von einer dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Straftat aber nur eine Begehungshandlung übrig, so muss er hinsichtlich der wegfallenden Einzelakte ausdrücklich freigesprochen werden, da andernfalls der Eröffnungsbeschluss nicht ausgeschöpft werden würde (BGH NJW 1951, 726; 411, 412 zu Ze 23; JZ 1951, 309; 4 StR 84/62 vom 4. Mai 1962; vgl. RGSt 57, 302, 304).
Der Senat kann die danach erforderliche Ergänzung des Urteilsspruchs selbst vornehmen.
2. Aufzuheben war hingegen der Strafausspruch. Die Strafkammer hat trotz Zubilligung mildernder Umstände die Verhängung von Geldstrafen für die Rückfallbetrügereien als zwingend vorgeschrieben angesehen (UA S. 63). Ob sie neben den Freiheitsstrafen Geldstrafen auch dann ausgeworfen hätte, wenn sie richtig davon ausgegangen wäre, dass deren Verhängung in ihr Ermessen gestellt war (§ 264 Abs. 2 StGB), erscheint zumindest zweifelhaft. Da der Senat auch nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass zwischen der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafen und den für zwingend angesehenen Geldstrafen ein Wechselverhältnis besteht, erschien es angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Über das Berufsverbot muss das Landgericht ebenfalls neu entscheiden (BGHSt 7, 180, 182).
| Krumme | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Kersting |