Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht (§175a Nr.3 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 843/52
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Jugendführer, wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem damals 16‑jährigen Jungen nach §175a Nr.3 StGB verurteilt; seine Revision ist verworfen worden. Streitfragen betrafen Verfahrensrügen (fehlende Zeugenbelehrung nach §55 StPO), die Bewertung mehrerer Vorfälle (Versuch vs. Vollendung) und die Strafzumessung. Der BGH bestätigte die Tatwürdigung, sah Ausnutzung der verminderten Widerstandskraft des Jugendlichen und hielt die Strafzumessung unter Gesichtspunkten der Abschreckung für zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Vorsitzende einen Zeugen nicht über das Recht zur Verweigerung der Auskunft nach § 55 StPO belehrt hat, soweit die ständige Rechtsprechung des BGH dies nicht verlangt.

2

Eine fortgesetzte Tat nach § 175a Nr.3 StGB liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende Handlungen darauf gerichtet sind, einen Jugendlichen zu unzüchtigem Verhalten zu veranlassen; auch frühere vergebliche Verführungsversuche und das Ausnutzen verminderter Widerstandskraft sind tatbestandsrelevant.

3

Die in § 175a genannten Begehungsweisen (z. B. Nr.2 und Nr.3) sind keine selbstständigen Tatbestände, sondern straferschwerende Umstände desselben Tatbestands; Tateinheit zwischen ihnen kommt nicht in Betracht.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Warn‑ und Abschreckungsfunktion der Strafe berücksichtigen, insbesondere wenn es eine Verbreitungsgefahr der Tat annimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 8. April 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich ██ aus K. ███, dort geboren am ██████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 8. April 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Jugendführer bei der „Deutschen Pfadfinderschaft“. Der damals 16 Jahre alte Otto ███ aus seiner Gruppe übernachtete beim Angeklagten viermal und schlief bei ihm im Bett. Zweimal griff der Angeklagte dem Jungen über der Hose an den Geschlechtsteil; dieser wandte sich aber jedesmal ab. Zweimal kam es bei beiden zur wechselseitigen Onanie.

Das Landgericht hat in den beiden ersten Vorfällen nur ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB gesehen, in den beiden letzten ein vollendetes Verbrechen und hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Tat aus § 175a Nr. 3 StGB verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde geht fehl. Der Angeklagte kann seine Rechtsrüge nicht darauf stützen, dass der Vorsitzende es nach der Sitzungsniederschrift unterlassen hat, den Zeugen █████ über sein Recht zu belehren, die Auskunft gemäß § 55 StPO zu verweigern. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, die durch BGHSt 1, 39 begründet worden ist.

Auch der Sachrüge kann kein Erfolg beschieden sein.

Der Beschwerdeführer hat dadurch auf den Willen des Jungen einzuwirken begonnen, dass er nach seinem Gliede griff oder dessen Hand an seinen Geschlechtsteil führte. In den beiden ersten Fällen war diese Maßnahme ohne Erfolg, weil der Junge es ablehnte, sich auf das Ansinnen des Angeklagten einzulassen. Der Junge war auch fürderhin nicht bereit, Unzucht zu treiben, so dass es weiterer Verführungshandlungen bedurfte. In den beiden anderen Nächten kam es dann zur wechselseitigen Onanie, weil der Angeklagte die geringere Widerstandskraft des Jugendlichen ausnutzte, um ihn zu einem unzüchtigen Verhalten geneigt zu machen. Das gilt auch für das letzte Vorkommnis; wenn ██████ diesmal auch ohne „besondere Aufforderung“ den Geschlechtsteil des Angeklagten in die Hand nahm, so geschah das doch erst, nachdem dieser den Jungen durch Reiben an dessen Geschlechtsteil erregt hatte. Über die innere Einstellung des Verführten zu den Geschehnissen enthält das Urteil nicht ganz eindeutige Angaben, deren Zusammenhang aber als Überzeugung des Tatrichters ergibt: ████ war das Treiben des Angeklagten zuwider, gleichwohl tat oder duldete er schließlich, was der Beschwerdeführer wollte; wenn der Junge auch selbst keine geschlechtliche Befriedigung dabei empfand, so war er sich doch seinem Lebensalter gemäß bewusst, dass der Angeklagte sie auf diese Weise suchte (BGHSt 2, 40). Der Beschwerdeführer ist auch planmäßig vorgegangen; er nahm den Jungen zu sich ins Bett, obwohl dieser schon zweimal das unsittliche Ansinnen zurückgewiesen hatte und auf einer Liege in der Küche hätte übernachten können.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte berücksichtigen, dass die Strafe auch die Aufgabe hat, jedermann vor Angriffen auf die geschützten Rechtsgüter zu warnen, d. h. abzuschrecken, wenn es eine Verbreitungsgefahr für gegeben erachtete. Die Strafkammer hat auch kein Tatbestandsmerkmal als Zumessungsgrund verwertet, da sie den Beschwerdeführer zutreffend nur aus § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat. Die in Nr. 2 und 3 des § 175a StGB genannten Begehungsweisen bilden keine eigenen Tatbestände, die nach § 73 in Tateinheit miteinander treten könnten; vielmehr sind sie, wie auch die weiteren Begehungsweisen der Vorschrift, nur straferschwerende Umstände desselben Tatbestandes der Unzucht zwischen Männern. Tateinheit zwischen Nr. 2 und 3 kommt daher nicht in Betracht (BGH, Urt. vom 27. Januar 1953 – 1 StR 610/52). Die Strafkammer war nicht gehindert, die Jugendführerstellung strafschärfend ins Gewicht fallen zu lassen.

Hille Engels Krumme Seibert Dr. Augustin

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