Revision verworfen: Hehlerei und Verstöße gegen UnedlenMetallgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 840/52
- Datum
- 07.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbrauch der Strafklage liegt nur vor, wenn zwischen den bereits verfolgten und den nun verfolgten Handlungen ein rechtlich relevanter Fortsetzungszusammenhang besteht; ein nachträglicher neuer Tatentschluss schließt den Beginn eines neuen Strafverfahrens nicht aus.
Die gesetzliche Beweisvermutung über die strafbare Herkunft von Sachen (vgl. § 259 StGB) wird nicht durch bloße Verweigerung, sich ein Bild von der Herkunft zu machen, gebrochen; auffällige Umstände, die auf eine strafbare Herkunft schließen lassen, rechtfertigen die Annahme von Kenntnis.
Bei gemeinschaftlichem, abwechselndem Führen vorgeschriebener Aufzeichnungen gilt: Besteht eine Willenseinigung als Mittäter, ist Unrichtigkeit oder Unterlassen der Aufzeichnungen jedem Beteiligten zuzurechnen.
Tatrichterliche Feststellungen über erfolgte Belehrungen über gesetzliche Verbote bedürfen keiner näheren Angabe von Ort oder handelndem Beamten; die Darstellung im Urteil genügt, wenn sie den Sachverhalt tragfähig belegt.
Die unvollständige oder falsche Führung eines Geschäftsbuchs erfüllt die Tatbestandsmerkmale von Verstößen gegen Vorschriften zum Handel mit unedlen Metallen, wenn aus der Art der Führung die fehlende Sorgfalt und der Vorsatz bzw. die bewusste Inkaufnahme hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
███ und Mechaniker ███ in ████, geboren am █████████████,
Karl Zo█, dort geboren am █████████████,
wegen Hehlerei u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. ███, bei der Verkündung: Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. März 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten betätigten sich seit November 1950 als Altmetallhändler. Durch rechtskräftig gewordene Strafbefehle des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 1. September 1951 wurden sie zu Geldstrafen verurteilt, weil sie in der Zeit von Dezember 1950 bis Januar 1951 in Frankfurt fortgesetzt – in mindestens zehn Fällen – Diebesgut unter den Voraussetzungen des § 259 StGB angekauft und in Tateinheit damit unedle Altmetalle von Jugendlichen erworben hatten.
Seit Februar 1951 führten die Beschwerdeführer ein neues Geschäftsbuch, das Vorgänge seit dem 2. Februar enthielt. Dieses Irreführungsbuch wurde von ihnen abwechselnd geführt.
Die Angeklagten haben in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang März 1951 gemeinschaftlich, fortgesetzt, mindestens in dreizehn Fällen von Minderjährigen Altmetall aufgekauft und zumindest in neun Fällen das Geschäftsbuch nicht vorschriftsmäßig und es in mindestens fünf Fällen zugleich falsch geführt. Zu dem von ███████████████ Altmetall gehörten zerschlagene Teile von Engelsfiguren, welche der minderjährige Gerhard G__ von einem Friedhof gestohlen hatte.
Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten █████ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 5, 6 des UnedlenMetallgesetzes zu sechs Monaten Gefängnis und den Beschwerdeführer ██████ wegen Vergehens gegen §§ 5, 6 UnedlenMetallgesetzes zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
1. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf einen Verbrauch der Strafklage. Die beiden Strafbefehle betrafen nach ihrem Wortlaut Vorgänge bis einschließlich Januar 1951. Die jetzt abgeurteilten Straftaten hätten zwar an sich in den dort angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen können (RGSt 66, 45 ff.). Dies war jedoch hier nicht der Fall; denn die Strafkammer legt in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführer nach Begehung der durch die Strafbefehle geahndeten Zuwiderhandlungen und vor Beginn der jetzt abgeurteilten Vergehen einen neuen Tatentschluss gefasst haben. Diese Darlegungen lassen weder Verstöße gegen die Lebenserfahrung noch Denkfehler erkennen. Danach kann von einem Verbrauch der Strafklage und einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) keine Rede sein (BGH 3 StR 217/52 vom 16. Oktober 1952).
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die Einlassung der Angeklagten, die Mutter der minderjährigen Brüder G__ habe ihre Söhne immer vorher angekündigt, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Selbst wenn Frau G__ gelegentlich auf dem Lagerplatz der Angeklagten erschienen wäre – was die Strafkammer offen lässt –, würde dieser Umstand der Strafbarkeit der Beschwerdeführer nach § 5 UnedlenMetallgesetzes nicht entgegenstehen (BGH NJW 1951, 894 Nr. 25). Dafür, dass die Mutter G__ selbst als Verkäuferin aufgetreten sei, besteht nach den Feststellungen kein Anhalt.
3. Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer ██████, auf Vorhalt nicht bestritten, dass sie beide im Januar 1951 erneut auf die Bestimmungen über den Verkehr mit unedlen Metallen hingewiesen und darüber belehrt worden waren, dass ein Ankauf von Minderjährigen, also von Jugendlichen unter einundzwanzig Jahren, verboten sei. Zu einer besonderen Feststellung, wo und durch welchen Beamten des Ordnungsamtes diese Hinweise erfolgten, war die Strafkammer nicht verpflichtet. Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Tatbestand der §§ 5, 6 Abs. 1 UnedlenMetallgesetzes sind zwar knapp, jedoch ausreichend. Dass die Strafkammer der Auffassung gewesen ist, die Angeklagten hätten sich auch von Verkäufern, die ihnen zweifelsfrei bekannt waren, Personalausweis vorlegen lassen müssen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen wenden sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des einen Beschwerdeführers dem anderen jeweils bekannt war. Dies war indes nicht erforderlich. Die Strafkammer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass die Angeklagten „von vornherein“ nicht gewillt waren, das Metallbuch mit der gebotenen Sorgfalt zu führen. Sie haben gemeinsam, d. h. abwechselnd und im gegenseitigen Einvernehmen, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt. Es ist demnach jeder für den anderen tätig geworden und jeder haftete im Umfang der bestehenden Willenseinigung für das strafbare Tun des Teilnehmers (BGH NJW 1951, 410 Nr. 23). Dieser Grundsatz gilt auch für den Ankauf von Minderjährigen. Die Unvollständigkeit ergab sich für denjenigen, der die Bucheintragungen vornahm, bereits aus den von dem anderen Teil vorgenommenen vorläufigen Aufzeichnungen ohne Weiteres.
5. Die Annahme von Hehlerei des Angeklagten ████ beim Erwerb der aus Engelsfiguren herrührenden Bruchstücke begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Gegenstände waren gestohlen. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer in der Lage, „das Geschäft richtig zu übersehen“, denn er kaufte die Teile nicht im Sack, sondern ließ sie auf der Waage ausbreiten. Als Umstände, die ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten, führt das Landgericht an, dass der Sack am Sonntag über den Zaun geworfen worden war und noch am selben Tage verkauft werden sollte. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass der Sack über den Zaun in den Hof des Lagers geworfen worden war. Die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte auf Grund dieser Umstände annehmen musste, dass die angekauften Bruchstücke mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, lässt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer „über die Herkunft des Metalls kein Bild machen wollte“, so hat es damit ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB zu widerlegen. Darin zeigt sich kein Rechtsverstoß (vgl. Maurach, Besonderer Teil § 293 Nr. 3). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
Dass der Beschwerdeführer nicht aus Mitleid, sondern seines Vorteils wegen gehandelt hat, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Ob er durch Weiterverkauf den von der Strafkammer errechneten Gewinn hätte erzielen können, ist unerheblich. Ein Handeln aus Gewinnsucht (§ 27a StGB) hat die Strafkammer nicht angenommen.
6. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen. Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters gegenüber dem Angeklagten Schmidt könnten zwar teilweise den Eindruck einer unzulässigen Verwertung von Merkmalen der gesetzlichen Tatbestände der verletzten Vorschriften erwecken. Der Zusammenhang lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer dem Angeklagten in Anbetracht des zur Tatzeit bestehenden Altmetallbedarfs nur den Gesetzeszweck vor Augen halten wollte. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Auch insoweit hat die Verteidigung keine besonderen Beanstandungen erhoben.
7. Die Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen.
| Hille | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |