Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 834/53
Datum
13.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem siebenjährigen Mädchen zu neun Monaten Haft verurteilt; die Bewährung wurde versagt. Die Revision rügt mangelhafte Sachaufklärung. Der BGH hebt die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück, da das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 StGB nicht ausreichend geprüft hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist kein Gnadenerweis, sondern eine eigenständige Rechtsfolge, deren Voraussetzungen der Tatrichter gesondert und hinreichend aufzuklären hat.

2

Bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen angeblich uneinsichtigen oder missbilligten Verhaltens Dritter muss festgestellt werden, dass dem Verurteilten dieses Verhalten bekannt war und er es künftig verhindern konnte; sonst liegt ein Aufklärungsmangel vor.

3

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist von der Strafzumessung zu trennen und kann gesondert neu entschieden werden.

4

Eine allgemeine Sachrüge erlaubt dem Revisionsgericht nicht die umfassende Nachprüfung der Schuld- und Straffrage; bei aufgedeckten Aufklärungsmängeln ist Zurückverweisung geboten.

5

Prozessverhalten des Angeklagten, das zur Vernehmung eines jugendlichen Zeugen führte, darf ihm bei der Entscheidung nach § 23 StGB nicht zum Nachteil gereichen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Adolf S██ █████████████████, geboren am ███████ 1909 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grob als Vorsitzender,

Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Wissenschaftlicher Mitarbeiter im mittleren Justizdienst ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unter Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme einer fortgesetzten unzüchtigen Handlung mit einem siebenjährigen Mädchen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt lediglich mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer für seine Tat voll verantwortlich ist, dass insbesondere die Kriegsverletzungen dessen Schuldfähigkeit nicht beeinflusst haben. Zu dieser Feststellung war das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen in der Lage, da der Angeklagte keine Kopfverletzungen davongetragen hat. Die Nervosität allein, die sich bei vielen Menschen als Kriegsfolge zeigt, stellt noch keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB dar.

Dagegen hat die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht bei der Anwendung des § 23 StGB nicht genügt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist kein Gnadenerweis, sondern ein neuartiges Mittel der Tatvergeltung, das das sachliche Strafrecht gemildert hat (BGH vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 –). Das Landgericht versagt dem Angeklagten die Rechtswohltat u. a. deshalb, weil seine großen Kinder das missbrauchte Mädchen bedrohen und laufend belästigen, so dass das Kind ganz verängstigt sei und stets beim Schulgang begleitet werden müsse. Diese Beweisannahme, die sich auf die Bekundung der Zeugin Frau [REDACTED] stützt, konnte dem Beschwerdeführer als uneinsichtiges Verhalten nach der Tat im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB jedoch nur vorgeworfen werden, wenn ihm das zu missbilligende Betragen seiner Kinder auch bekannt geworden und es ihm möglich war, es für die Zukunft zu unterbinden. Darüber sagt das Urteil aber nichts, vielmehr macht es einen künftigen „Gnadenerweis“ von dem Wohlverhalten der gesamten Familie abhängig. Dieses Einstehenmüssen für fremde Schuld legt die Annahme nahe, die Strafkammer habe den rechtlichen Gehalt des § 23 Abs. 2 StGB und damit den Umfang ihrer Aufklärungspflicht verkannt.

Da der Senat ohne die allgemeine Sachrüge die Schuld- und Straffrage unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht nachprüfen (§§ 352, 344 StPO) und die Entscheidung nach § 23 StGB von der Bemessung der Strafe getrennt werden kann (vgl. das oben angeführte Urteil des BGH), so wird der Tatrichter erneut über die Strafaussetzung zu befinden haben. Dafür verweist der Senat auf die Entscheidung in BGHSt 1, 342; der Umstand, dass der Angeklagte durch sein Prozessverhalten die Vernehmung eines jugendlichen Zeugen veranlasst hat, darf ihm auch im Rahmen der Entscheidung nach § 23 StGB nicht angelastet werden.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (1)