Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen bei Straßenraub nach StGB-Änderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/75
Datum
13.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Änderung und Aufhebung von Strafaussprüchen des LG Essen. Der BGH sah, dass die zum 1.1.1975 in Kraft getretene StGB-Änderung ein milderes Gesetz sein kann und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hätte. Deshalb wurden einzelne Strafaussprüche (Straßenraub) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten einer milderen strafrechtlichen Vorschrift ist diese nach dem Rückwirkungsgrundsatz (§ 2 Abs. 3 StGB) auf laufende Verfahren anzuwenden.

2

Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Anwendung der milderen Vorschrift zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen kann zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen, soweit die Gesamtstrafe auf den aufgehobenen Einzelaussprüchen beruht.

4

Bei Jugendstrafen kann eine zwischenzeitliche gesetzliche Neubewertung des in den Taten liegenden Unrechts die Strafzumessung derart beeinflussen, dass der Strafausspruch aufzuheben ist, wenn eine Nachteilswirkung nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Juli 1974

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 82/75 in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Richard █████████████████, geboren am ████ in ███████, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, in Haft, 2. den Betonbauer ████ ███████, geboren am ███████ ████ ██, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, in Haft,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1974

1. dahin geändert, dass a) der Angeklagte ██████ des Raubes in drei Fällen und des Diebstahls in acht Fällen, davon in drei schweren Fällen (§§ 242, 243, 249, 74 StGB), und der Angeklagte ██████ des Raubes in drei Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen, davon in vier schweren Fällen, und der Unterschlagung (§§ 242, 243, 246, 249, 74 StGB) schuldig sind, 2. mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes (Fälle 10, 13, 17) und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ██████ sowie b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten █████.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

1. Die Entscheidung entspricht, soweit sie nicht die Strafaussprüche betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die den Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.

2. Im Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ sowie in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ███ muss dagegen das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches aufgehoben werden.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ██████ in den drei Fällen, in denen es ihn wegen Straßenraubes verurteilt hat, mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. zugebilligt und demzufolge seiner Entscheidung in diesen Fällen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Nach § 249 Abs. 2 StGB n.F. beträgt dagegen in minder schweren Fällen bei gleicher Höchststrafe die Mindeststrafe nur sechs Monate. Diese Vorschrift stellt sich deshalb als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB n.F. dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1975 – 2 StR 454/74 –).

Da sich nicht sicher ausschließen lässt, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieser milderen Vorschrift geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte, sind die Einzelstrafaussprüche in diesen drei Fällen aufzuheben. In den anderen Fällen müssen dagegen die Einzelstrafaussprüche bestehen bleiben. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, dass die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen, in denen das Landgericht Straßenraub angenommen hat, auf das Strafmaß in den übrigen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der drei genannten Einzelstrafaussprüche entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

b) Bei der Festsetzung der Jugendstrafe gegen den Angeklagten ███████ hat das Landgericht die Fälle, in denen es Straßenraub angenommen hat, besonders erschwerend berücksichtigt. Es ist danach nicht auszuschließen, dass sich bei der Strafzumessung die damalige gesetzliche Bewertung des in Taten dieser Art hervortretenden Unrechts, die in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ihren Ausdruck gefunden hatte, für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

Spiegel Schmidt Börtzler Knoblich Hürxthal

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