Revision: Herabstufung von „schwerem Raub“ zu Raub und Rückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 454/74
- Datum
- 15.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die eine mildere Strafvorschrift einführt, ist zugunsten des Beschuldigten anzuwenden (Anwendung milderer Strafrechtsnormen nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB).
Fällt eine bisher einschlägige Qualifikation weg und ist die neue Regelung milder, sind die auf dieser Qualifikation beruhenden Strafaussprüche aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß durch die weggefallene Qualifikation beeinflusst wurde.
Ist die Unabhängigkeit der Höhe einer Einzelstrafe von der wegen einer aufgehobenen Qualifikation verhängten Strafe nicht auszuschließen, so sind auch diese Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Wird ein Tatbereich durch Gesetzesänderung nicht mehr als Qualifikationstatbestand erfasst, ist die Tat nach den nunmehr einschlägigen Grundtatbeständen neu zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Dezember 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Sadri █, geboren am ██ in Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maschinenschlosser Radomir ██████, ohne ██████ Wohnsitz, geboren am ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. ███ Sukri ████████, aus ███, geboren am ██ 1944 in ██ Jugoslawien, zur ████ in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Dezember 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nicht des schweren Raubes, sondern des Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten ███ und ██████ hat es wegen schweren Raubes auf eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren erkannt.
Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Außerdem beanstanden die Angeklagten ███ und ██████ das Verfahren. Ihre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
Die Revisionen führen auf die Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes beruhte auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Seit dem 1. Januar 1975 erfüllt der Straßenraub jedoch nicht mehr den Qualifikationstatbestand eines schweren Raubes (Art. 19 Nr. 127, Art. 326 Abs. 1 EGStGB). Diese Änderung hat der Senat nach § 354a StPO i. V. m. § 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen, weil die neue Regelung für die Angeklagten milder ist. Hinsichtlich des Angeklagten █████ ergibt sich dies schon daraus, dass die Strafkammer bei ihm das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint hat und deshalb vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF ausgegangen ist, dessen Mindeststrafe fünf Jahre betrug, während die des § 249 Abs. 1 StGB nur ein Jahr ist.
Bei den Angeklagten ███ und ██████ hat das Landgericht zwar mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF bejaht, so dass hier der angewendete Strafrahmen erst bei einem Jahr begann. Da sich aber nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts bei diesen Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen und dann die Mindeststrafe nur sechs Monate betragen hätte, erweist sich die Neuregelung auch für diese beiden Angeklagten als milder.
Unter diesen Umständen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Zwar wird die gegen den Angeklagten ███ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannte Einzelstrafe von der Neuregelung nicht unmittelbar berührt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass ihre Höhe durch die wegen des schweren Raubes verhängte Einzelstrafe beeinflusst worden ist. Sie muss deshalb ebenfalls aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
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