Hehlerei-Verurteilung aufgehoben – wahldeutige Feststellung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/66
- Datum
- 27.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Hehlerei muss festgestellt werden, dass der Angeklagte die betreffenden Sachen nicht durch Diebstahl erlangt hat; bloße Annahmen genügen nicht.
Ergibt die Beweiswürdigung mehrere gleichwertige Tatbestandsmöglichkeiten, hat das Gericht entweder auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen oder die Frage zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; eine einseitige Hehlerei-Verurteilung ohne entsprechende Feststellungen ist unzulässig.
Die Annahme von Hehlerei kann sich strafverschärfend auswirken, weil sie zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden kann; dies ist bei der Rechtsfolgenbewertung zu berücksichtigen.
Stellt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen, etwa durch Verbergen von Sachen, die Möglichkeit einer anderen Straftat (z. B. Begünstigung nach § 258 StGB), so ist diese Alternative im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 82/66 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren den Arbeiter Winfried am ███████ 1936 in ████, wegen Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
In der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des festgestellten Geschehens geht das Landgericht davon aus, es bestehe der „sehr dringende“ Verdacht, dass der Angeklagte den im Urteil geschilderten Einbruchsdiebstahl in Essen gemeinschaftlich mit dem zur Zeit flüchtigen Heinz [REDACTED] begangen habe. Es meint aber, ihn wegen Diebstahls nicht verurteilen zu können, weil sich Zweifel an der Mittäterschaft vor allem aus der Aussage der Zeugin H_____J ergeben, die im Laufe ihrer Vernehmung – jedenfalls zuletzt – seine Einlassung bestätigt habe, er sei zur Tatzeit mit ihr zusammen in Dinslaken gewesen. Allerdings ist das Landgericht, wie seine Erwägungen zu der Aussage deutlich ergeben, von deren Richtigkeit nicht überzeugt, sondern hat sie nur „zugunsten des Angeklagten“ der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegt.
Allein als Hehler hätte der Angeklagte aber nur verurteilt werden dürfen, wenn festgestellt worden wäre, dass er die bei ihm sichergestellten Sachen nicht gestohlen hatte (vgl. BGHSt 7, 134, 137 ff.). Eine solche Feststellung hat das Landgericht indessen nicht getroffen. Es hat dies nur zugunsten des Angeklagten unterstellt und sieht neben dem hehlerischen Erwerb nach wie vor den Diebstahl als eine Möglichkeit der Besitzerlangung an. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen (schweren) Diebstahls (im Rückfall) oder Hehlerei verurteilen müssen (vgl. BGH NJW 1952, 114; 1959, 896). Hiervon durfte es nicht etwa wegen des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ absehen. Eine Verurteilung allein wegen Hehlerei kann sich zuungunsten des Angeklagten auswirken, weil sie – anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage – zur Begründung des Rückfalls nach § 261 StGB herangezogen werden kann (BGHSt 15, 63, 65; BGH Urt. v. 16. Januar 1963 – 2 StR 578/62). Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und auch die von der Revision erhobenen Einwendungen in die Prüfung einzubeziehen. Bedenken gegen eine Verurteilung wegen Hehlerei könnten sich insbesondere noch insofern ergeben, als es in der rechtlichen Würdigung (S. 9 UA) heißt, der Angeklagte habe den Koffer in der Waschküche versteckt, um die darin enthaltenen Gegenstände dem Zugriff des Eigentümers und den von der Polizei für diesen geführten Nachforschungen zu entziehen. Falls er dies allein deshalb getan haben sollte, um Gütern die Vorteile seines Einbruchsdiebstahls zu sichern, käme nicht Hehlerei, sondern Begünstigung nach § 258 StGB in Betracht. Im Übrigen sei bemerkt, dass zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch die Freiheit der Entscheidung gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln gehört. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für die Verurteilung genügt es, dass der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (BGH LM Nr. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).
| Mayr | Scharpenseel | Sanders | |||
| Flitner | Hürxthal |