Treffer
BGH Urteil

Schuldspruch geändert und Strafaussprech aufgehoben: Abgrenzung Hehlerei/Diebstahl, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 578/62
Datum
16.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte nicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, und hebt die gesamte Strafaussprech auf. Zentrale Fragen betreffen die Abgrenzung der Ausführungsformen der Hehlerei und die Voraussetzungen des Rückfalls. Wegen Rechtsfehlern wird die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkurrierenden Feststellungen über die Art der Besitzerlangung (Eigentumsentziehung versus hehlerischer Erwerb) ist der Angeklagte auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen.

2

Die zweite, auf wirtschaftliche Verwertung in Interesse des Vortäters abstellende Ausführungsform der Hehlerei setzt voraus, dass der Täter bei der Verwertung in dessen Interesse tätig wird; eigeninteressierte Verwertung reicht hierfür nicht aus.

3

Eine frühere Verurteilung begründet den Rückfall nur, wenn sie vor Begehung der erneuten Tat rechtskräftig geworden ist.

4

Sind rechtlich wesentliche Fehler in der Würdigung des Tatbestands oder der Begehungsformen feststellbar, kann dies die gesamte Strafaussprech beeinträchtigen und die Aufhebung mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter ██████ ██ aus ███, geboren am ██ 1935 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als ███████████ Richter, Landgerichtsrat als ██████████ ███ ███████████████████ ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Mai 1962, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist,

2.) im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Zuhälterei, wegen versuchter Erpressung, wegen Sachhehlerei und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er des schweren Diebstahls, der Zuhälterei, der versuchten Erpressung und des Widerstandes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung schuldig befunden worden ist.

Der Schuldspruch wegen Sachhehlerei muss geändert werden. Insoweit begegnet die rechtliche Würdigung Bedenken.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch der Hehlerei schuldig gemacht, dass er die aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Fotogeräte an sich brachte und zu ihrem Absatz mitwirkte. Die zweite Ausführungsart kommt hier jedoch nicht in Betracht. Sie setzt u. a. voraus, dass der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sachen in dessen Interesse tätig wird (RGSt 63, 35, 38; BGHSt 9, 137; 10, 1). Der Angeklagte hat aber nach den Urteilsfeststellungen nur im eigenen Interesse zum Absatz beigetragen, nachdem er die Geräte entweder selbst gestohlen oder hehlerisch erworben hatte. Sein späteres Verhalten diente mithin nur der Verwertung des bereits durch eine Straftat Erlangten und ist nicht selbständig als Hehlerei strafbar.

Wie ihre Ausführungen zutreffend ergeben, geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte entweder den Einbruchsdiebstahl selbst verübt hat oder „letzte Zweifel“ an seiner Täterschaft nicht ausgeräumt worden sind, sich die Geräte in Kenntnis ihrer Herkunft durch einen von den Dieben abgeleiteten Erwerb zu freier Verfügung verschafft, sich also hehlerisch an sich gebracht hat. Der hehlerische Erwerb ist also nur eine von zwei Möglichkeiten der Besitzerlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen. Hiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ absehen. Eine Verurteilung nur wegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil sie – anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage – bei einer späteren Hehlerei zur Anwendung des § 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63, 65).

Das Urteil muss daher im Schuldspruch dahin geändert werden, dass der Angeklagte nicht der Hehlerei, sondern entweder des schweren Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Das kann von hier aus geschehen.

Der gesamte Strafaussprach muss aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall ist nicht gerechtfertigt. Von der zweiten zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Vorstrafe aus dem Urteil vom 8. November 1960 hat der Angeklagte einen Teil dadurch verbüßt, dass ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Diese Verurteilung ist erst am 26. Mai 1961, also nach der Begehung des schweren Diebstahls (14. Februar 1961), rechtskräftig geworden. Sie begründet daher den Rückfall nicht (BGH in LM § 245 StGB Nr. 7).

Das hat zur Folge, dass der Strafaussprach wegen schweren Diebstahls – einschließlich des Ausspruchs über den Rückfall – und der Gesamtstrafaussprach aufgehoben werden müssen. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, lässt sich jedoch nicht ganz ausschließen, dass sie ebenfalls durch die Annahme, der Angeklagte sei rückfälliger Dieb, zu dessen Nachteil beeinflusst sind. Soweit er nunmehr wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, kann sich überdies die rechtsirrige Auffassung der Strafkammer über die Begehungsformen der Hehlerei strafschärfend ausgewirkt haben.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichHenning
Schuldspruch geändert und Strafaussprech aufgehoben: Abgrenzung Hehlerei/Diebstahl, Zurückverweisung — Themis