Fahrlässige Tötung durch fehlendes Geländer an Bodenluke – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 826/51
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Ursachenzusammenhang genügt es, dass eine Pflichtverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele; Unklarheiten über Einzelheiten des Geschehensablaufs können dann unerheblich sein.
Der Tatrichter hat bei der Kausalitäts- und Schuldfeststellung naheliegende, nach der Lebenserfahrung in Betracht kommende Geschehensalternativen zu erörtern; er muss jedoch nicht jeder nur entfernt denkbaren, erfahrungswidrigen Möglichkeit nachgehen.
Ein Revisionsangriff, der lediglich die Beweiswürdigung und die Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen in Frage stellt, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, solange keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind.
Die fehlerhafte Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zur Aufhebung, wenn sie sich für den Angeklagten auswirken kann; fehlt es an einer möglichen Beschwer, bleibt der Fehler folgenlos.
Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert regelmäßig die Benennung konkreter Beweismittel bzw. Aufklärungsansätze; bloße Behauptungen ohne Beweismittel genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern August ██ █████████████ (aus SC) daselbst geboren am ███████████████ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden.
Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: Auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Angeklagten befindet sich über der Tenne eine Bodenluke im Ausmaß von etwa 2 x 2 m, die im Umfang von 98 x 86 cm offensteht, während sie im Übrigen durch 98 cm lange und etwa 25 cm breite Auflagebretter abgedeckt wird, die auf den Lukenrändern und einem Mittelbalken ruhen.
Der bei dem Angeklagten beschäftigte Knecht ████ stürzte am 16. Januar 1951 bei der Arbeit, unmittelbar nachdem er 2 Bund Stroh vom Boden herabgeworfen hatte, zugleich mit der Heugabel und einem der Auflagebretter durch den offenen Teil der Luke auf die tiefere Tenne herab und fand hierbei durch Schädelbruch den sofortigen Tod.
Der Angeklagte hatte es unterlassen, das hölzerne Geländer, das die Bodenluke früher umgab und, wie er wusste, mindestens seit Ende 1947 von unbekannter Hand gelöst und beiseite gestellt war, wieder anbringen zu lassen, sodass der offene Teil der Bodenluke zur Zeit des Unfalls ungesichert war.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten.
Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
I. Zur Sachrüge:
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs nicht frei von Widersprüchen sind.
Der Tatrichter hat einerseits festgestellt, die Auflagebretter hätten sich wegen des auf der anderen Hälfte der Luke befindlichen Bretterbelags seitlich nicht verschieben lassen. Andererseits findet sich in den Urteilsgründen die Feststellung, der Unfall habe sich in der Weise abgespielt, dass ██████ beim Herausreißen des festsitzenden Strohballens den linken Fuß, mit dem er auf dem linken, der Lukenöffnung zugekehrten Brett gestanden habe, zu sehr abgestemmt und sich dabei dieses Brett schräg in Richtung der Lukenöffnung verschoben habe.
Diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Denn ein Brett von 28 cm Länge und 25 cm Breite lässt sich, wenn es fest eingepasst ist, nicht schräg, sondern nur gerade, d. h. unter Beibehalt der gleichen Richtung mit den übrigen Brettern, verschieben. Will man es, ohne es anzuheben, schräg verschieben, so bedarf es, wie eine Berechnung ergibt, eines Spielraums von etwa 3 cm.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Feststellungen des Landgerichts wirklich dahin zu verstehen sind, dass die Auflagebretter fest eingepasst waren und demgemäß überhaupt nicht schräg verschoben werden konnten, da das Urteil jedenfalls nicht auf dem dargelegten etwaigen Widerspruch beruht. Es bedarf nach Lage des Falls überhaupt nicht der Prüfung, ob es technisch möglich war, dass das Brett auf die Tenne hinunterfiel, denn es steht fest, dass es tatsächlich herabgefallen ist.
Aber selbst wenn ██████ ohne das Brett abgestürzt wäre, so würde das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, hierdurch nicht erschüttert werden. In jedem Fall würde das Fehlen des Geländers eine Ursache darstellen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tödliche Unfall entfiele.
Wie es dazu gekommen ist, dass das Brett aus seiner Lage kam und herunterfiel – ob insbesondere der darauf getreten ist, ob er beim Sturz danach gegriffen hat oder ob er es etwa nach dem Verlassen eines Strohbundes mit der Gabel etwas angehoben und hierdurch aus seiner Lage gebracht hat –, würde sich auch in einer neuen Hauptverhandlung, da unmittelbare Tatzeugen fehlen, nicht feststellen lassen. Es bedarf aber auch nicht der Klärung dieser Frage.
Wäre das Geländer, wie vorgeschrieben, vorhanden gewesen, so wäre ███████, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, nicht tödlich abgestürzt.
Allerdings war der Tatrichter verpflichtet, bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs andere Möglichkeiten des Unfallhergangs, die nach der Lebenserfahrung in Betracht kommen, in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen und das Ergebnis in den Urteilsgründen darzulegen.
Dieser Verpflichtung ist jedoch das Landgericht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Hätte der Angeklagte das Geländer pflichtgemäß wieder anbringen lassen, so hätte er – außerdem der erneuten eigenmächtigen Beseitigung durch ernste Warnung seiner Arbeiter bzw. durch Androhung der Entlassung vorbeugen müssen.
Darin, dass das Landgericht diese Anforderungen gestellt hat, kann – zumal im Hinblick auf die frühere eigenmächtige Beseitigung des Geländers, auf die festgestellte Eigenwilligkeit des ███ und die beim Fehlen des Geländers bestehende erhebliche Betriebsgefahr – keine Überspannung der Anforderungen gefunden werden, die an die Sorgfalt des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind.
Hätte der Angeklagte diese Maßnahmen getroffen, so würde sich ██████ entweder an seine Weisungen gehalten haben oder er wäre entlassen und das Geländer wieder angebracht worden. Die Abwurfluke wäre jedenfalls am Unfalltag vorschriftsmäßig gesichert gewesen.
Wäre die Luke mit dem Geländer umgeben gewesen, so hätte ██████, wie das Landgericht näher dargelegt hat, nicht innerhalb des Geländers arbeiten können.
Die Erwägungen, die der Tatrichter in diesem Zusammenhang angestellt hat, lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Insoweit richten sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Der Revision ist außerdem entgegenzuhalten, dass nach der Lebenserfahrung ein Arbeiter nicht über ein Geländer klettert oder unter diesem hindurchkriecht, wenn er seine Arbeit auch ohne diese Sicherungsvorrichtungen verrichten kann.
Die Möglichkeit, dass ███ etwa den hochgepackten Heuhaufen bestiegen hat und von ihm durch die Luke herabgefallen ist, scheidet nach der Feststellung des Landgerichts schon deshalb aus, weil solchenfalls mindestens eine geringe Menge Heu zugleich herabgefallen wäre, und weil andererseits von den Zeugen an der Unfallstelle auf der Tenne keine Heuspuren gefunden worden sind.
Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision liegen wiederum auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
Der weitere Hinweis des Tatrichters darauf, dass das Brett nicht in die schräge Lage gekommen wäre, wenn ██████ beim Sturz vom Heuhaufen versucht hätte, sich daran festzuhalten, kann auf sich beruhen, weil das Urteil insoweit schon durch die erwähnte erste Erwägung des Landgerichts getragen wird.
Es kann deshalb auch hier dahinstehen, ob die Ausführungen der Strafkammer zur schrägen Verschiebbarkeit des Bretts mit dem übrigen Urteilsinhalt im Einklang stehen.
Das Landgericht ist der weiteren, von der Revision angeschnittenen Frage nicht nachgegangen, ob ██████ etwa auf den Strohhaufen geklettert und von diesem durch die Luke herabgefallen ist. Dazu bestand aber auch keine Veranlassung, da dieser Haufen nach der Feststellung des Tatrichters nur 2 m hoch war, sodass ████████ bequem vom Fußboden aus die oben liegenden Strohbunde mit der Gabel packen und durch die Luke herabwerfen konnte.
Die von der Revision ins Feld geführte Möglichkeit des Sturzes vom Strohhaufen liegt schon deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung so fern, dass sie nicht ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte.
Es ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, jeder noch so entfernten, gerade noch denkbaren, aber an sich erfahrungswidrigen Möglichkeit des Unfallhergangs nachzugehen.
Die Revision kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, dass ███████ von dem Heu- oder Strohhaufen abgestürzt sein müsse, weil er sonst bei Berücksichtigung seiner Körpergröße und des Ausmaßes der Lukenöffnung nicht, wie geschehen, mit der Stirn auf die Lukenkante hätte aufschlagen können.
Die Revision übersieht, dass ███████ nicht bei gerade ausgestrecktem Körper mit der Stirn auf die Lukenkante aufgetroffen zu sein braucht, sondern möglicherweise gekrümmt oder mit angewinkelten Beinen zu Fall gekommen ist.
Keiner Erörterung bedurfte auch die weitere, von der Revision geltend gemachte Möglichkeit, es könne Selbstmord verübt haben. Alle festgestellten Umstände lassen erkennen, dass es sich um einen Betriebsunfall handelte. ███ stürzte unmittelbar nach dem Herabwerfen der beiden Strohbunde zugleich mit der Heugabel auf die Tenne.
Aus der Tatsache, dass der tödlich Verunglückte alsdann mit auf dem Leibe gefalteten Händen auf der Tenne gefunden wurde, kann – entgegen der Ansicht der Revision – weder auf einen Unfall noch auf einen Selbstmord geschlossen werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ██████ habe wiederholt Lebensmüdigkeit geäußert, ist gegenüber dem Urteilsinhalt völlig neu und kann deshalb vom erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden.
Alle von der Revision geltend gemachten Möglichkeiten eines anderen ursächlichen Verlaufs scheiden somit aus, wenn der Tatrichter hierbei eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit hat genügen lassen, so entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Es kann der Revision auch nicht insoweit beigetreten werden, als sie die Berücksichtigung der Angaben des Zeugen W__ beanstandet.
Die Strafkammer hat klargestellt, dass dieser Zeuge am Unfalltag den ██████ beim Herabwerfen des Strohs nicht beobachtet hat; die Urteilsgründe sind in diesem Punkt entgegen dem Vorbringen der Revision völlig frei von Widerspruch.
████ hat dagegen, wie das Landgericht feststellt, an anderen Tagen die gewöhnliche Arbeitsweise des ██████ oft beobachtet und hierüber als Zeuge ausgesagt. Die Strafkammer war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei der Feststellung des Unfallhergangs diese Angaben des Zeugen W__ über die übliche Arbeitsweise des █████ zu berücksichtigen.
Ob dieser Zeuge seine Beobachtungen bei gleichzeitiger Anwesenheit mit ██████ auf dem Boden oder von der Tenne aus durch den offenen Teil der Luke gemacht hat, kann dahinstehen. Für die Annahme der Revision, dass dem Zeugen W__ solche Wahrnehmungen überhaupt unmöglich gewesen seien, bietet das Urteil keinerlei Anhalt.
Tatbestandswidrig ist auch die Behauptung der Revision, ██████ sei möglicherweise dadurch ums Leben gekommen, dass er mit der Stirn auf die Lukenkante aufschlug.
Darüber, dass bei dem Verunglückten die Stirn eingedrückt gewesen sei, enthalten die Urteilsgründe nichts. Es ist vielmehr festgestellt worden, dass ██████ beim Fall auf die Lukenkante eine Verletzung an der Stirn und beim Sturz auf die Tenne eine Zertümmerung des Hinterkopfes davongetragen hat. Todesursache war nach dem Beweisergebnis der Schädelbruch, nicht die Verletzung an der Stirn.
Die Feststellungen des Landgerichts zum ursächlichen Zusammenhang begegnen somit im Ergebnis keinem durchgreifenden Bedenken.
Auch die Darlegungen der Strafkammer zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung des Angeklagten und zur Voraussehbarkeit der tödlichen Folge sind frei von Rechtsirrtum.
II. Zu den Verfahrensrügen
1. Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Verteidigers, von der Landwirtschaftskammer das Gutachten eines mit „speziellem Wissen“ ausgestatteten Sachverständigen darüber beizuziehen, dass das vierte Brett der Lukenabdeckung durch das Herunterwerfen des Strohs in der von ██████ geübten Form nicht herabfallen konnte, mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag stelle kein geeignetes Beweismittel dar, da es sich hierbei um eine reine Tatfrage handle.
Diese Begründung des ablehnenden Beschlusses ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, zu beanstanden. Wörtlich genommen ist sie überhaupt unverständlich. Gemeint ist jedoch offenbar, dass es sich um eine nur dem Zeugen- und nicht dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsache handle, und dass deshalb ein Sachverständiger kein geeignetes Beweismittel sei.
Es kann jedoch dahinstehen, ob ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Gerichtsbeschluss nur in diesem Sinne verstanden werden kann, und ob diese Ablehnung des Beweisantrags durch Rechtsirrtum beeinflusst ist. Denn es kommt auf die näheren Umstände, die zum Herabfallen des Bretts geführt haben, aus den eingangs unter I dargelegten Gründen im Ergebnis überhaupt nicht an.
Somit ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Begründung des Gerichtsbeschlusses jedenfalls nicht beschwert.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer den Kreis der erhobenen Beweise sehr weit gezogen hat. Es sind ein technischer Aufsichtsbeamter und ein Diplom-Landwirt als Sachverständige, ein Arzt als sachverständiger Zeuge sowie 10 weitere Zeugen vernommen worden; dem Angeklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Vernehmung aller dieser Personen Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben. Außerdem hat das Landgericht eine Augenscheinseinnahme am Unfallort durchgeführt.
2. Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 3 und 4 c der Revisionsbegründung Verletzungen des § 244 StPO rügt, ist festzustellen, dass insoweit nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisanträge gestellt worden sind und auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selbst keine Beweismittel bezeichnet, die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätten herangezogen werden müssen (BGH 2 StR 112/50 vom 29. Februar 1952).
Die Revision war nach alledem mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Ph. eS
| Dr. Peetz | Groß | Dr. Härchner | |||
| Krumme | Engels |