Ablehnung psychiatrischer Begutachtung: Aufklärungspflicht bei Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/62
- Datum
- 16.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übersteigt die Beurteilung der Schuldfähigkeit mangels eigener besonderer Sachkunde die Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts, gebietet die Aufklärungspflicht die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
Bestehen konkrete Anzeichen für eine nicht nur unwesentliche Abweichung des Angeklagten vom psychischen Normalzustand, darf ein Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das Gericht könne die Zurechnungsfähigkeit selbst beurteilen.
Eine richterliche Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist regelmäßig kein gleichwertiger Ersatz für eine fachpsychiatrische Exploration; dies gilt insbesondere bei komplexen psychopathologischen Verdachtsmomenten.
Zweifel an der Schuldfähigkeit können sich auch aus der Gesamtschau früherer Begutachtungen, einer behaupteten ungünstigen weiteren Entwicklung sowie substantiierter Hinweise auf erbliche Belastungen ergeben und sind vom Gericht durch geeignete Beweiserhebung aufzuklären.
Kann ein Revisionsgericht die Möglichkeit eingeschränkter oder aufgehobener Schuldfähigkeit nicht sicher ausschließen, erfasst der Aufklärungsmangel nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch und führt zur Aufhebung des Urteils mit Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich Walter ███ ██ aus ██████████████████, dort geboren am ███ ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bértzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsdirektor ██ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass die Sachrüge nicht behandelt zu werden braucht.
Die Revision hält § 244 StPO für verletzt, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, den Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit in einer Anstalt untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Gericht könne über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten selbst entscheiden.
Im Einzelnen heißt es in der Begründung des den Beweisantrag zurückweisenden Beschlusses: Er werde aus den Gründen des von der Strafkammer im Verfahren 7 Kis 31/61 gegen den Angeklagten gefassten Beschlusses abgelehnt. Die eingehende Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, dass Kontaktarmut, Willens- oder Konzentrationsschwäche bei ihm vorhanden seien. Auch habe sich nicht erkennen lassen, dass der Angeklagte, von dem gleichartige Taten wiederholt begangen worden seien, diese verabscheut habe, zumal er, soweit ersichtlich, aus freien Stücken in keinem Fall den Versuch unternommen habe, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Die von den beiden früheren Gutachtern festgestellten Krankheitssymptome (vegetative Dystonie und Bronchialasthma) gäben keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte nicht voll zurechnungsfähig sei. Den behaupteten Selbstmordversuch habe der Angeklagte nicht einmal seinem Privatgutachter offenbart. Sonst wäre dieser in seinem Gutachten über die geistige Beschaffenheit des Angeklagten darauf eingegangen. Es könne sich daher um keinen ernsthaften Versuch gehandelt haben.
Im Einzelnen führt die Revision dazu an: Die im Beweisantrag behaupteten geistigen Abartigkeiten des Angeklagten, die dessen Privatgutachter bestätigt habe, in Verbindung mit krankhaften geistigen Abartigkeiten in der Verwandtschaft des Angeklagten sowie einem von diesem begangenen Selbstmordversuch hätten das Gericht dazu drängen müssen, sich einer schon für einen Sachverständigen schwierigen Stellungnahme zu enthalten und eine eingehende psychiatrische Untersuchung des Angeklagten in einer Anstalt anzuordnen. Seine Aufklärungspflicht habe das Landgericht auch dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, die Angaben des Angeklagten über geistige Erkrankungen in seiner Familie, deren Richtigkeit es bezweifelt habe, zu überprüfen.
Die Strafkammer hatte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte. Das Zutrauen eines Tatrichters, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen befinden zu können, mag je nach Lage des einzelnen Falles selbst dann begründet sein, wenn es sich darum handelt, über die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu entscheiden. Bestehen aber Anzeichen dafür, dass der Angeklagte in seinem Geisteszustand von regelrecht beschaffenen Menschen sich nicht nur unwesentlich unterscheidet, so erfordert ein hierüber auftauchender Zweifel die Beantwortung von Fragen, die zuverlässig nicht einmal von jedem Arzt, sondern nur von einem Sachverständigen beantwortet werden können, der sachlich gründlich ausgebildet ist und sein Können auf Grund praktischer Betätigung und ständiger wissenschaftlicher Fortbildung befestigt und erweitert hat (vgl. schon RG JW 1932, 3356 Nr. 27).
Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Schon in dem im Verfahren 12 Kis 7/55 des Landgerichts in Düsseldorf gegen den Angeklagten ███████████ mündlichen Gutachten des Regierungsobermedizinalrats Dr. ██ ist davon die Rede, dass bei dem Angeklagten zeitweise Zustände innerer Unruhe auftraten, die auf einer Labilität seines Nervensystems in Verbindung mit den Auswirkungen seines Bronchialasthmas beruhten. Der Sachverständige hat in diesem Verfahren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB anschließend deswegen verneint, weil er feststellen konnte, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Begehung der Straftaten bei guter Gesundheit befand und nicht aus einer inneren Spannungslage heraus im Affekt gehandelt hat (Bl. 260 der Akten 12 Kis 7/55 des Landgerichts Düsseldorf). Aus dem schriftlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beim Gesundheitsamt der Stadt ██ ███ Wolfgang ██ vom 18. Dezember 1959 (Bl. 74, 75 der Akten 7 Kis 73/59) ist zu entnehmen, dass zwar auch er den Angeklagten als voll verantwortlich ansieht; infolge Kindheitserkrankung des Angeklagten aber die schon von Dr. Fuhrmann festgestellte vegetative Labilität für anlagebedingt hält, so dass beim Angeklagten hierdurch mehr oder minder starke Zustände von innerer Unruhe und Spannungszustände in Erscheinung getreten sein könnten, weswegen der Angeklagte, wie von ihm glaubhaft berichtet werde, sich wiederholt in ärztliche Behandlung begeben habe. Schon die in diesen beiden Gutachten getroffenen Feststellungen lassen es möglich erscheinen, dass der Angeklagte bis zur Aburteilung der 1961 begangenen Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine seiner Anlage gemäß weitere ungünstige geistige Entwicklung gehabt hat, die nur schwer zu beurteilen ist.
Ferner weist der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag darauf hin, dass eine Base des Angeklagten durch ihren unsittlichen Lebenswandel aufgefallen sei, ein Vetter des Angeklagten an Schwachsinn und ein Neffe von ihm an Mongolismus leide. Dazu ist in dem im Beweisantrag in Bezug genommenen von Dr. med. St[REDACTED], Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, über den Angeklagten erstatteten schriftlichen Privatgutachten vom 20. Oktober 1961 (15 KLs 19/61 Bd. II Bl. 426 ff.) ausgeführt worden, das Verhalten der Base des Angeklagten und der Schwachsinn des Vetters deuteten auf eine gewisse erbliche Belastung des Angeklagten hin, zumal der Angeklagte sich nach seinen Angaben schon in seiner Jugend abseits der Gemeinschaft gehalten und keinen Freund besessen habe, immer eigenwillig, sprunghaft und unberechenbar gewesen sowie für eine regelmäßige Beschäftigung nicht zu gebrauchen gewesen sei. Zudem seien beim Angeklagten nach dessen Angaben gelegentlich Verstimmungszustände aufgetreten, die er durch eine gewisse Großmannssucht zu übertrumpfen versucht habe. Auch habe der Angeklagte ihm, dem Gutachter, einen Fall geschildert, bei dem er zusammen mit anderen, deren Namen er nicht kenne, einen Geldschrank aufgebrochen habe, und einen weiteren Fall, bei dem er, anstatt wie möglich zu fliehen, sich mit einer gewissen Befriedigung gestellt und sich von der herbeigerufenen Polizei habe abführen lassen. Der Privatgutachter äußert sich abschließend dahin, dass es bei der Untersuchung des Angeklagten „zu einer normalen, zwischenmenschlichen warmen Kontaktgabe“ nicht gekommen sei, dass die Gedankengänge des Angeklagten „oft nicht einfühlbar“ seien und dass sie den Verdacht aufkommen ließen, es handle sich beim Angeklagten „um schizophrene Denkstörungen“.
Jedenfalls sei der Angeklagte „eine im hohen Maße defekte Persönlichkeit mit abartigen und nicht einfühlbaren Gedankengängen sowie einer hochgradigen Willens- und Konzentrationsschwäche“, „eine erhebliche allgemeine Affektlabilität mit einer Neigung zum ambivalenten Denken“.
Nach seiner, des Privatgutachters, Meinung könne die Frage, ob der Angeklagte für seine abgeurteilten Straftaten voll verantwortlich sei, nicht durch eine ambulante Untersuchung, sondern nur nach eingehender stationärer psychiatrischer und neurologischer Beobachtung und Untersuchung, die er für unbedingt erforderlich halte, entschieden werden.
Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen übersteigt die Sachkunde des Richters. Es wird nicht ersichtlich, dass die erkennende Strafkammer eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie besitze. Die wiederholte Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über seine Kontaktarmut sowie seine Willens- und Konzentrationsschwäche, selbst wenn sie noch so sorgsam vorgenommen wurde, stellt dazu kein der Untersuchung durch einen Sachverständigen gleichwertiges Erkenntnismittel dar. Dessen Überlegenheit zeigt sich nicht nur in der Erfahrung, wie derartige Befragungen auszugestalten sind, sondern auch darin, dass er den zu Untersuchenden im Gespräch unter vier Augen, gegebenenfalls immer wieder und zu verschiedenen Tageszeiten, hören kann, wobei mindestens häufig eine ganz andere innere Verbindung zwischen dem zu Untersuchenden und dem Sachverständigen erreicht werden kann, als das bei der mehr formlichen Vernehmung durch den Richter zu geschehen vermag. Der zu Untersuchende befindet sich bei der Vernehmung durch den Sachverständigen in einem Zustand, der dem seines täglichen Lebens wesentlich näher ist als bei der Vernehmung vor Gericht. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer Hauptverhandlung vor einer mit fünf Richtern besetzten Strafkammer.
Der Angeklagte gibt sich dem Sachverständigen gegenüber demzufolge natürlicher und entspannter. Umstände, die für die Beurteilung seiner geistigen Beschaffenheit von Bedeutung sind, treten daher bei seiner Befragung durch einen Sachverständigen deutlicher und ergiebiger hervor. Dazu vermag der Sachverständige für seine Untersuchung wesentlich mehr Zeit aufzuwenden als die, die auch dem sorgfältigsten Strafkammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Schon danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Begründung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen, die die innere Entwicklung des Angeklagten und seinen Seelenzustand betreffen, mithin nur schwer aufklärbar sind, durch die Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in der ihrer Bedeutung angemessenen Weise hätten ermittelt werden können. Dies auch deshalb nicht, weil die Strafkammer dabei nicht auf die ihr im Verfahren 7 Kis 31/61 bekannt gewordene mehrere Monate andauernde Magenerkrankung und auf alle Behauptungen eingeht, die zur Begründung des Beweisantrags vorgebracht worden sind. So fehlt jede Erörterung über das im Beweisantrag behauptete Verhalten des Angeklagten bei Begehung einiger Straftaten, ferner darüber, ob die Gedankengänge des Angeklagten, wie behauptet, „oft nicht einfühlbar“ seien und den Verdacht aufkommen ließen, dass es sich um schizophrene Denkstörungen handele. Ob und inwieweit Erbanlagen die geistige Beschaffenheit des Angeklagten beeinflusst haben könnten, ist erst im angefochtenen Urteil erörtert worden, wobei es Bedenken begegnet, dass die bei einem Vetter und einer Base des Angeklagten gekennzeichneten Besonderheiten als nicht erheblich bezeichnet werden, weil sie den Angeklagten nicht betreffen mussten und weil „irgendwelche Erbkrankheiten aus der engeren Familie des Angeklagten, d. h. seiner Eltern und seiner Großeltern“ weder vorgetragen noch in irgendeiner Form dargetan sind. Denn durch diese Darlegungen wird nicht ausgeschlossen, dass die behaupteten Besonderheiten – worauf es ankommt – die geistige Beschaffenheit des Angeklagten beeinflusst haben könnten. Vetter, Base und Neffe des Angeklagten gehören zudem zu den Abkömmlingen der Großeltern des Angeklagten, und diese können Erbanlagen weitergegeben haben, die in ihrer eigenen Geistesbeschaffenheit nicht erkennbar gewesen sind.
Sollte das Landgericht durch die Bezugnahme auf die Gründe seines in 7 Kis 31/61 gefassten Beschlusses zum Ausdruck haben bringen wollen, dass die im Privatgutachten des Dr. St[REDACTED] wiedergegebenen eigenen Angaben des Angeklagten vom 3. Juli im Widerspruch mit dessen Einlassung im vorliegenden Verfahren stünden, so ist insoweit zu sagen: Damit wird für das Revisionsgericht nicht erkennbar, um welche Angaben es sich handelt. Im Übrigen bemerkt die Revision zutreffend, es sei Aufgabe des Gerichts, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die im Beweisantrag aufgestellten Behauptungen zuträfen.
Wenn auch keine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen mag, dass die in dem Gutachten von Dr. Wolfgang [REDACTED] erwähnte anlagebedingte vegetative Labilität des Angeklagten sich zu einem Zustand entwickelt hat, der die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB rechtfertigt, kann doch der Senat aus eigener Sachkunde diese Möglichkeit nicht ausschließen. Mithin ist nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch aufzuheben.
Gelangt das Landgericht in Bochum nach Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen ebenfalls zur Verurteilung des Angeklagten, so wird es in den Strafzumessungsgründen deutlich erkennbar zu machen haben, ob es, soweit der Angeklagte wegen nur versuchten Diebstahls verurteilt wird, von der Befugnis des § 44 Abs. 3 StGB zur Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Das gilt auch für den Fall, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Begehung seiner Straftaten als gegeben annehmen sollte.
Rotberg Martin Krumme Bértzler
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