Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/62
Datum
23.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die zur Tatzeit bestehende Hemmungsfähigkeit (§ 51 StGB) nicht ausreichend geprüft hat, insbesondere vor dem Hintergrund von Alkoholkonsum. Die Sache wurde zur neuerlichen Hauptverhandlung und weiteren Sachverständigenaufklärung zurückverwiesen; zugleich sind Vorberichte zu berücksichtigen und Verfahrensfragen (Gesamtvorsatz, Strafzumessung) erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 StGB hat das Gericht nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch die zur Tatzeit bestehende Hemmungsfähigkeit zu ermitteln.

2

Bei Anhaltspunkten für Alkoholbeeinflussung muss festgestellt werden, inwieweit der Alkohol zum Tatzeitpunkt noch wirksam war; bloße, allgemein gehaltene Selbstangaben des Beschuldigten genügen hierfür nicht.

3

Frühere, in früheren Verfahren erstellte Sachverständigengutachten sind bei erneuter Beurteilung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist ein neuer, geeigneter Sachverständiger hinzuzuziehen.

4

Erkennt das Gericht nicht auf Mindeststrafe, müssen aus den Entscheidungsgründen die früheren Strafen und die zugehörigen Tatbezeichnungen ersichtlich sein.

5

Bei mehreren in einem Tatkomplex verwirklichten Handlungen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz für alle einzelnen Tathandlungen zutreffend ist oder für einzelne Handlungen gesondert zu beurteilen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ ████████████ █████████ Walter ███, dort geboren am ██ ██ ██ ██, aus ████, zur Zeit in ██████████████████ in anderer Sache, wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mitner, Bundesrichter Bortzler, als beisitzende ████████, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ ███ der Verhandlung, als █████████ ████ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Das Landgericht ist rechtlich zwar davon ausgegangen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen haben, weil bei ihm, der eine wesentliche alkoholische Beeinträchtigung selbst nicht behauptet habe, nur eine geringe durch Alkohol bedingte Enthemmung nicht auszuschließen sei. Nach der Überzeugung des Landgerichts liegen, „abgesehen von der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten“, „keine Anhaltspunkte“ „für eine Zurechnungsunfähigkeit oder auch nur für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB“ vor. In der Begründung des angefochtenen Urteils dazu heißt es: Der Angeklagte sei in „mehreren früheren Strafverfahren eingehend exploriert“ worden. Dabei seien die mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß er in vollem Umfang zurechnungsfähig sei. Veränderungen irgendwelcher Natur, die auf eine inzwischen eingetretene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten schließen ließen, seien „nicht dargetan“. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß der Intelligenzgrad des Angeklagten weit über dem Durchschnitt liege. Zwar schließe ein hoher Intellekt eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht schlechthin aus. Aber Anhaltspunkte für eine solche Verminderung seien nicht ersichtlich. Auch die vom Privatgutachter des Angeklagten erwähnte geschlechtliche Triebhaftigkeit einer Base des Angeklagten und der Mongolismus eines Vetters des Angeklagten ließen nicht darauf schließen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB vorlagen, zumal die Krankheit des Vetters des Angeklagten nicht auf Erbanlagen zu beruhen brauche, die auch den Angeklagten beträfen. Die Kammer habe „sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte erziehungsmäßig mißraten und auf die schiefe Bahn gelangt ist und daß er jetzt in angeberischer Weise versucht, seine Lebenshaltung zu beschönigen, indem er die Ursache hierfür in einem geistigen Defekt sucht.“ Dafür sprächen insbesondere die Ausführungen auf Seite 3 des vom Angeklagten veranlaßten Privatgutachtens, das die beschönigenden und in gewissem Sinne großtuerischen Angaben des Angeklagten enthalte.

In diesen Darlegungen findet sich kein ausreichend sicherer Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht, das vom Intelligenzgrad des Angeklagten ausgeht und ausdrücklich nur die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erörtert, auch die Frage nach der zur Tatzeit bestehenden Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB überprüft hat. Dazu lag aber Veranlassung vor, weil der Angeklagte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen vor seinen Straftaten 45° Glas Bier in einer im angefochtenen Urteil nicht näher bezeichneten Art und Zeitspanne getrunken hatte, so daß nicht überprüft werden kann, inwieweit der Alkohol schon unschädlich geworden war. Die bisherigen allgemein gehaltenen eigenen Angaben des Angeklagten über seine Alkoholbeeinflussung können für eine Feststellung über den Grad seines Hemmungsvermögens nicht als ausreichend angesehen werden, zumal der Angeklagte von Oktober 1960 bis März 1961, also bis kurz vor dem Tag der Tat am 5. April 1961, wegen eines Magenleidens „krank feierte“ und seine Zurechnungsfähigkeit durch den Alkoholgenuß umso eher beeinflußt sein kann.

Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer nach der Begründung des angefochtenen Urteils sich „die Überzeugung verschafft“ hat, der Angeklagte sei „erziehungsmäßig mißraten und auf die schiefe Bahn gelangt.“ Für das Revisionsgericht nachprüfbare Darlegungen enthält das angefochtene Urteil insoweit nicht.

Es muß daher aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Das Landgericht in Bochum wird bei der Ermittlung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit unter Zuhilfenahme eines geeignet erscheinenden Sachverständigen auch die im angefochtenen Urteil inhaltlich nicht näher mitgeteilten Gutachten der in den beiden früheren Verfahren gehörten Sachverständigen zu berücksichtigen haben. Es wird zu prüfen haben, ob es nicht geboten ist, diese Sache mit der ebenfalls vom Senat behandelten und auch an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesenen Sache 4 StR 82/62 zu verbinden, weil in ihr gleichfalls die Ermittlung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit unter Zuhilfenahme eines geeignet erscheinenden Sachverständigen erforderlich ist.

Kommt der Tatrichter wiederum zu der Feststellung, daß der Angeklagte, obwohl er, ebenso wie seine Zechkumpane nach den bisherigen Feststellungen nur darauf ausging, einen Kraftwagen zu „entwenden“, die in einem Fahrzeug u. a. vorgefundene Sonnenbrille in der Absicht rechtswidriger Zueignung behalten hat, so wird er überprüfen müssen, ob die Annahme eines Gesamtvorsatzes auch im Hinblick auf den Diebstahl der Sonnenbrille rechtlich beizubehalten ist.

Aus den Strafzumessungsgründen müssen sich, falls der Tatrichter nicht auf die Mindeststrafe erkennt, Einzelheiten über die bisher gegen den Angeklagten verhängten Strafen unter Bezeichnung der Straftaten entnehmen lassen.

RotbergKrumme
MartinMitner

Zitiert (1)