Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 821/52
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei nach dem UnedlMetG. Zentral stritt die Rüge mangelhafter Aufklärung und unvollständiger Feststellungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Feststellungen sowie die Annahme fahrlässigen Verhaltens für tragfähig. Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung wird nicht erkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn konkret dargetan wird, welche der dem Tatrichter bekannten Umstände weitere Ermittlungen geboten hätten und welche Beweismittel hierfür in Betracht kommen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Bei fahrlässiger Hehlerei genügt es für eine Verurteilung, dass ein im betreffenden Gewerbe erfahrener Erwerber die auffälligen Merkmale der Ware wahrnimmt und trotz grober Fahrlässigkeit nicht nach der Herkunft fragt.

3

Aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe können Tatsachen, die nicht ausdrücklich festgestellt sind, durch die Lebenserfahrung begründete Überzeugungen des Tatrichters geschlossen werden; solche aus dem Zusammenhang ableitbaren Feststellungen sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder der gesetzliche Zweck einer Vorschrift nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden (Verbot der Doppelwürdigung).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Karl Sch████ aus ███, geboren am ███ ███ ██ in ███, wegen fahrlässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. Februar 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Sie führt nicht an, welche der Strafkammer bekannt gewesenen Umstände den Tatrichter zur Vornahme weiterer Ermittlungen hätte drängen sollen. Außerdem sind die zu verwendenden Beweismittel nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Soweit die Revision geltend macht, dass die tatsächlichen Feststellungen unvollständig seien, wird hierauf bei Erörterung der Sachbeschwerde eingegangen.

Diese ist nicht begründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Der Angeklagte ist selbständiger Schrotthändler und außerdem Mitarbeiter der Firma St[REDACTED]. Sc[REDACTED] und G[REDACTED] entwendeten am 29. März 1951 aus einer Fernsprechleitung Kupferdraht. Sie teilten sich die Beute, jeder bekam etwa 46 kg. Als Sc[REDACTED] am nächsten Morgen bei der Firma █████ zwecks Verkaufs seines Anteils vorsprach, traf er dort den Beschwerdeführer an. Dieser erklärte, er kenne den Draht, der wegen seiner grünlichen Farbe sofort als Leitungskabel zu erkennen war, (so) nicht annehmen. Schrott müsse ihn erst unkenntlich machen. G[REDACTED] brachte seinen Anteil am selben Tage zum Schrottgeschäft des Angeklagten und übergab den Draht dessen Ehefrau. Abends holte sich G[REDACTED] von dem inzwischen zurückgekehrten Beschwerdeführer den Kaufpreis ab. Der Angeklagte fragte nicht nach der Herkunft der Ware, trug den Ankauf auch nicht in das Trödlerbuch ein.

Danach ist die Auffassung der Strafkammer rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte die entwendete Metallmenge beim Betrieb seines Schrotthandels angekauft hat. Auch gegen die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 18 UnedlMetG bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den seiner Ehefrau von G[REDACTED] übergebenen Draht besichtigt und geprüft hat, bevor er ihn annahm und bezahlte. Dass dies aber der Fall war, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe als die der Lebenserfahrung entnommene Überzeugung des Tatrichters. Andererseits hat die Strafkammer festgestellt, dass die angekaufte Ware Draht der gleichen Art war, wie ihn Schrott dem Angeklagten angeboten hatte.

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. dazu RGSt 60, 349 ff.; BGH 4 StR 388/51 vom 4. Oktober 1951) hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß damit begründet, dass der im Altmetall erfahrene Angeklagte den Draht bedenkenlos annahm und keinerlei Fragen nach der Herkunft der Ware stellte.

Was die Revision über angeblich im Lande Hessen vorübergehend aufgetauchte Zweifel wegen der Fortgeltung des UnedlMetG und seiner Anwendung vorbringt, ist unbeachtlich. Der Angeklagte war erst drei Monate vorher wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und dadurch gewarnt worden. Auf seine jetzigen Einwendungen gegen jene Verurteilung einzugehen, verbietet sich schon aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft. Dass der Beschwerdeführer mit Gewinnstreben gehandelt hat, ergibt sich aus der Sachlage (vgl. BGH 4 StR 876/53 vom 14. April 1954).

Auch die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Das Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung, der Angeklagte habe bereitwillig alle angebotenen Metalle angekauft und damit für die Ablieferer einen Anreiz zum Erwerb solchen Metalls unter allen Umständen, sei es auch durch Diebstahl, geschaffen. Diese Wendung könnte, für sich betrachtet, rechtlich bedenklich sein; denn gerade diese an sich durchaus zutreffenden Erwägungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimmt, den § 18 UnedlMetG zu schaffen (vgl. auch RGSt 58, 103, 104; 60, 350). Ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes oder der Zweck der Vorschrift dürfen aber nicht nochmals bei der Strafzumessung strafschärfend verwertet werden (RGSt 70, 220, 223). Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt jedoch, dass das Landgericht sagen wollte: Der Angeklagte habe sich trotz der Verhängung beträchtlicher Freiheitsstrafen und ungeachtet der kurz vorher erfolgten Verurteilung wegen fahrlässigen Ankaufs gestohlener Metalle nicht davon abhalten lassen, im jetzigen Fall bereitwillig Gegenstände und in einer besonders fahrlässigen Weise solche zu erwerben. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers liegt also nicht vor.

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

KrummeGroßSeibert
EngelsHille

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