Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Hehlerei (§18 MetallverkehrsG): Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Sorgfaltspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/51
Datum
22.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer die Frage der Pflicht zur Prüfung der Herkunft von Altmetall unter Berücksichtigung der Umstände und der Vertrauensstellung des Lieferanten nicht hinreichend festgestellt hat. Die Reichweite der Sorgfaltspflicht sei ein einzelfallabhängiger Rechtsmaßstab; weitere Feststellungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrlässigkeit nach § 18 MetallverkehrsG bemisst sich nach den allgemeinen strafrechtlichen Anforderungen an sorgfaltspflichtiges Verhalten und ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und persönlichen Verhältnisse zu bestimmen.

2

Die Prüfpflicht eines Altmetallhändlers hinsichtlich der Herkunft der Ware ist nicht pauschal zu bemessen; insbesondere rechtfertigt das Vorliegen einer Vertrauensstellung und übliche Marktpreise nicht ohne Weiteres die Annahme von Fahrlässigkeit.

3

Revisionsangriffe, die sich auf reine Tatsachenfeststellungen beziehen, sind nicht als Rechtsfehler im Sinne des § 338 StPO zu behandeln; das Revisionsgericht kann in solchen Fällen nur die lückenlose Feststellung der Tatsachen verlangen.

4

Eine in einer anderen, selbständigen Strafsache gegen eine Person erhobene Anklage steht ihrer Vernehmung als Zeuge in der vorliegenden, nicht verbundenen Sache nicht grundsätzlich entgegen, sofern keine Anordnung zur gemeinsamen Verhandlung vorliegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Arnsberg, 1. März 1951

Leitsatz

(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Arnsberg vom 1. März 1951 wird, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, auf seine Revision aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts.

Insbesondere ist unbegründet, dass der Zeuge SC., in einer anderen gegen den Angeklagten anhängigen Strafsache angeklagt war, seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in vorliegender Sache nicht entgegensteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Revision behauptet, zwischen den in beiden Verfahren zur Anklage gestellten Handlungen des Angeklagten bestehe Fortsetzungszusammenhang. Solange nicht eine Verbindung der beiden Sachen zur gemeinsamen Verhandlung angeordnet war, handelte es sich um selbständige Verfahren. Da somit in der vorliegenden Sache nichts mitangeklagt war, konnte er hier nur als Zeuge vernommen werden. (vgl. RGSt 62, 280; 57, 5; 45, 357).

Der Revisionsangriff, dass eine der Strafkammern, dass sich in der den Gegenstand der Verurteilung bildenden entwendeten Metallmenge auch als solche der Angeklagte von vornherein, außer als alten Tabelletten, blankes Kupfer befand, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur und daher unzulässig. § 338 StPO gehört entgegen der Meinung der Revision nicht zu den den Gegenstand des Revisionsgerichts, sondern zu den tatsächlichen Feststellungen, die richterlicher Beweiswürdigung zur zwingenden Lückenlosigkeit hin zu überprüfen sind.

Hier hat die Sachbeschwerde Erfolg.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die von dem Gefängnisaufseher entwendeten Metallmengen beim Betrieb eines gewerblichen Altmetallhandels an sich genommen, wird durch die Feststellungen getragen. Das Unternehmen sollte durch wiederholten, gewinnbringenden An- und Verkauf von unedlen Metallen eine fortlaufende Einnahmequelle bilden. Dieses Gewerbe wurde vom Angeklagten betrieben, der selbständig geführt, wie die Strafkammer insbesondere auch daraus folgert, dass dieser den Vertrag mit dem Finanzamt über die Verwertung des auf dem ehemaligen Flugplatz Werl vorgefundenen Altmetalls im eigenen Namen geschlossen hat. Wesentlich ist, dass er bei seiner ganzen Tätigkeit den Vorteil des Betriebs im Auge hatte und darin zugleich seinen eigenen Vorteil erblickte (vgl. LGSt 58, 103). Das war nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall und ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den Angeklagten für die Ausführung der auf dem ehemaligen Flugplatz erlegten Rubel von der Strafanstalt Verl eine Kolonne von etwa 30 Gefangenen gestellt, denen er durch den Schlosser ███████████████ Anweisungen erteilen ließ. ██ bekam hierfür vom Angeklagten monatlich 265.— DM Gehalt; außerdem erhielt er das von ihm selbst auf dem Platz gesammelte Altmetall zum üblichen freien Verkauf.

Der Angeklagte hat so von ██ fortlaufend Kupfer zu den üblichen Preisen angekauft. Einmal erhielt er von ██ einen Posten Kupfer, in dem sich neben alten Kabeln auch blankes Kupfer befand, das unmöglich auf dem Flugplatz geschmolzen sein konnte. Dieser Posten war von dem Hilfsaufseher EF. in der Strafanstalt entwendet und dem ██, der die Herkunft kannte, verkauft worden.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er das blanke Kupfer in diesem Posten nicht bemerkt habe; gerade als Händler mit Altmetall müsse er besonders vorsichtig sein und sich alles, bevor er es ankaufe oder übernehme, genau ansehen. Wenn er das nicht getan habe, sei er dadurch zum Erwerb gestohlenen Metalls gekommen, so habe er dies durch seine Fahrlässigkeit verschuldet.

Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist für den Bereich des § 18 MetallverkehrsG kein anderer als auch sonst im Strafrecht. Wie weit die Prüfungspflicht des Metallhändlers im Einzelfalle geht, lässt sich nicht im Allgemeinen sagen, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab (RGSt 60, 54; Stenglein, Nebengesetze, Ergänzungsband 1953, 11).

Die äußeren Umstände des Erwerbs waren zunächst unverdächtig. ██ hatte vom Angeklagten die Erlaubnis, auf dem Flugplatz sich selbst Altmetall zu suchen, und konnte daher rechtmäßig im Besitz einer entsprechenden Kupfermenge sein. Der vom Angeklagten gezahlte Preis war, soweit ersichtlich, der im Handel übliche. ██████ war zudem kein Fremder, sondern ein Angestellter des Angeklagten, der eben hinsichtlich der Altmetallsammlung auf dem Flugplatz eine Vertrauensstellung für ihn innehatte. ██ war schließlich, von einer hier belanglosen Strafe wegen Preistreiberei abgesehen, nicht vorbestraft.

Unter diesen Umständen erscheint die Forderung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich auch die von ██ gebrachten Metallstücke genau habe ansehen müssen, nicht als ohne weiteres gerechtfertigt. Erheblich wird vielmehr sein, welche Vorstellungen der gleichfalls nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte von der Persönlichkeit und der Zuverlässigkeit ██ hatte und welche seine bisherigen Erfahrungen mit ihm waren. Falls der Angeklagte hiernach davon ausgehen durfte, dass das, was ██ ihm brachte, reell sei, und er es deshalb nicht einmal für erforderlich hielt, sich über die Qualität dieser Ware im Einzelnen zu vergewissern,

Gründe

so wird nicht verlangt werden können, dass er jedes einzelne Stück von ██ gebrachten Metalls auf eine verdächtige Herkunft hin prüfte.

Daher wird die Strafkammer zu einer von Rechtsirrtum freien Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die weiteren tatsächlichen Feststellungen treffen müssen.

Fahrlässig handelte der Angeklagte nur, was zu beachten sein wird, wenn er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den äußeren Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls, sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere nach denen seines Betriebs, bei der Prüfung der Kupfermenge verpflichtet und imstande war.

Dr. Hérchner

Dr. EngelsDr. Augustin
Dr. HilleDr. Joustin

Zitiert von (1)