Anwendung des Straffreiheitsgesetzes: Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 819/52
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz (StrFG) ist auf Taten anzuwenden, die vor dem Stichtag begangen wurden, so dass insoweit strafrechtliche Verfolgung nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 3 Abs. 1 StrFG führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die vor dem Stichtag begangene Tat bereits den beabsichtigten Erfolg erbracht hat und dadurch weitere Strafverfolgungsmaßnahmen entfallen.
Ergibt die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung, die in die Bildung einer Gesamtstrafe eingegangen ist, dass die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft ist, so ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht hat die Verpflichtung, eine unterlassene gesetzliche Folge (hier: Einstellung des Verfahrens nach StrFG) nachzuholen, wenn die Vorinstanz diese Rechtsfolge zu Unrecht nicht angewendet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kiser Siegfried Emil Eugen ██ aus ███, geboren am ███ ████ in █████, wegen Nötigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 1. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Nötigung in einem Falle verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auch der Gesamtstrafenausspruch wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung in einem Falle sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu seinen Gunsten die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf den Fall der vollendeten Nötigung; sie ist begründet.
Die Annahme einer vollendeten Nötigung wird von den Feststellungen getragen. Da die Tat aber am 10. Oktober 1948 begangen wurde und alsbald darauf auch den beabsichtigten Erfolg zeigte, das Landgericht insoweit eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für verwirkt angesehen hat, war jede weitere Strafverfolgungsmaßnahme ausgeschlossen; das Landgericht musste sich auf die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StrFG beschränken. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Straftat, die vor dem Stichtag des Gesetzes verübt worden ist, mit strafbaren Handlungen zusammentrifft, die nach dem Stichtag begangen wurden (BGH vom 10. Mai 1951, 4 StR 280/51). Die Einstellung des Verfahrens in diesem Umfange muss das Revisionsgericht daher nachholen. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die beiden anderen Straftaten sind nach dem Stichtag verübt worden. Insoweit ist der Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden, da sich die Revision hierauf nicht erstreckt. Das Landgericht wird nunmehr aus den beiden Einsatzstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben; hierzu ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Groß | Hille | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Augustin |