Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Gefangenenmeuterei: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 818/52
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen Verurteilung wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei und Bildung einer Gesamtstrafe. Das Urteil bestätigt die Annahme einer Zusammenrottung; die Revision wird insoweit zurückgewiesen. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben und die Sache an die Jugendkammer zurückverwiesen, weil das JGG nachträglich anzuwenden ist. Weitere Verfahrensrügen und die Gesamtstrafenbildung bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusammenrottung setzt voraus, dass mehrere Personen räumlich und gemeinschaftlich zu einem gewalttätigen Handeln zusammenkommen; bereits zwei Personen können hierfür genügen.

2

Wer sich in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans einem Angriff anschließt, macht sich der Zusammenrottung schuldig, auch wenn er selbst nicht unmittelbar handgreiflich wird.

3

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe darf der Tatrichter den Unrechtsgehalt früherer Strafurteile berücksichtigen; zur Bestimmung der schwersten Einzelstrafe ist eine frühere Gesamtstrafe in Einzelstrafen aufzulösen.

4

Nach §116 JGG ist das Jugendgerichtsgesetz auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden; deshalb ist bei Beschuldigten, die bei Tatbegehung noch nicht 21 Jahre alt waren, die Anwendung des JGG nachzuprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt a. M., 23. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Karl-Heinz ██ aus ████████████████████████, am z. Zt. in anderer ████ 1933 ███, in Strafhaft wegen Gefangenenmeuterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 23. Januar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 und 3 StGB) unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 26. September 1951 rechtskräftig erkannten Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision, die nur die Sachbeschwerde erhebt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Revision behauptet zum Schuldspruch, dass das Landgericht den Begriff der Zusammenrottung verkannt habe. Der Angeklagte habe, ohne vorher nach außen erkennbar mit den übrigen Angeklagten zu einem gemeinschaftlichen, bedrohlichen oder gewalttätigen Tun zusammengetreten zu sein, von sich aus den Gefangnisaufseher ████████████████ angegriffen und niedergeschlagen. Er könne daher nur wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, evtl. in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Gefängnis bestraft werden.

Das Landgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt:

Der Angeklagte █████ fasste zusammen mit dem ebenfalls verurteilten Mitangeklagten ██████ den Plan, bei einem Freizeitrundgang im Gefangnishof die Aufseher zu überfallen und ihnen die Schlüssel abzunehmen, um so ins Freie zu gelangen. Nachdem noch zwei weitere Gefangnisinsassen, die Mitangeklagten ███ und ███████, für den Plan gewonnen waren, bestimmte █████ den 31. Mai 1951 als Tag des Überfalls. Bei der Freizeit am Morgen dieses Tages wusste es █████ zu bewerkstelligen, dass er und die drei anderen Beteiligten hintereinander – mit etwa 3 m Abstand – zu gehen kamen. Im Verlaufe des Rundgangs lockte ██████ den neben dem Aufseher ████████████████ anwesenden Oberwachtmeister Musial unter einem Vorwand in eine abseitige Hofecke, damit man leichter mit dem Aufseher fertig würde. Als das gelungen war, forderte ██████ die vor ihm gehenden Mitangeklagten █████████ und ████████ auf, mit dem Überfall zu beginnen. █████████ lehnte ab; ████████ dagegen sprang wenige Augenblicke nach dieser Aufforderung den Aufseher ████████████████ an und streckte ihn mit einem Faustschlag zu Boden. Als ████████████████ zur Wehr setzen wollte, eilte █████ herbei, schlug den Überfallenen erneut nieder und versuchte, ihm die Schlüssel zu entreißen. Da ihm das nicht gelang, versetzte █████ dem ███████████ Faustschläge. Der Mitangeklagte ██████ hatte nach dem Angriff des ████ auf ████████████████ den Oberwachtmeister ██████████████ angreifen wollen, jedoch auf den Zuruf von █████ und ████████, bei ██ mitzuhelfen, davon abgelassen. Er konnte indes hier nicht mehr tätig eingreifen. Der Mitangeklagte ███ hielt sich dem Überfall fern und setzte mit den übrigen Gefangenen den Rundgang fort.

Die Strafkammer hat in der bloßen Verabredung der Angeklagten, die Anstaltsbeamten anzugreifen, und auch in ihrer auf dieses Ziel ausgerichteten Einordnung in den Rundgang noch keine Zusammenrottung gesehen, eine solche beschränkt auf die Angeklagten █████ und ██████ – jedoch von dem Mitangeklagten █████████ angenommen, in dem ██████ den Oberwachtmeister ██ von dem Aufseher ████████████████ weglockte, um die ███████████████ für den Angriff auf den einen oder anderen Beamten zu schaffen.

Ob diese Auffassung zutrifft, kann auf sich beruhen.

Die Revision wendet hiergegen ein, dass sich die Angeklagten in der von den Gefängnisbeamten befohlenen Ordnung bewegt hätten. Eine Zusammenrottung lag nämlich spätestens von dem Zeitpunkt ab vor, in dem █████ in Befolgung der ursprünglichen Verabredung dem ██████ zu Hilfe kam und gemeinsam mit diesem den Aufseher ████████████████ kampfunfähig machte. In diesem Augenblick traten „Gefangene“ als solche – genügen zwei – räumlich zu einem gemeinschaftlichen, gewalttätigen Handeln zusammen und griffen mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten an. Als dritter Beteiligter kam auf die Zurufe von ████ und █████ der Mitangeklagte ██████ hinzu. Da das in Ausübung des gemeinsamen Tatplans geschah, hat er sich der Zusammenrottung und dem mit vereinten Kräften gegen den ████████████████ begonnenen Angriff angeschlossen, auch wenn er selbst nicht handgreiflich wurde. Dass sich die anderen, im Gefangnishof anwesenden Gefangenen einschließlich des verschworenen ███████ der Meuterei fernhielten, schloss die Verwirklichung dieses Tatbestandes in der Person der drei verurteilten Angeklagten nicht aus. Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer begegnet daher keinen Bedenken.

Auch die von der Revision gegen den Strafausspruch erhobenen Einwände sind an sich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt haben soll. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, bei der Bildung einer Gesamtstrafe zwischen der von ihm ermittelten und einer früher ausgesprochenen Strafe (§ 79 StGB) den Unrechtsgehalt der früheren Straftat mit zu berücksichtigen (RGSt 44, 302, 306). Die von der Revision als Strafmilderungsgründe geltend gemachten Umstände sind im Eingang der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt; wenn sie bei der Strafzumessung nicht nochmals aufgeführt sind, kann daraus nur geschlossen werden, dass ihnen das Landgericht gegenüber den erheblichen Straferschwerungsgründen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, nicht aber, dass es sie überhaupt nicht gewürdigt hat. Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist angesichts des ungewöhnlich rohen Vorgehens des Angeklagten █████ gegen den Aufseher ████ an sich nicht zu beanstanden.

Indes muss der Strafausspruch nach dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 zur Prüfung der Frage aufgehoben werden, ob gegen den Angeklagten, der bei Ausführung der Tat noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG), anstelle der verhängten Zuchthausstrafe Jugendstrafe (§ 105 JGG) oder Gefängnisstrafe (§ 106 Abs. 1 JGG) auszusprechen und gegebenenfalls von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen ist (§ 106 Abs. 2 JGG). Nach § 116 JGG ist dieses Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Falls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nach § 106 Abs. 1 JGG eine Gefängnisstrafe oder aber wieder eine Zuchthausstrafe ausspricht, wird es bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1951 erkannten Strafe zu beachten haben, dass für die Feststellung, welche Strafe die verwirkte schwerste Strafe im Sinne des § 74 StGB ist, eine frühere Gesamtstrafe in deren Einzelstrafen aufzulösen ist (RGSt 44, 302). Auch ist der bereits verbüßte Teil der früheren Gesamtstrafe auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (RGSt 46, 179, 183; 77, 152; BGH 3 StR 242/51 vom 7. Juni 1951).

Nach §§ 108 Abs. 3, 118 Abs. 1 JGG ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache nunmehr die Jugendkammer zuständig.

EngelsGroßMartin
HilleDr. Augustin

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