Treffer
BGH Urteil

BGH: Notwehrexzess durch Schuss in gefährliche Richtung – Aufhebung nur der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 242/51
Datum
07.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung ein, das eine Gesamtstrafe gebildet hatte. Der BGH bestätigte die Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes und hielt die Annahme eines fahrlässigen Notwehrexzesses für rechtsfehlerfrei. Eine Putativnotwehr über das Maß der Verteidigung schied nach den Feststellungen aus; § 53 Abs. 3 StGB war mangels Bestürzung/Furcht/Schrecken nicht veranlasst. Beanstandet wurde allein die Gesamtstrafenbildung, weil die zugrunde zu legenden Einzelstrafen/Nebenfolgen und die Anrechnung verbüßter Strafe nicht erkennbar berücksichtigt waren; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Frage des Tötungsvorsatzes nur angreifen, wenn diese gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; die Möglichkeit anderer Schlüsse genügt nicht.

2

Aus dem Verlauf eines Schusskanals können ohne Feststellungen zur Schussentfernung und zur Waffenhaltung regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse auf die subjektive Willensrichtung (gezielt/ungezielt) gezogen werden; er ist primär für die Frage direkter vs. abgelenkter Schuss bedeutsam.

3

Wer eine Notwehrlage schuldhaft herbeiführt, hat sich bei der Verteidigung zu beschränken; eine Verletzung des Angreifers ist nicht erforderlich, wenn ein Entziehen auf andere Weise ohne Preisgabe schutzwürdiger Interessen möglich ist.

4

Ein als „Schreckschuss“ beabsichtigter Schuss, der tatsächlich in objektiv gefährliche Richtung des Angreifers abgegeben wird, überschreitet die Grenzen erforderlicher Verteidigung und kann als fahrlässiger Notwehrexzess strafbar sein.

5

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind die einbezogenen Einzelstrafen sowie Nebenstrafen/Nebenfolgen vollständig zugrunde zu legen, weggefallene Nebenfolgen neu zu entscheiden und bereits verbüßte Strafe anzurechnen; fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Limburg/Lahn, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Karl-Heinz G. alias Georg B., geboren am ██ 1923 in ██, zur Zeit in Strafhaft in der Strafanstalt ████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel, als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Urteil des Schwurgerichts in Limburg/Lahn vom 19. Dezember 1950 hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Limburg zurückverwiesen, das zugleich über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung unter Hinzurechnung der durch Urteil der 20. Strafkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juli 1950 erkannten einjährigen Zuchthausstrafe, die in Wegfall kommt, zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Wegen der fahrlässigen Tötung wurde auf eine Einzelstrafe von 4 Jahren Gefängnis erkannt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten konnten im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Ende Juli 1948 befand sich der Angeklagte zusammen mit seinen Komplizen auf gemeinsamer Diebesfahrt. Er führte eine Mehrladepistole Kaliber 6,35 mit sich. Nachdem beide in der Nacht vom 29./30. Juli 1948 bei einem Einbruchsversuch in Braunfels gestört worden waren, fuhren sie nach Bonbachen, wo eine Einbruchsgelegenheit bereits erkundet war. Durch das Bellen eines Hundes wurden der Zeuge ██████ und der später getötete 60-jährige ██ auf den Angeklagten und seinen Komplizen aufmerksam. Sie gingen den beiden mit steckenähnlichen, ziemlich langen Hölzern bewaffnet nach und stellten sie in der Nähe des Backhauses. Der Zeuge ██████ fragte nach dem Zweck ihrer Anwesenheit und verlangte einen Ausweis. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte zunächst. ██████████████ ██ wollte ebenfalls weggehen, es wurde ihm jedoch der Weg verstellt. Der Angeklagte bekam nun Bedenken, dass im Falle einer Festnahme auch er gefasst würde, und begab sich zur Gruppe der übrigen drei zurück. Als jetzt eine Bewegung des Schlagens oder Werfens auf den Angeklagten zukam, zog dieser die Pistole und gab unmittelbar nacheinander etwa 3 Schüsse ab, von denen einer ██ so schwer verletzte, dass er alsbald in seiner Wohnung an den Folgen eines Lungendurchschusses verstarb.

Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte nicht absichtlich auf ██ geschossen hat, sondern nur einen Schreckschuss abgeben wollte, und dass er auch nicht mit einem tödlichen Schuss gerechnet hat. Dagegen habe der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Schreckschuss in eine objektiv gefährliche Richtung auf ██ abgegeben, so dass er den tödlichen Erfolg durch Fahrlässigkeit verursacht habe (§ 222 StGB). Dabei billigt das Schwurgericht dem Angeklagten eine objektive Notwehrlage zu, weil er und ████ von ██████ und ███ rechtswidrig angegriffen worden seien. Die Voraussetzungen des § 127 StPO hätten nicht vorgelegen, da der Angeklagte und ████ nicht auf frischer Tat betroffen worden seien. Der Angeklagte habe sich jedoch nicht auf die erforderliche Verteidigung beschränkt. Da er den Angriff in sittlich verwerflicher Weise veranlasst habe, habe er sich bei der Abwehr des Angriffs selbst Beschränkungen auferlegen und sich durch die Flucht den Angriff entziehen müssen. Zudem sei er zusammen mit ████ den Verfolgern körperlich so überlegen gewesen, dass er den Angriff auch auf andere Weise hätte abwenden können, um diese Flucht zu ermöglichen. Zur Pistole habe er nicht greifen dürfen. Schließlich stellt das Schwurgericht fest, dass ein direkter, wenn auch nicht gezielter Schuss auf ██ abgegeben worden ist; die Kugel sei nicht vorher an einen anderen Gegenstand abgeprallt.

Gründe

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 212 StGB. Die Beweisführung des Schwurgerichts verstoße gegen Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung. Die Feststellungen des Schwurgerichts hätten zwingend zur Annahme eines vom Angeklagten auf ██ gezielten Schusses führen müssen.

Die Rüge ist nicht begründet.

Das Schwurgericht hat nach sorgfältiger Beweiswürdigung keinen Tötungsvorsatz, auch nicht in bedingter Form, feststellen können und hat dabei weder gegen Denkgesetze verstoßen noch sich zu anderen Urteilsfeststellungen in Widerspruch gesetzt.

Die Revision hält die Auffassung des Schwurgerichts für rechtsirrig, richtet sich jedoch in ihrer Begründung ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Dabei hält sie sich teilweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, indem sie die Zeugenaussagen anders als das Schwurgericht würdigen will. So widerspricht die Behauptung der Revision, nach den Aussagen der Tatzeugen █████ und ██████ sei der tödliche Schuss aus 1/2 bis 1 Meter Entfernung in direkter Zielrichtung abgegeben worden, den Feststellungen des Urteils. Insbesondere hat das Schwurgericht insoweit jedem Beweiswert die Aussage des Zeugen █████ abgesprochen und die Aussage des Zeugen ██████ nur dazu verwertet, dass der tödliche Schuss aus verhältnismäßig kurzer Entfernung abgegeben worden sei. Im Übrigen hat der Tatrichter alle Umstände, die nach Auffassung der Revision für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz sprechen, in eingehender Beweiswürdigung erörtert. Dabei hat das Schwurgericht die angebliche Äußerung des Angeklagten, er werde im Falle einer Entdeckung rücksichtslos von der Waffe Gebrauch machen, einmal für nicht erwiesen erachtet, zum anderen aber auch im vorliegenden Fall nicht als zwingendes Beweisanzeichen für einen Tötungsvorsatz gewertet. Es hat ferner ausführlich erörtert, warum die allgemeine Brutalität des Angeklagten, seine wechselnde Einlassung und sein früheres mündliches Geständnis gegenüber einem Vernehmungsbeamten nicht als zwingende Beweisanzeichen erachtet werden konnten.

Die Beurteilung der Sachlage durch das Schwurgericht ist jedenfalls durchweg denkbar. Sie wird durch die Möglichkeit, dass aus dem gewiss verdächtigen Verhalten des Angeklagten auch andere Schlüsse gezogen werden können, nicht rechtsirrig.

Der Verdacht eines Verstoßes gegen Denkgesetze ergibt sich allerdings aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils über die aus dem Obduktionsbefund zu ziehenden Schlussfolgerungen: Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Befund ein direkter, auf den Getöteten gezielter Schuss als Beweisanzeichen für vorsätzliches Töten nicht wahrscheinlich und jedenfalls nicht erwiesen sei; ein solcher gezielter Schuss würde, allgemeinen Erfahrungen entsprechend, einen Schusskanal mehr in gerader Richtung durch die Brust des Getöteten verursacht haben. Jedenfalls könnten der Angeklagte und ████ den festgestellten Schusskanal nach einander nicht gerade gegenüber dem Getöteten gehabt haben. Diese Ausführungen sind missverständlich. Ein unterschiedlicher Verlauf des Schusskanals bei gezieltem und bei nichtgezieltem Schuss kann sich nur insofern ergeben, als im ersten Fall der Täter gezwungen ist, den Pistolenlauf in seine Sichtlinie und damit auf eine bestimmte Höhe zu bringen, während im Übrigen die Willensrichtung des Täters auf den Verlauf des Schusskanals denkgesetzlich ohne jeden Einfluss ist. Unter diesem Gesichtspunkt aber trifft das Urteil keine Feststellungen; es waren deshalb auch keine Schlussfolgerungen möglich, zumal die Frage der genauen Schussentfernung, von der die Schusslinie abhängt, offen geblieben ist. Auch aus der gegenseitigen Stellung des Angeklagten und des Getöteten bei Abgabe des Schusses können Schlussfolgerungen auf die Willensrichtung des Angeklagten nicht gezogen werden. Der durch den Obduktionsbefund festgestellte Schusskanal konnte also für die Beweiswürdigung nur insoweit in Betracht kommen, als zu entscheiden war, ob es sich um einen direkten oder um einen vorher durch Aufprallen auf einen anderen Gegenstand abgelenkten Schuss handelte. Soweit dagegen der Obduktionsbefund für die Feststellung der subjektiven Willensrichtung des Angeklagten herangezogen wird, sind die Ausführungen des Schwurgerichts nicht bedenkenfrei. Auch dies kam aber der Revision der Staatsanwaltschaft im Endergebnis nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ersichtlich ist das Beweisergebnis des Schwurgerichts nicht entscheidend aus diesen Erörterungen über den Obduktionsbefund gewonnen; es wird nämlich ausdrücklich erörtert, dass auch ein gezielter Schuss mit dem Obduktionsbefund vereinbar sei; unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände sei aber ein gezielter Schuss nicht nachweisbar.

II.

Die Revision des Angeklagten rügt ebenfalls Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Erfahrung. Sie macht geltend, der Verlauf des Schusskanals schließe denkgesetzlich einen direkten Schuss aus; der festgestellte Schusskanal sei nur möglich, wenn die Kugel vor dem Eindringen in den Körper des Getöteten ein- oder zweimal an einem anderen Gegenstand abgeprallt, damit aus der ursprünglichen Schussrichtung abgelenkt und in die Richtung des Schusskanals gebracht worden sei. Infolgedessen sei der Schuss nicht in eine objektiv gefährliche Richtung des Getöteten abgegeben worden, so dass dem Angeklagten auch kein fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden könne. Diese Rüge bleibt angesichts der im Zusammenhang zu wertenden Feststellungen des Urteils erfolglos. Aus ihnen ergibt sich, dass der Schusskanal einerseits nahezu parallel zur Körperfront des Getöteten verlief, die Kugel also seitlich eingedrungen ist. Andererseits hatte aber der Schusskanal auch leichte Neigung nach unten. Das Schwurgericht hat sich mit diesem Verlauf des Schusskanals auseinandergesetzt und als möglich erachtet, dass der Getötete im Augenblick des Schusses sowohl seitlich zum Angeklagten stand, wie auch mit der rechten Körperhälfte schräg nach vorwärts geneigt. Der Schusskanal verlief bei einer solchen Körperstellung nahezu horizontal und damit in gerader und direkter Schusslinie des Angeklagten. Damit ist festgestellt, dass der Schusskanal auch bei ungebrochenem Verlauf der Kugel denkgesetzlich möglich ist. Wenn die Revision die Hypothese des Schwurgerichts für unzulässig hält, weil der Zeuge ██████ ausdrücklich bezeugt habe, der Getötete habe bei Abgabe des Schusses dem Angeklagten gegenüber gestanden und den Angriff mit beiden Händen abwehrend, so übergeht sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Urteils, das ausdrücklich zu dem Ergebnis kommt, die Bekundungen des Zeugen ██████ zu diesem Punkt seien infolge ihrer Unklarheit und Unsicherheit und seiner berechtigten Erregung in zeitlicher Nähe der Tat nicht verwertbar. Dass bei der Obduktion eine Ausschussöffnung nicht festgestellt wurde, spricht nach allgemeinen Erfahrungen ebenfalls nicht notwendig gegen einen direkten Schuss, da es sich um eine kleinkalibrige (6,35) Pistole gehandelt hat.

Nach alledem ist die Feststellung, der Angeklagte habe einen direkten, wenn auch nicht gezielten Schuss auf den Getöteten, also in die objektiv gefährliche Richtung desselben, abgegeben, denkgesetzlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Revision rügt ferner, dass dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr versagt worden sei. Da das Urteil die objektive Notwehrlage anerkannt habe, sei der Angeklagte berechtigt gewesen, jedenfalls einen Schreckschuss abzugeben. Dass er nicht in Richtung des Getöteten schießen durfte, räumt die Revision ein.

Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten Notwehrlage zu, weil für den Getöteten und den Zeugen ██████ die Voraussetzungen des § 127 StPO nicht vorgelegen hätten. Das Urteil versagt jedoch dem Angeklagten die Anwendung des § 53 StGB, weil er über die erforderlichen Abwehrmaßnahmen hinausgegangen sei; er habe in der gegebenen Lage nicht zur Pistole greifen dürfen, sondern, da er den Angriff in sittlich verwerflicher Weise veranlasst habe, fliehen und diese Flucht gegebenenfalls durch andere, weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen ermöglichen müssen. Ob die Voraussetzungen des § 127 StPO mit Recht verneint worden sind und ob nicht das Vorgehen gegen den Angeklagten und ████, die sich eingestandenermassen auf Diebesfahrt befanden, aus anderen Gründen gerechtfertigt war, bedarf keiner Entscheidung. Durch die Zubilligung der Notwehrlage ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Im Übrigen ist den Ausführungen des Schwurgerichts unbedenklich beizutreten. Nach allgemeiner anerkannter Rechtsprechung und Rechtslehre war die Verletzung des Angreifers nicht erforderlich, wenn sich der Bedrohte ohne Preisgabe eigener schutzwürdiger Interessen dem Angriff in anderer Weise entziehen konnte (vgl. z. B. RGSt 32, 391; 54, 196; 71, 134). Wer die Notwehrlage selbst schuldhaft herbeigeführt hat, muss sich bei der Verteidigung Beschränkungen auferlegen. Ob aus diesem Grund der Angeklagte überhaupt nicht hätte zur Pistole greifen dürfen oder ob er nicht einen wirklichen Schreckschuss, d. h. in eine objektiv nicht gefährliche Richtung abgeben durfte, um die Flucht zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat der Angeklagte, weil er tatsächlich nicht einen Schreckschuss abgegeben, sondern in die objektiv gefährliche Richtung des Getöteten geschossen hat, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten, so dass die Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 StGB entfällt (vgl. RGSt 56, 33 für den ausdrücklichen Fall der Abgabe eines Schreckschusses). Im Übrigen hat das Schwurgericht die Feststellung, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses fahrlässig gehandelt hat, rechtlich fehlerfrei begründet.

Die Auffassung der Revision, dass das Schwurgericht angesichts seiner Feststellung die Frage der entschuldbaren Putativnotwehr hätte prüfen müssen, geht fehl. Zwar liegt Putativnotwehr auch dann vor, wenn der Täter im Irrtum über das Maß der gebotenen Verteidigung zu hoch ansetzt; es muss dies aber im Einzelfall erwiesen werden (vgl. RGSt 54, 200; Olshausen § 53 Anm. 13). Ein solcher Irrtum scheidet nach den Feststellungen des Urteils aus. Der Angeklagte wollte nur einen Schreckschuss abgeben, weil ihm klar war, dass er in die objektiv gefährliche Nähe des Getöteten nicht schießen durfte. Er hat also das Maß der gebotenen Verteidigung nicht irrigerweise zu hoch, sondern richtig angesetzt.

Der vom Angeklagten abgegebene Schuss ist Notwehrexzess, der nicht vorsätzlich, aber, wie das Schwurgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum feststellt, fahrlässig begangen worden ist. Aus diesem Grunde lag es für das Schwurgericht nahe, den Gesichtspunkt des § 53 Abs. 3 StGB auch ausdrücklich zu erörtern. Das ist der Revision zuzugeben. Denn § 53 Abs. 3 schließt die Schuld in weiteren Grenzen aus, als dies sonst der Fall ist. Es soll nämlich auch bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der im Exzess verursachten Verletzung Straflosigkeit eintreten, sofern der Exzess in Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgt (RGSt 56, 34). Indessen hat sich der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt bisher nicht berufen. Auch bot der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass zu einer besonderen Prüfung in dieser Richtung. Der Angeklagte hatte sich zunächst von ███ und ████ entfernt, eilte aber dann in der klaren Überlegung, dass er bei einer Festnahme selbst in Gefahr der Entdeckung gerate, an den Tatort zurück. Er beurteilte also die Sachlage mit Überlegung und für ihn zutreffend, wusste somit auch, dass er sich hierbei der Gefahr eines Angriffs von ███ und ██████ aussetzte. Die Situation wurde von ihm vorausgesehen, so dass ein Handeln in Bestürzung, Furcht oder Schrecken ausschied. Da das Schwurgericht die Umstände dieses Ausschlusses selbst festgestellt hat, bestand keine Notwendigkeit, die Nichtanwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB noch ausdrücklich zu erwähnen.

IV.

Anlass zur Beanstandung gibt lediglich die Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB). Das Schwurgericht hat zwar beachtet, dass die neue Gesamtstrafe einerseits nicht niedriger sein darf als die frühere (RGSt 44, 302), andererseits die Summe der früheren Gesamtstrafe und der neuen Einzelstrafe nicht übersteigen darf (RGSt 48, 277). Es ist aber nicht erkennbar, ob sich das Schwurgericht seiner Aufgabe bewusst gewesen ist, auf Grund der sämtlichen Einzelstrafen nunmehr eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Denn diese Einzelstrafen werden im Urteil ebensowenig genannt, wie etwaige Nebenstrafen und Nebenfolgen des früheren Urteils. Letztere fallen durch die Einbeziehung des früheren Strafausspruchs weg, so dass über sie bei Bildung der neuen Gesamtstrafe erneut zu entscheiden ist (RGSt 75, 212; RG HRR 1935 Nr. 1545 und 1938 Nr. 1316). Außerdem ist die Anrechnung des bereits verbüßten Teils der früheren Gesamtstrafe geboten (RGSt 46, 183; 77, 152).

Die vorerwähnten Mängel nötigen unter Aufrechterhaltung der wegen fahrlässiger Tötung erkannten Gefängnisstrafe von 4 Jahren zur Aufhebung der gebildeten Gesamtstrafe.

Im Übrigen waren die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu verwerfen.

NeumannKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
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