Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Verurteilung wegen Kuppelei aufgehoben – Wohnunggewährung nach § 180 Abs. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 816/51
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Kuppelei (§180 StGB) verurteilt, nachdem sie eine Frau in ihr Zimmer aufgenommen hatte, die dort fortgesetzt Unzucht mit wechselnden Männern trieb. Der BGH bestätigt die tatsächliche Feststellung zur Kuppelei nach §180 Abs.1 StGB, rügt jedoch die rechtliche Behandlung des §180 Abs.3. Aufnahme in eine Hausgemeinschaft schließt die Annahme der Gewährung einer Wohnung nicht aus; dauerhafte tatsächliche Nutzung genügt, ein Mietvertrag ist nicht erforderlich. Mangels weiterer Feststellungen hob der Senat die Verurteilung auf und sprach die Angeklagte frei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gewähren einer Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB setzt nicht das Vorliegen eines Mietvertrags voraus; maßgeblich ist die tatsächliche, dauerhafte Nutzung der Räumlichkeit als Aufenthalt.

2

Eine vorübergehende Überlassung zur Ausübung unzüchtiger Handlungen reicht für die Gewährung der Wohnung nicht aus; es muss ein dauerhafter Aufenthalt vorliegen.

3

Die Aufnahme in eine Hausgemeinschaft schließt die Annahme der Gewährung einer Wohnung nicht grundsätzlich aus; die konkrete räumliche und tatsächliche Nutzung ist entscheidend.

4

Sind für die Anwendung einer Strafgrundbefreiung (hier § 180 Abs.3 StGB) weitere entscheidungserhebliche Feststellungen nicht möglich, ist die Verurteilung aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Juni 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ██ geb. ███, die Hausfrau Anneliese ███████████, geboren am ███████████ 1926 in ██ █████████████, in ████, ████████████straße wohnhaft,

wegen Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Bundesrichter Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter als ███████████ ████████, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Juni 1951, soweit die Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt ist, aufgehoben und die Angeklagte auch insoweit auf Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ging in Bielefeld der Unzucht nach. Sie bewohnte ein Zimmer, das sie durch eine Leichtwand – an anderer Stelle des Urteils heißt es Vorhang – in Schlafzimmer und Wohnküche geteilt hatte. Im August 1950 nahm sie unentgeltlich die damals 20-jährige Hilfsarbeiterin Marianne W., die bis dahin bei ihren Eltern gelebt hatte, zu sich in ihr Zimmer auf. Beide Frauen haben mit stets wechselnden Männern Unzucht getrieben. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Angeklagte mit der Gewährung der Wohnung ein Ausbeuten oder ein Anwerben oder Anhalten der W. zur Unzucht verbunden hat.

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von einem Rückfalldiebstahl wegen Kuppelei nach § 180 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils erfüllen entgegen der Meinung der Verteidigung die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die W. im Zimmer der Angeklagten fortgesetzt Unzucht mit Männern getrieben, dass diese das Treiben ihrer Freundin in vollem Umfang gekannt, gebilligt und ihm durch Gewährung von Wohnung auch Vorschub geleistet hat; das Urteil sagt wörtlich: *„Dabei hat sich erkennbar bei ihr ein Hang entwickelt, dieses Treiben der W. zu fördern“*. Der Tatrichter hat also nicht nur einen Hang zur Begehung unzüchtiger Handlungen, sondern zur Kuppelei für erwiesen erachtet.

Bedenklich sind jedoch die rechtlichen Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB ausgeschlossen hat; sie führt dazu aus: *„Die W. hatte bei der Angeklagten keine Wohnung gemietet. Sie war vielmehr von dieser in ihre Hausgemeinschaft aufgenommen worden, wie sich eindeutig daraus ergibt, dass ihr kein bestimmter Raum überlassen war, dass sie keine Miete zahlte, sondern zur Mitbenutzung der gesamten Wohnung in die Hausgemeinschaft der Angeklagten aufgenommen war“*.

Das Gewähren der Wohnung setzt nicht voraus, dass die Frau, die in dem Raum der Unzucht nachgeht – eine Dirne braucht sie nicht zu sein (RGSt 71, 293) – einen Mietvertrag mit dem Inhaber abschließt. Es genügt vielmehr, dass ihr die Räumlichkeit tatsächlich, d. h. mit oder ohne Mietzins, als dauernder Aufenthalt dient. Sie darf ihr nicht bloß zu einer vorübergehenden Ausübung der Unzucht überlassen werden (RGSt 62, 221), wie sich aus der Geschichte dieser Vorschrift ergibt (vgl. RGSt 64, 341). Einer ständigen Niederlassung, die nach § 7 BGB den Wohnsitz zu begründen vermöchte, bedarf es nicht, so dass es ohne Bedeutung ist, dass die W. bei ihren Eltern polizeilich gemeldet blieb. Die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, wie sie vorliegend die Angeklagte ihrer Freundin gewährt hat, schließt also an sich nicht die Annahme aus, dass ihr Wohnung im Sinne von § 180 Abs. 3 StGB gewährt wurde.

Die Ausführungen des RG in DR 1943, 483; dort hat das RG entschieden, dass die Aufnahme der Unzucht treibenden Person in die Familie über ein bloßes Wohnungsgewähren hinausgehe. Außerdem war in jenem Falle ein Weniger an Raumgewährung und eine Betätigung des unzüchtigen Gewerbes außerhalb der Familiengemeinschaft möglich. Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie bei der Enge dieser Wohngemeinschaft eine getrennte Lebensform hätte gefunden werden können. Die Rechtswohltat des § 180 Abs. 3 StGB kann der Angeklagten daher bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht versagt werden.

Da weitere Feststellungen nicht möglich sind, war die Angeklagte von der Anklage der Kuppelei freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeDr. Hülle

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