Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Berufsverbot bei Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt; der BGH hob das Urteil insoweit auf, als dem Angeklagten die Ausübung des Handels mit unedlen Metallen untersagt worden war, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die übrigen Verurteilungen und Strafzumessung bestätigte der Senat. Das Landgericht habe die Notwendigkeit, Dauer und milderen Alternativen des Berufsverbots nicht ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft grundsätzlich nicht die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts; neues tatsächliches Vorbringen, das den Feststellungen widerspricht, bleibt unbeachtlich.

2

Taten, die auf einem neuen Entschluss bzw. vorgefasstem Vorsatz beruhen, können als selbständige fortgesetzte Vergehen angesehen werden.

3

Wiederholtes, vorsätzliches verspätetes Eintragen von Ankaufsgeschäften kann ein von den Ankaufshandlungen selbst zu trennendes fortgesetztes Vergehen begründen.

4

Die Verhängung eines Berufsverbots erfordert eine nachvollziehbare Abwägung; das Gericht muss darlegen, weshalb mildere Maßnahmen (z. B. Polizeiaufsicht) nicht genügen und warum die angeordnete Höchstdauer verhältnismäßig ist.

5

Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Rechtsirrtum zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht, 31. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Karl ███████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1900 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 31. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Handels mit unedlen Metallen untersagt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt seit Dezember 1950 einen Handel mit unedlen Metallen. Er kaufte im Frühjahr 1951 an 4 Tagen insgesamt 20,5 kg Kupferdraht von dem früheren Mitangeklagten GC, den dieser von Fernsprechleitungen abgeschnitten hatte. Dabei rechnete er jeweils mit der Möglichkeit eines strafbaren Erwerbs des Kupfers, tätigte aber auch für diesen Fall den Ankauf. Von dem ihm bis dahin unbekannten Verkäufer ließ er sich weder den Personalausweis vorlegen, noch trug er diese Einkäufe sofort nach Abschluss des Vertrages in seine Bücher ein, sondern erst am Abend, manchmal erst am nächsten Tage oder an den darauffolgenden Tagen.

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedlG) und wegen eines weiteren fortgesetzten Vergehens gegen §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 16 dieses Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt; es hat ihm ferner die Ausübung des gewerblichen Handels mit unedlen Metallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten kann nur teilweise Erfolg haben. Soweit sie Verfahrensverstöße rügt, kann sie nicht durchdringen, weil diese Rügen erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet, ausgeführt worden sind.

Ob die Feststellungen der wirklichen Sachlage gerecht werden, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Neues tatsächliches Vorbringen der Revision, das den Urteilsfeststellungen entgegensteht, ist unbeachtlich. Die Urteilsausführungen enthalten auch keine Widersprüche. Die Revision übersieht, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht auf dem Geständnis, sondern der Einlassung des Angeklagten sowie den Zeugenaussagen beruht. Das Landgericht war auch nicht gehindert, den Angaben eines Mitangeklagten Glauben zu schenken.

Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei wird von den Feststellungen getragen; das Landgericht hatte daher keinen Anlass, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 18 UnedlG zu prüfen. Soweit es in dem Verhalten des Angeklagten ein mit Hehlerei tateinheitlich zusammentreffendes fortgesetztes Vergehen gegen §§ 6, 16 des genannten Gesetzes gesehen hat – Nichtvorlage des Personalausweises –, lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein weiteres fortgesetztes Vergehen gegen §§ 6, 16 UnedlG angenommen hat, weil der Angeklagte einem vorgefassten Vorsatz entsprechend die Einkäufe nicht sofort, sondern erst einige Zeit nach Abschluss der Verträge in seine Bücher eingetragen hat. Diese Taten sind als ein selbständiges fortgesetztes Vergehen anzusehen, weil sie auf einen neuen Entschluss zurückzuführen sind.

Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtum.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Untersagung des Handels mit unedlen Metallen.

Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte bei Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner mangelnden Zuverlässigkeit auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hieraus lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es auch erwogen hat, dass der Angeklagte, der bisher noch nicht bestraft ist, möglicherweise durch den Vollzug dieser ersten Strafe von der Begehung weiterer Hehlereien abgehalten wird. Es hätte auch mit Rücksicht auf die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt nur 30 kg Kupfer angekauft hat, näher begründet werden müssen, warum das Berufsverbot auf die Höchstdauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde. Das Landgericht hat schließlich nicht erörtert, ob mildere Maßnahmen, etwa die Verhängung der Polizeiaufsicht, genügen würden, die der Allgemeinheit drohende Gefahr zu bannen. Es wird daher die Frage des Berufsverbots nochmals zu prüfen haben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Dr. Hörchner Bundesrichter Mantel ist Krumme beurlaubt und an der Unterschrift verhindert

AugustinGlanzmann
Dr.

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