Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Streichung stVZO-Übertretungen wegen Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher Übertretungen der StVZO an. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als die Verurteilung wegen § 222 StGB Bestand hat, stellt jedoch das Verfahren hinsichtlich der StVZO-Übertretungen wegen Verjährung gemäß §§ 67 Abs. 3, 68 StGB auf Kosten der Staatskasse ein. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Aufklärungspflicht wurden als nicht verletzend bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die Verfolgung wegen Verjährung nach §§ 67 Abs. 3, 68 StGB ausgeschlossen ist; dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu beachten.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder der bekannte Sachverhalt die Hinzuziehung weiterer geeigneter Beweismittel nahelegt.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Fälle beschränkt, in denen tatsächliche Feststellungen willkürlich oder rechtlich nicht tragfähig sind; reine Tatsachenrügen sind nach § 353 StPO unbeachtlich.

4

Bei der Bewertung von Blutalkoholbefunden kann der Tatrichter günstige Annahmen für den Angeklagten treffen, sofern daraus keine unzulässige Beeinträchtigung der Überzeugungsbildung folgt; die Feststellung der Fahrtuntüchtigkeit richtet sich nach der Gesamtschau der Umstände.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████████████ Dr. Xa, geboren am █ 1903 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Sr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 71 der StVZO zu zwei Wochen Haft verurteilt worden ist.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. November 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im ersten Satz der Urteilsformel die Worte „in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 71 der Straßenverkehrszulassungsordnung“ wegfallen.

Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, hat die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte fuhr am 6. Mai 1950 in Essen-Steele nach dem Genuss von Alkohol einen PKW und verursachte einen Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug. Das Landgericht in Essen hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 71 der StVZO verurteilt.

Die Strafverfolgung dieser Übertretungen ist jedoch nach §§ 67 Abs. 3, 68 StGB inzwischen verjährt, da innerhalb dreier Monate seit der letzten tatrichterlichen Verfolgung keine weitere richterliche Handlung im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB den Lauf der Verjährung unterbrochen hat. Dieses Verfahrenshindernis war von Amts wegen zu beachten, und das Verfahren daher insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§§ 260 Abs. 3, 465 StPO).

I.

Am 9. Juni 1950 besuchte der Angeklagte eine gesellschaftliche Veranstaltung in Düsseldorf, auf der er Alkohol trank. Auf dem Heimweg am anderen Morgen fuhr er den Volkswagen seiner Firma gegen 6.45 Uhr in Kettwig auf einer Straße, auf der nur sehr wenig Verkehr war, etwa 60 Meter hinter einer langen, weiten Linkskurve mit voller Geschwindigkeit auf der linken Straßenseite gegen einen Baum. Dem neben ihm sitzenden Kaufmann BC, der angetrunken war, wurde durch den Anprall die Wirbelsäule mit dem Rückenmark durchtrennt; er war sofort tot. Der Angeklagte erlitt eine Gehirnerschütterung.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 71 der Straßenverkehrszulassungsordnung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts.

Die Strafverfolgung der Übertretung ist inzwischen ebenfalls verjährt. Die Revision gegen die Verurteilung aus § 222 StGB ist unbegründet.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da der Blutalkohol zur Zeit des Unfalls 1,5 Promille überstieg, und dass er übermüdet war, weil er fast 24 Stunden nicht geschlafen hatte. Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass bei der Blutentnahme (um 8.19 Uhr) der Alkoholgehalt von 1,92 Promille schon im Abbau gewesen sei, und hatte daher für die Unfallzeit sogar einen Alkoholgehalt von 2,04 Promille errechnet. Das Landgericht hat jedoch – was die Revision übersieht – unterstellt, dass der Angeklagte gerade um die Zeit der Blutentnahme die Höchstkonzentration von Alkohol in seinem Blut erreicht hatte, da sich nicht ermitteln ließ, ob der Angeklagte nicht noch unmittelbar vor der Abfahrt (kurz nach 6 Uhr) Alkohol zu sich genommen hatte, und da sich nach ärztlicher Erfahrung die Wirkung während 60–90 Minuten nach dem Genuss des Getränks noch steigert. Die Strafkammer ist also bei der tatrichterlichen Würdigung der Blutprobe von der dem Angeklagten günstigsten Sachlage ausgegangen. Gegen ihre Annahme, der Angeklagte sei fahrtuntüchtig gewesen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken; sie kann nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, der Angeklagte habe bis zum Unfall die schwierige, kurvenreiche Strecke ohne Unfall zurückgelegt, da die Erschöpfung erfahrungsgemäß kumuliert, je länger der durch Alkohol und Schlafbedürfnis ermattete Mensch am Steuer verharrt.

Der Angeklagte, der zunächst keine Erinnerung an die Vorgänge unmittelbar vor dem Unglück gehabt haben will, hat in der Hauptverhandlung erklärt: er könne sich nunmehr genau auf den Unfall besinnen; unmittelbar vorher habe er von BC einen Stoß erhalten, sodass er die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe und gegen den Baum gefahren sei. Das Landgericht ist trotz gewisser Bedenken von dieser Einlassung des Angeklagten ausgegangen, was die Revision nicht beanstandet, jedoch auf Grund der Darlegungen des Kraftfahrsachverständigen und der Tatsache, dass der Angeklagte nicht gebremst hat, zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass gleichwohl der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden, wenn er in fahrtüchtigem Zustand einen solchen Stoß erhalten hätte. Von diesem Stoß sagt das Urteil, es habe sich nicht um ein krampfhaftes Zugreifen und Anklammern des BC, sondern nur um ein einmaliges Anstoßen gehandelt; denn der obduzierende Arzt habe keinerlei Anzeichen für eine plötzliche Erkrankung des BC, z. B. einen Herzanfall oder Krampf, feststellen können.

Die Revision vermisst eine Aufklärung darüber, ob sich der Mitfahrer nicht angetrunken auf den Angeklagten geworfen oder ihn umklammert und so am Fahren behindert habe; das hätte durch eine Beweiserhebung über das Verhalten des BC in alkoholischem Zustand ermittelt werden müssen. Selbst wenn BC nach dem Genuss von Alkohol zu Umarmungen oder ähnlichen Zudringlichkeiten geneigt haben sollte, so ergeben sich daraus für das Gericht noch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich auch kurz vor dem Unfall zu solchen Belästigungen des Angeklagten gekommen ist. Der Einzige, der über diese Vorgänge noch etwas sagen konnte, war der Angeklagte selbst, der sich „genau“ und „mit größter Bestimmtheit“ auf einen „Stoß“ erinnerte, über dessen Richtung er allerdings nichts anzugeben vermochte; auf Behinderungen anderer Art hat er sich nicht berufen. Der Tatrichter hat deshalb in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, dass dieser Stoß die auf dem Steuerrad ruhende rechte Hand, also einen Körperteil, dessen Lageveränderung sich unmittelbar auf die Lenkung des Fahrzeugs auswirkt, getroffen haben könnte; er ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dadurch könne das Fahrzeug zwar in geringem Maße abgedrängt werden, der Fahrer verliere aber keineswegs die Kontrolle über sein Fahrzeug, da er ja mit der linken Hand unbehelligt weitersteuern könne.

Die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO bedeutet nicht, wie die Revision rechtsirrig anzunehmen scheint, dass das Gericht nach allen nur denkbaren Richtungen Ermittlungen anstellen und nach Tatumständen suchen müsste, die möglicherweise ursächlich gewesen sein könnten. Ob ein Beweisergebnis zur Überführung eines Angeklagten ausreicht, kann grundsätzlich nur der Richter beurteilen, der die Beweise erhoben hat. Eine vom Revisionsrichter zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer (geeigneter) Beweismittel drängte, oder diese mindestens nahelegte (vgl. Urteil vom 27. Februar 1951 – 1 StR 73/50). Diese Voraussetzungen für ein revisionsrichterliches Eingreifen sind jedoch nicht gegeben.

Aus derselben Erwägung können auch die Feststellungen des Landgerichts über die Todesursache nicht beanstandet werden. Der Sachverständige hat die Frage, ob ein Herzanfall oder eine sonstige plötzliche Erkrankung den Tod des Mitfahrers schon vor dem Unfall herbeigeführt habe, auf Grund der Obduktion verneint. Ihm standen naturgemäß bessere Erkenntnisquellen zu Gebote als dem zur Unfallstelle herbeigerufenen Arzt, der „zunächst“ auf Grund des äußeren Befundes der gegenteiligen Ansicht war. Einer Herbeiziehung des Unfallarztes bedurfte es nicht.

Auch im Übrigen lässt die Verurteilung aus § 222 StGB keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte. Die weiteren Ausführungen der Revision enthalten Erwägungen tatsächlicher Art, denen der Senat nach § 353 StPO nicht nachgeben kann.

Da der Alkoholkonsum in seinen Auswirkungen für die fahrlässige Tötung kausal war, hat die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 71 der StVZO die Strafe nicht beeinflusst. Der Senat sah daher keinen Anlass, wegen der insoweit gebotenen Einstellung das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Dr. Gross Krumme Engels Dr. Hille Sr. Augustin

Justizangestellter

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