Revision: Aufhebung wegen unterbliebener neuen Vereidigungsentscheidung und fehlerhafter Sitzungsniederschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 808/53
- Datum
- 04.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde ein Zeuge bereits in einer Vernehmungsphase entschieden unvereidigt gelassen, so erstreckt sich diese Anordnung nach § 61 Nr. 2 StPO nur auf die bis dahin erstattete Aussage und gilt nicht automatisch für spätere, gesonderte Vernehmungsabschnitte.
Werden Zeugen in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung; diese Entscheidung ist in der Sitzungsniederschrift gemäß § 64 StPO zu vermerken.
Ist das Urteil auf Bekundungen gestützt, zu denen die Sitzungsniederschrift die erforderliche Anordnung über die Vereidigung nicht ausweist, kann dieser Verfahrensmangel das Urteil beeinflussen und die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens rechtfertigen.
Eine ergänzende Vernehmung am selben Verhandlungstag stellt nur dann eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO dar, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich lediglich um eine Fortsetzung der ersten Aussage handelt; eine neue Belehrung ist in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht in ██, 21. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul R., geboren am ███ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████████ bei der Verkündung, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ██ vom 21. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte gab in geschlechtlicher Beziehung der elfjährigen Edith einen Zungenkuss und presste das Kind gegen sein entblößtes Glied.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau Hedwig ███, hatte der Vorsitzende vor ihrer Vernehmung in der ████████████████ auf ihr Recht, das Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verweigern, hingewiesen; sie hatte jedoch davon keinen Gebrauch gemacht und zur Sache ausgesagt.
Nach der Begutachtung des Kindes Edith durch den Sachverständigen wurde die Zeugin Hedwig ███ █████████ vorgeladen und erneut zur Sache vernommen, ohne erneut belehrt zu werden. Das rügt die Revision. Da die Zeugin nach ihrer Anhörung noch nicht gemäß § 248 StPO entlassen worden war, stellt sich die weitere Vernehmung an demselben Tage nur als eine Fortsetzung der ersten dar. Wenn § 52 Abs. 2 StPO vor jeder Vernehmung eine Belehrung der Zeugen verlangt, so ist damit im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung nur eine neue Belehrung gemeint, wenn Umstände vorliegen, die es sich bei natürlicher Betrachtung um eine bloße Ergänzung der zuvor erstatteten Aussage handelt. Der Zeuge bezieht erfahrungsgemäß die ihm erteilte Belehrung auch auf die ergänzende Befragung (RG HR 1928, Nr. 1385; Löwe-Rosenberg, StPO, 19. Aufl., Anm. 13 zu § 52).
Die Nichtvereidigung der Zeugin Hedwig ██ ███████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO hat der Vorsitzende (vgl. BGHSt 1, 216) nur im Anschluss an die erste Aussage angeordnet; dagegen enthält die Sitzungsniederschrift entgegen § 64 StPO keinen Vermerk darüber, dass er eine solche Entscheidung auch nach der ergänzenden Bekundung getroffen hat, und dass Frau ██ aus diesem Grunde auch insoweit unvereidigt █████████ ist. Das beanstandet die Revision mit Recht. Die Anordnung, ein Zeuge solle gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstattete Aussage. Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmals vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 ff.). Da das Urteil auf die Bekundung der Frau ██ mehrfach Bezug nimmt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Verfahrensmangel die Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat (vgl. BGHSt 1, 74).
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Nichtvereidigung der Frau █████ erweist sich nicht deshalb als rechtlich unzulässig, weil das Gericht ihr gleichwohl Glauben geschenkt hat (BGHSt 1, 175, 180).
Den Beweisantrag, die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, braucht die Strafkammer erst im Urteil zu bescheiden, weil der Verteidiger ihn nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nur hilfsweise gestellt hat (RGSt 62, 16).
Die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen über das, was ihm Edith, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, über das Kleid gesagt habe, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 1, 313).
Die Sachbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.
| Dr. Grosse | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |