Revision wegen unterbliebener Zeugnisbelehrung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/84
- Datum
- 08.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 52 Abs. 3 StPO verpflichtet, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person vor jeder (auch wiederholten) Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.
Liegt die erste Vernehmung für den Zeugen erkennbar als abgeschlossen und erfolgte die Entlassung, ist eine nachfolgende erneute Vernehmung nur nach erneuter Belehrung zulässig.
Eine bloß ergänzende Befragung, die im ununterbrochenen Verhandlungsablauf als Fortsetzung erkennbar ist, bedarf grundsätzlich keiner erneuten Belehrung; ist dies aber nicht erkennbar, gilt die Pflicht zur Wiederholung der Belehrung.
Ein Belehrungsfehler ist revisionsbegründend, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin bei ordnungsgemäßer Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte und dadurch das Urteil beeinflusst worden sein könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/84 vom 30. März 1984 in der Strafsache gegen den Verkehrsmeister Siegfried B. C. aus ███, geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 1983, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer zum Nachteil seiner zur Tatzeit 9- bis 13-jährigen Tochter Sabine begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf, auch seine um ein Jahr ältere Tochter Ursula entsprechend missbraucht zu haben, hat ihn das Gericht freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe die Tochter Sabine des Angeklagten, auf deren belastende Aussage es vor der zweiten Vernehmung die Verurteilung gestützt hat, entgegen § 52 StPO nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, hat Erfolg.
1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Der durch den Akteninhalt bestätigte Vortrag des Beschwerdeführers ergibt hierzu folgendes:
Das Gericht hatte die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jährige Sabine auf den ersten Tag der (auf zwei Tage anberaumten) Hauptverhandlung geladen. An diesem Tag, dem 3. November 1983, hatte es sie über ihre Zeugenpflichten und gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, sowie nach Ausschluss der Öffentlichkeit zur Person und zur Sache vernommen; auf Anordnung des Vorsitzenden wurde gemäß § 61 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung abgesehen. Nachdem auch ihre Schwester Ursula vernommen worden war, wurden beide Zeuginnen im allseitigen Einverständnis entlassen (SA Bl. 295 bis 298, 300). Nach der Mittagspause wurden weitere neun Zeugen gehört. Am Ende der Sitzung gab der Vorsitzende die Verlegung des zweiten Verhandlungstages (vom 7. auf den 8. November 1983) bekannt; im Protokoll ist weiter vermerkt (SA Bl. 313):
"Die Zeugin Sabine B. wurde über den Amtsvormund ███ erneut geladen auf Dienstag, den 8.11.83, 10.00 h, Saal 27".
Am 2. Verhandlungstag wurde Sabine nicht über ihre Zeugenpflichten und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Es wurde lediglich durch Beschluss "für die Dauer der erneuten Vernehmung der Zeugin Sabine ███ erneut gemäß § 172 Ziff. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil wiederum Dinge zur Sprache kommen könnten, die die persönlichen schutzwürdigen Interessen der Zeugin verletzen könnten".
Sodann ist im Protokoll vermerkt: "Die Zeugin Sabine B. bekundete weiter zur Sache. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, die Zeugin zu befragen. Auf Fragen der beisitzenden Richterin machte die Zeugin weitere Angaben. Die Zeugin bekundete weiter zur Sache. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, die Zeugin zu befragen. Auf Fragen des Verteidigers machte die Zeugin weitere Angaben. Die Zeugin bekundete weiter zur Sache. Auf Fragen des Verteidigers, der Staatsanwältin, der beisitzenden Richterin machte die Zeugin weitere Angaben. Anträge zur Vereidigung der Zeugin wurden weiterhin nicht gestellt. Auf Anordnung des Vorsitzenden bleibt die Zeugin weiterhin gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unvereidigt. Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen" (SA Bl. 323 bis 325).
Wie sich aus dem Protokoll (SA Bl. 323, 325) und den Belegen über die Auszahlung von Zeugenentschädigung (SA Bl. 438, 440, 441) ergibt, hat diese Vernehmung etwa 30 Minuten gedauert.
Dieser Sachvortrag genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.
Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, der Beschwerdeführer hätte deswegen, weil Sabine auch zu dem Vorwurf vernommen worden sei, von dem das Gericht den Angeklagten freigesprochen habe, "darlegen müssen, welche von der Strafkammer für belastend erachteten Angaben (die Zeugin) am 8. November 1983 gemacht haben soll". Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es kann offenbleiben, ob in Fällen mehrfacher Anhörung eines Zeugen dann, wenn etwa schon auf Grund des Protokollinhalts ein Beruhen des Urteils auf der beanstandeten Vernehmung eindeutig ausgeschlossen werden kann, ein entsprechender Sachvortrag des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision anzusehen ist. Hier lässt sich eine derartige Feststellung schon im Hinblick auf den Umfang der erneuten Vernehmung sowie den für den Öffentlichkeitsausschluss angeführten Grund nicht treffen. Damit können auch vom Beschwerdeführer keine dahingehenden Angaben verlangt werden.
2. Die Rüge ist auch begründet. Gemäß § 52 Abs. 3 StPO ist die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person "vor jeder Vernehmung" über ihr Recht zu belehren.
Zwar kann eine Vernehmung in diesem Sinn auch dann vorliegen, wenn sie – etwa wegen des Umfangs des Vernehmungsgegenstandes oder weil zwischenzeitlich eine andere Beweiserhebung durchzuführen ist – auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden muss. Wird sie von vornherein so angesetzt oder wird vor Abschluss einer Anhörung ihre Fortsetzung zu einem anderen Zeitpunkt beschlossen und dies dem Zeugen bekanntgegeben, so ist – auch aus seiner Sicht – die Einheitlichkeit der Vernehmung gewahrt. Unter solchen Umständen wird grundsätzlich auch für ihn keine Unklarheit darüber entstehen, dass die zu Beginn erteilte eine Belehrung für alle Teilabschnitte gilt. Das kann aber dann nicht als selbstverständlich angenommen werden, wenn das Gericht die Vernehmung für den Zeugen erkennbar als abgeschlossen betrachtet, ihn aus diesem Grunde endgültig entlässt, sich erst anschließend die Notwendigkeit einer zusätzlichen Vernehmung ergibt und der Zeuge erneut geladen wird. Für den Fall einer solchen erneuten Vernehmung hielt der Gesetzgeber auch eine erneute Belehrung für geboten; nur dadurch sah er gewährleistet, dass sich der Zeuge auch insoweit seines Verweigerungsrechts bewusst ist.
Diesen Inhalt hat das Reichsgericht in RGSt 12, 403, 405 ff. unter Anführung der Gesetzesmaterialien der Vorschrift entnommen. Dieselbe Auffassung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 4. März 1954 – 4 StR 808/53 (= JR 1954, 229) vertreten. In beiden Entscheidungen wurde eine erneute Belehrung deswegen nicht für erforderlich erachtet, "da die Zeugin nach ihrer ersten Anhörung noch nicht gemäß § 248 StPO entlassen worden war" (BGH aaO).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bei unterschiedlichen Fallgestaltungen mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er eine nur "ergänzende Befragung" nicht als eine zur wiederholten Belehrung verpflichtende neue Vernehmung betrachtet. Aus den dahingehenden Ausführungen in den Urteilen vom 29. April 1975 – 1 StR 78/75 und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76 – ist allerdings nicht zu ersehen, ob der jeweilige Zeuge nach der ersten Vernehmung bereits entlassen worden war. Der im Urteil vom 16. März 1976 – 4 StR 792/75 – entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass die Schwägerin des Angeklagten "nach Abschluss ihrer Vernehmung ... bereits als Zeugin entlassen worden war, aber als Nebenklägerin anwesend blieb" und sich "am folgenden Tag lediglich auf Frage des Gerichts noch einmal ergänzend zur Sache erklärte". Das ließ die Annahme zu, dass sie – wie vermutlich auch der "nochmals vorgerufene Zeuge im Fall 1 StR 78/75 – aus dem ununterbrochen verfolgten Gang der Verhandlung die zusätzliche Befragung als bloße Fortsetzung der ersten Vernehmung und die Gültigkeit der Belehrung auch insoweit klar erkennen konnte. Möglicherweise liegt diese Überlegung auch den Ausführungen im Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76 – zugrunde, mit denen der 1. Strafsenat den Fall von der Regel (Pflicht zur erneuten Belehrung) ausnimmt, in dem der Zeuge nach seiner Entlassung "später zu nochmaliger Vernehmung – nicht nur zu ergänzende Fragen – wieder vorgerufen" wird.
Nach der Auffassung des erkennenden Senats ist für die Beurteilung der erörterten Frage im vorliegenden Fall entscheidend, dass das Gericht die erste Vernehmung der Zeugin, für diese erkennbar, als abgeschlossen betrachtet und sie endgültig entlassen hat. Dagegen kann aus den vom 1. Strafsenat entwickelten Grundsätzen hier nichts für die Lösung hergeleitet werden. Es bleibt schon offen, nach welchen Gesichtspunkten – außer dem der Entlassung – eine "ergänzende Befragung" von einer "neuen Vernehmung" abgegrenzt werden soll; auch die letztere wird in der Regel den Gegenstand der ersten Anhörung betreffen und diese ergänzen; das Gewicht der folgenden Anhörung für die Überzeugungsbildung des Gerichts kann unabhängig von der Dauer dieser Anhörung und ihres Abstandes zur vorausgehender von maßgebender Bedeutung sein; eine Rekonstruktion des Inhalts der jeweiligen Aussagen ist abgesehen von seltenen Ausnahmen, etwa bei wörtlicher Protokollierung, im Revisiornverfahren nicht möglich. Hier war auch nicht die Besonderheit gegeben, dass die Zeugin trotz Entlassung anwesend geblieben wäre und aus dem Gang der Verhandlung den Zusammenhang beider Vernehnungen und die Gültigkeit der einen Belehrung auch für die folgende Anhörung hätte entnehmen können; dass sie noch im Laufe des ersten Verhandlungstages erneut geladen worden war, ändert nichts. Andere Umstände, aus denen der Senat mit ausreichender Sicherheit entnehmen könnte, dass Sabine die ihr erteilten Belehrungen auch auf die Befragung am zweiten Verhandlungstag bezogen hatte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gerade in dem vom Generalbundesanwalt erwähnten möglichen Fall, dass zu dem ihre Schwester betreffenden Sachverhalt geht, dass das Gericht in ihrem dabei gezeigten Verhalten Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit in eigener Sache sah, könnte der Wechsel in der Frage des Vernehmungsgegenstandes Unklarheit über das Zeugnisverweigerungsrechts bewirken.
Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Zeugin im Falle einer erneuten Belehrung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
| Maier | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |