Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag mit bedingtem Vorsatz und §315b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/77
Datum
31.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und zweier gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr verurteilt; seine Revision, die eine Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wurde verworfen. Der BGH bestätigt die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes und hält die Beweiswürdigung für rechtsfehlerfrei. § 213 StGB (milderer Fall) findet keine Anwendung. Auch die Verurteilung nach § 315b StGB wegen gleichartiger Gefährdung mehrerer Personen sowie die Strafzumessung und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass eine länger andauernde, unter erheblicher Gewalt ausgeübte Würge- oder Erstickungshandlung tödliche Folgen haben kann, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.

2

Die Anwendung des § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) scheitert, wenn der Täter nicht ohne eigene Schuld gehandelt hat oder die Gesamtwürdigung der Tat eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens nicht rechtfertigt; das Gericht hat dies hinreichend darzulegen.

3

Wenn ein Kraftfahrzeug gezielt auf mehrere Fußgänger zugesteuert wird und dadurch Leib oder Leben mehrerer Personen gefährdet werden, kann dies als gleichartige Tateinheit nach § 315b StGB gewertet werden.

4

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine Abweichung vom Ergebnis der Tatsachenwürdigung rechtfertigt die Aufhebung nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

Vorinstanzen

Landgericht München I (Schwurgericht), 30. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen H, den Fensterputzer Siegfried, aus ████, dort geboren am ███████ 1931, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Knoblich, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Regierungsdirektor [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I (Schwurgericht) vom 30. September 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen zweier rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. a) Das Schwurgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz seiner affektiven Erregung erkannt hat, dass ein langerdauerndes, unter erheblicher Gewaltaufwendung vorgenommenes Zudrücken oder Zuziehen des Halses die große Gefahr einer tödlichen Folge nach sich ziehen könne (UA S. 32, 35). Auch die weitere Beweiswürdigung, die das Gericht zu der Überzeugung führte, dass der Angeklagte diese als möglich vorgestellte und auch eingetretene Folge billigend in Kauf genommen hat, enthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nötigte das Schwurgericht nicht, seine Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen.

b) Die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers hat das Schwurgericht auf UA S. 42, 43 ausreichend dargelegt, dass und warum das Tatbestandsmerkmal „ohne eigene Schuld“ nicht erfüllt ist. Auch ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB liegt nicht vor. Die Gesamtwürdigung der Tat des Angeklagten lässt die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB hier nicht als unangemessen hart erscheinen.

2. Auch die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB besteht zu Recht. Der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zugesteuert, die auf dem Gehsteig gingen, um beide zu erschrecken und an Leib und Leben zu gefährden. Werden auf diese Weise mehrere Personen gefährdet, dann liegt gleichartige Tateinheit vor (Schönke/Schröder, 18. Aufl. § 315b StGB Anm. 23).

3. Da auch die Strafzumessung einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

MayerMayrZipfel
SpiegelKnoblich

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