Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Feststellungen zur Gefährlichkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/71
Datum
21.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen (schweren) Diebstahls und räuberischer Erpressung verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, weil bei Taten vor dem 1.4.1970 auch die Voraussetzungen des § 42e StGB a.F. hätten festgestellt werden müssen. Die Sache wird zur Nachholung der Prüfung der Gefährlichkeit bei Haftentlassung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; bereits rechtskräftige Feststellungen müssen nicht wiederholt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei vor dem 1. April 1970 begangenen Taten müssen die Voraussetzungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht festgestellt sein.

2

Die Vorschrift des § 42e StGB a.F. bemisst die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung nach der Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft; es ist festzustellen, ob die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Rechtsbrüche eine ernsthafte Störung des Rechtsfriedens begründet.

3

Fehlen die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, hat das Revisionsgericht diesen Teil der Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Rechtskräftig gewordene Feststellungen der Vorinstanz brauchen in einem neuen Urteil nicht erneut wiederholt zu werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 80/71

in der Strafsache gegen

den Former Wolfgang B. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1939 in Schwerin/Mecklenburg, den Arbeiter Horst M. C. ██, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in [REDACTED]/Ostpreußen, – beide zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. September 1970 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bluhm wird verworfen.

Gründe

Nachdem der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen (schweren) Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen rechtskräftig geworden war (Urteil des Senats vom 14. Juli 1970 – 4 StR 264/70 –), hat das Landgericht die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt, auf Nebenentscheidungen erkannt und gegen beide Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, wobei der Angeklagte ███ sein Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten █████ hat teilweise, die des Angeklagten M. C. vollen Erfolg.

Zum Strafausspruch im engeren Sinne und zu den Nebenentscheidungen gemäß §§ 31, 38, 40 StGB ist die Revision des Angeklagten B. C., die insoweit das Urteil auch nicht im Einzelnen angreift, offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch bei beiden Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Verfahrensrügen ankäme.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 darauf hingewiesen, dass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung für vor dem 1. April 1970 begangene Taten sowohl die Voraussetzungen nach altem als auch nach neuem Recht vorliegen müssen. Da das Urteil nur die Feststellungen des Landgerichts zu dem früheren § 20a StGB aufrechterhalten hat, hätte die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 42e StGB a. F. feststellen müssen. Diese Bestimmung stellt im Gegensatz zu § 42e StGB n. F. auf die Gefahrlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ab (BGHSt 1, 66, 67). Für diesen Zeitpunkt muss der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer erheblicher

Rechtsbrüche der Angeklagten so sein, dass eine Störung des Rechtsfriedens ernsthaft zu besorgen ist. Diese Prüfung muss das Gericht nachholen.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Feststellungen, soweit sie inzwischen rechtskräftig geworden sind, im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden brauchen.

MeyerMayrSalger
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)