Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Gesetzesänderungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/70
Datum
14.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch gegen zwei Verurteilte wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Feststellungen zur Tat und zum Rückfall bleiben bestehen; die Aufhebung beruht darauf, dass § 20a StGB entfiel und Rückfallregelungen geändert wurden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in der Neubewertung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erleichternde Gesetzesänderungen sind zugunsten des Angeklagten auch im Revisionsverfahren anzuwenden, soweit sie den Strafrahmen oder Strafzumessungsvorschriften betreffen.

2

Der Wegfall einer gesetzlichen Qualifikation macht die darauf gestützte besondere Einstufung entbehrlich, ohne dass die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zwangsläufig entfallen müssen.

3

Bei Neuformulierung der Rückfallvorschriften ist auf die neue allgemeine Strafzumessungsregel anzuwenden, wenn dadurch eine Herabsetzung der Mindeststrafe eintritt.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Übergangsrecht ist nur zulässig, wenn deren Voraussetzungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht erfüllt sind; das Gericht hat dies in der erneuten Verhandlung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 264/70 in der Strafsache gegen

1. den Former Wolfgang ████ ██ █ geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz,

2. den Arbeiter Horst Ma[REDACTED] in [REDACTED], geboren in Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen im Fall B I der Urteilsgründe zur Tatausführung auch insoweit, zum Rückfall und zum früheren § 20a StGB bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihnen außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt, ihre Sicherungsverwahrung angeordnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die von ihnen benutzten Waffen eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch wäre bei beiden Angeklagten nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht nicht zu beanstanden gewesen. Das gilt insbesondere auch von den Entscheidungen zu §§ 20a und 42e StGB a. F. Die von der Revision des Angeklagten ████████████ erhobenen Bedenken sind offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass im Urteil (UA 29) falschlicherweise (vgl. UA 10) angeführt worden ist, dieser Angeklagte sei am 13. September 1963 „auf Bewährung“ entlassen worden, hat die Gesamtbeurteilung ersichtlich nicht beeinflusst.

Gleichwohl kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht bestehen bleiben.

§ 20a StGB ist ersatzlos weggefallen, eine Bestrafung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher daher nicht mehr zulässig. Außerdem ist, was allerdings nur den Fall B I der Urteilsgründe betrifft, an die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a. F. für den Diebstahlstäter die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n. F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Zwar liegen auch die Voraussetzungen dieser neuen Bestimmung vor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG); die Gesetzesänderung hat jedoch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe geführt. Zu Gunsten der Angeklagten ist dies alles auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Im Fall B I der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. Da diese Bestimmung keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung betrifft, kann die Tat im Urteilssatz nicht mehr als „schwerer“ Diebstahl gekennzeichnet werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wie auch zum Rückfall werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt und können bestehen bleiben.

Bestehen bleiben können außerdem die Feststellungen zum früheren § 20a StGB. Nach der Aufhebung kommt diese Vorschrift zwar als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht. Deren Voraussetzungen sind nunmehr in § 42e StGB n. F. zusammengefasst worden. Doch ist nach Art. 93 des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Das hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 38, 40 und 42e StGB a. F. (§ 76 StGB). Bei der

neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch die insoweit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen haben.

BortzlerFeyerSpiegel
MayrHürxthal

Zitiert von (1)