Treffer
BGH Urteil

Volltrunkenheit (§330a StGB) und Notwehr: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 797/52
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Dortmund im Fall einer tödlichen Messerstiche-Tat des volltrunkenen Angeklagten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er beanstandet, dass die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt hat, warum ein Messer als Verteidigungsmittel entbehrlich gewesen sein soll. Ferner wurde die Bedeutung des Vollrauschs für die Vorstellungen und Willensrichtung des Täters nicht ausreichend aufgeklärt, sodass Tatbestandsirrtümer und Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels in der Notwehr ist erforderlich, dass das Gericht konkret darlegt, weshalb weniger gefährliche Mittel (körperliche Gegenwehr, Ausweichen, Hinzuziehung Dritter) möglich und zumutbar gewesen wären; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.

2

Bei Anwendung des § 330a StGB muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rausch und der in diesem Zustand begangenen Tat bestehen; Trunkenheit begründet allein keine Strafbarkeit nach § 330a.

3

Ein Tatbestandsirrtum des Rauschtäters schließt die Strafbarkeit nach § 330a aus, soweit derselbe Irrtum auch im nüchternen Zustand schuldlos vorgelegen hätte (analoge Anwendung des § 59 StGB).

4

Bei Zweifeln über die inneren Vorstellungen und die Willensrichtung des Betrunkenen sind diese Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; nicht ausräumbare tatsächliche Unsicherheiten dürfen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Anton ██ aus ███, geboren am ██ 1919 in █, wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilten Angeklagten rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil der Zeuge ██ █████████ worden ist, er als Täter oder Mittäter verdächtigt worden sei.

Die Urteilsgründe ergeben indessen, dass dieser nach der Überzeugung der Strafkammer als Beteiligter ausscheidet. Hegte somit der Tatrichter keinen Verdacht gegen diesen Zeugen, so musste er ihn nach § 59 StPO vereidigen.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist dagegen begründet.

Der volltrunkene Angeklagte hat dem angetrunkenen ████, der ihn zu Boden geschlagen hatte und gegen dessen weitere Angriffe er sich wehrte, zwei Messerstiche versetzt, die dessen Tod zur Folge hatten. Er wollte den ████ nicht töten, sondern nur soweit außer Gefecht setzen, dass er von weiteren Angriffen abließ.

1. Die Strafkammer hält den Gebrauch des Messers für rechtswidrig, weil er zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen sei; denn der Angeklagte habe sich auf eine Abwehr des zwar größeren, aber etwa gleich starken ████ mit seinen Leibeskräften beschränken oder aber ausweichen oder einige der in der Nähe befindlichen Männer zur Hilfe hinzuziehen müssen. Diese Erwägungen reichen indessen nicht aus, um die Entbehrlichkeit des zur Verteidigung benutzten Mittels darzutun.

Der Angeklagte hat dem ████ während einer Rauferei, in deren Verlauf beide teils standen, teils am Boden rangen und der Angeklagte bereits eine Beule am Kopf davongetragen hatte, die Messerstiche versetzt. Er war nicht verpflichtet, die körperlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen, und daher berechtigt, die von seinem angriffslustigen Gegner vom Zaune gebrochene Rauferei zu beenden. War der Angeklagte nicht stärker, sondern möglicherweise sogar noch etwas schwächer als sein körperlich größerer Gegner, so ist bisher nicht ersichtlich, auf welche Weise er der Rauferei nur mit seinen Leibeskräften hätte ein Ende setzen können. Im Übrigen muss zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Gebrauch des Messers zur Abwehr erforderlich war, die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Angeklagte während des nächtlichen Ringens durch einen Kampfgriff des ███ unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder unerträglichem Schmerz ausgesetzt war.

Die █████████████████████ ███████ auch nicht, dass der Angeklagte dem Angriff █████████ hätte ausweichen können und müssen. ███ hatte ████████ den in Begleitung des ███████████ ████████████ Zeugen █████ beschimpft, bedrängt und zweimal ins Gesicht geschlagen, obwohl █████ gebeten hatte, ihn laufen zu lassen, weil er sich nicht herumschlagen wolle. Erst als dieser den ███████████ fragte, ob er denn nicht sehe, dass ██████ ████ im Schlage, stellte der auch im Rausch ruhige ████████████ sich zwischen beide und fragte den ██, warum er █████ schlüge. Darauf erhielt er selbst ███ ████████ einen Schlag ins Gesicht, der ihn zu Boden █████████. ██ ist weder ersichtlich, dass er sich diesem rechtswidrigen Angriff und der ihn fortsetzenden Rauferei durch die Flucht hätte entziehen können, noch war er hierzu verpflichtet. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen (vgl. RGSt 59, 85).

Durch eine Inanspruchnahme der Hilfe der in der Nähe befindlichen Männer hätte der Angeklagte den Angriff ██████████ nur dann abwenden können, wenn diese Männer zu tätlichem Eingreifen bereit gewesen wären. Ob das der Fall gewesen ist, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Der nächstbeteiligte █████████, zu dessen Schutz der Angeklagte eingegriffen hatte, hielt sich jedenfalls während des Kampfes abseits, nachdem er zuvor erklärt hatte, er wolle sich mit █████████ nicht herumschlagen. Überdies hat die Strafkammer die ███████████ außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte, als er vom Messer Gebrauch machte, infolge eines Würgegriffs seines Gegners außerstande war, um Hilfe zu rufen.

2. Die Strafkammer hat die ███████████ ████████, dass der unzurechnungsfähige Angeklagte den ██████████ nicht töten, sondern nur außer Gefecht setzen wollte, und nimmt daher an, dass die von ihm verwirklichte, mit Strafe bedrohte Handlung eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang sei (§ 226 StGB). Das Gericht geht somit zutreffend davon aus, dass bei der Beurteilung der die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Handlung auch der Wille und die Vorstellungen des Berauschten zu beachten sind (vgl. RGSt 69, 191; 73, 16; RG JW 1936, 456 Nr. 21 und 3005 Nr. 43). Hierzu zwingt nicht nur die Vorschrift des § 330a Abs. 2 StGB – die Tat des Angeklagten lässt je nach seiner Willensrichtung und seinen Vorstellungen eine rechtliche Einordnung von Mord bis zur fahrlässigen Körperverletzung zu –, sondern auch der Sinn und Zweck der Strafvorschrift des § 330a StGB. Diese Bestimmung ist nämlich geschaffen worden, um die Lücke zu schließen, die infolge der Straflosigkeit von Rauschtaten Unzurechnungsfähiger entstanden war; sie will es ermöglichen, eine Tat gemäß § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlichen, volltrunkenen Täter wegen eines anderweitigen Verschuldens zu bestrafen, das mit der Rauschtat in Zusammenhang steht, und so die Gefahren bekämpfen, die der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch den Rauschmittelmissbrauch drohen (vgl. RGSt 70, 85; 73, 14; BGHSt 1, 277; 2, 17).

Hieraus ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rausch und der in diesem Zustand begangenen Tat bestehen muss und dass niemand nur um seiner Trunkenheit willen wegen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt werden kann, der straflos bleiben müsste, wenn er in nüchternem Zustand auf Grund der gleichen Vorstellungen und mit derselben Willensrichtung gehandelt hätte. Demgemäß schließt entsprechend § 59 Abs. 1 StGB ein Tatbestandsirrtum des Rauschtäters das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 330a StGB dann aus, wenn er demselben Irrtum auch in nüchternem Zustand schuldlos erlegen wäre. Unbeachtlich ist ein Tatbestandsirrtum nur dann, wenn er durch den Vollrausch verursacht worden ist (RGSt 73, 17; BGH 1 StR 807/52 vom 9. Juni 1953).

Die Strafkammer hätte daher, auch wenn sie den Gebrauch des Messers aus rechtlich zutreffenden Gründen für rechtswidrig erachtet hätte, weiterhin untersuchen müssen, von welchen tatsächlichen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist, als er sein Messer zog, sowie ob und inwieweit diese Vorstellungen durch den Rausch bedingt waren. Die Kampflage des Angeklagten bei der Rauferei kann nämlich so bedrohlich gewesen sein, dass auch ein nüchterner Mensch an seiner Stelle unverschuldet zu der Auffassung hatte kommen können, es gebe nun kein anderes Mittel mehr, seine Gesundheit oder sein Leben zu retten, als den Gegner sofort kampfunfähig zu machen. Die Aufklärung der für eine solche Beurteilung erheblichen inneren und äußeren Tatsachen stößt hier zwar deshalb auf Schwierigkeiten, weil der Angeklagte möglicherweise zutreffend sich seit dem ersten Schlage, den er empfing, an nichts zu erinnern erklärt, ███████████ tot ist und der Kampf des Nachts stattfand. Gleichwohl hat sich die Strafkammer bereits in der Lage gesehen, unter offensichtlicher Auswertung des vertrauenswürdigen Charakters des Angeklagten und seines beherrschten Benehmens nach der Tat einen sicheren Rückschluss auf seine Willensrichtung zu ziehen, so dass ein weiteres Eindringen in seine Vorstellungen möglich erscheint. Jedenfalls dürfen tatsächliche Zweifel in dieser Richtung, die nicht ausgeräumt werden können, nach einem allgemeinen Grundsatz nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen, der auch, wenn er sich schuldhaft betrunken hat, nicht deshalb eine ██████████████ ███████████ Strafe erleiden darf, weil er von ███ überfallen worden ist.

3. Aus gleichliegenden Erwägungen muss dem Angeklagten, wenn er sich in wirklicher Notwehrlage befand, gegebenenfalls auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB zugutekommen, die von der Strafkammer ebenfalls außer Betracht gelassen worden ist. Hat nämlich der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken von seinem Messer Gebrauch gemacht, obwohl ein so gefährliches Mittel zur erfolgreichen Abwehr nicht erforderlich gewesen wäre, und hätte ihn der Angriff ██████████ oder die weitere Entwicklung des Kampfes auch in nüchternem Zustand in Bestürzung, Furcht oder Schrecken möglicherweise ebenso handeln lassen, so ist seine Trunkenheit auf den Geschehensablauf ohne feststellbaren Einfluss geblieben. Ihm muss dann entsprechend dem Grundgedanken des § 330a StGB dieselbe Straflosigkeit zuteilwerden, die er genießen würde, wenn er zur Zeit der Tat nüchtern gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 3, 195 ff.).

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

HilleKrummeMartin
EngelsDr. Augustin

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