Revision gegen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung: Freispruch wegen Tatbestandsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/73
- Datum
- 03.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgabenhinterziehung gehört die Kenntnis oder zumindest das Als-möglich-Ansehen des Bestehens einer Abgabenschuld zum Vorsatz; irriges Nichtwissen über die Abgabepflicht stellt einen Tatbestandsirrtum dar, der den Vorsatz ausschließt.
Leichtfertigkeit im Sinne der abgabenrechtlichen Ordnungswidrigkeit erfordert einen besonders groben Sorgfaltsverstoß (an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit) und ist von bloßer Nachlässigkeit zu unterscheiden.
Das Vertrauen auf eine Auskunft einer zuständigen Fachbehörde und eine darauf gestützte eigene Plausibilitätsprüfung können die Annahme besonderer Leichtfertigkeit ausschließen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorlagen, die weitergehende Prüfungen erforderten.
Die Verpflichtung, eine verbindliche Auskunft (z. B. Tarif- oder verbindliche rechtsansichtbildende Auskunft) einzuholen, besteht nur, wenn aus den bekannten Umständen Anlass besteht, an der grundsätzlichen Abgabepflicht zu zweifeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 79/73
in der Strafsache gegen das Vorstandsmitglied Dr. Manfred ██ aus ████, geboren am ███████ 1933 in █████, Kreis ██, wegen Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Spiegel, Hurxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 3. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Freiherr von ███ aus [REDACTED] und Rechtsanwalt Dr. ████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 1972, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ██ ██ wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision hat schon deswegen Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich Abgaben hinterzogen, auf Rechtsirrtum beruht. Es hält dessen Einlassung für wahr, er sei auf Grund der von [REDACTED] beim Zollamt ████████ eingeholten Auskunft und eigener Plausibilitätsprüfung überzeugt gewesen, dass das in den USA gekaufte und in Österreich zugelassene und dort verzollte Flugzeug in der Bundesrepublik Deutschland nicht nochmals verzollt werden müsse und dass es beim Einfliegen jeweils unter Zollbefreiung zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden konnte. Diese nach Ansicht des Landgerichts irrige Vorstellung des Angeklagten sieht es als einen Verbotsirrtum an, den er bei entsprechender Sorgfalt und Gewissensanspannung hätte vermeiden können. Das Bestehen einer Abgabenschuld ist jedoch nach einhelliger Ansicht Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung, das vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Dieser muss wissen oder mindestens für möglich halten, dass sich aus den ihm bekannten tatsächlichen Umständen eine Abgabenpflicht ergibt. Nimmt er irrig an, dass eine solche nicht bestehe, so handelt er in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Auflage, § 395 AO (alt) Anm. III, § 396 AO (alt) Anm. III 4 b und 5; Nachtrag zur 3. Auflage, § 392 AO Anm. 2 a).
Kann hiernach die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung nicht aufrechterhalten werden, so kommt in Betracht, dass er leichtfertig die Verkürzung der Eingangsabgaben für das Flugzeug bewirkt und sich dadurch einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 AO schuldig gemacht hat. Indessen rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts auch diesen Vorwurf nicht. Die Rechtsprechung zu § 138 Abs. 3 StGB und zu § 164 StGB in der bis zum Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts geltenden Fassung hatte Leichtfertigkeit mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt (RGSt 71, 34, 37). Dieselbe Auslegung ist, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. April 1959 (2 StR 123/59) zu § 402 AO (alt) entschieden hat, dem Steuerstrafrecht zugrunde zu legen. Leichtfertigkeit ist hiernach ein besonders hoher Grad von Fahrlässigkeit, eine „an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit“ (BGH, Urteile vom 25. September 1959 4 StR 332/59 und vom 18. November 1960 4 StR 431/60). Die letztere Begriffsbestimmung mag zwar, wörtlich genommen, dogmatisch anfechtbar sein, wie Franzen/Gast (Steuerstrafrecht, § 404 AO Rdn 23) meinen. Der Senat wollte aber damit ersichtlich nicht sagen, dass Leichtfertigkeit ein Zwischending zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz sei, sondern zum Ausdruck bringen, dass nur ein besonders grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, ein besonders grober Leichtsinn oder eine besondere Gleichgültigkeit als leichtfertig anzusehen sei (vgl. RGSt 71, 176). Fälle gewöhnlicher Fahrlässigkeit will das Gesetz jedenfalls aus dem Bereich des Ordnungswidrigen in § 404 AO ausscheiden. Gemessen an diesem Maßstab kann das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als leichtfertig gewertet werden. Er hat den Zolldeklaranten [REDACTED] der Firma Bertelsmann beauftragt, beim Zollamt ████████ eine Auskunft einzuholen. Damit, dass er von einem Beamten dieser Fachbehörde eine rechtlich unzutreffende Auskunft erhalten würde, brauchte er nicht zu rechnen. Es kann ihm daher auch kein besonders schwerer Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich mit der Auskunft des Zollamts nach einer eigenen „Plausibilitätsprüfung“ begnügte und nicht selbst an Hand der einschlägigen Vorschriften ihre Richtigkeit nachprüfte, die Rechtsabteilung der Firma █████████████████ oder noch von einer höheren Behörde eine Auskunft einholte. Diese Unterlassungen können nach den Umständen nicht, wie das Landgericht meint, als erheblicher Mangel an notwendiger und zumutbarer Sorgfalt gewertet werden, sondern allenfalls als bloße Nachlässigkeit, zumal da nicht einmal feststeht, welche Auskunft der Angeklagte damals von einer höheren Behörde erhalten hätte. Das Reichsgericht hat in RGSt 61, 259, 262 mit Recht darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Pflicht, Erkundigungen einzuziehen, keine zu hohen Anforderungen an den Steuerpflichtigen gestellt werden dürfen. Zur Einholung einer verbindlichen Tarifauskunft nach § 23 ZG bestand für den Angeklagten solange kein Anlass, als für ihn nicht feststand, dass das Flugzeug überhaupt verzollt werden musste. Die Ansicht des Landgerichts, dass eine verbindliche Auskunft über die Abgabenpflicht als solche hätte verlangt werden können, ist irrig. Schließlich spricht einiges dafür, dass auch bei den Zollbehörden zunächst keine vollständige Klarheit über die zollrechtliche Behandlung des Falles bestand. Darauf deutet nicht nur der Umstand hin, dass die Ermittlungen der Zollbehörden im vorliegenden Fall ungefahr ein Jahr lang gedauert haben, obwohl die Tatsachen feststanden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch,
dass der Bundesminister der Finanzen im Jahre 1963 aus besonderem Anlass durch ein Rundschreiben darauf hingewiesen hat, dass bei Flugzeugen für die allgemeine Bewilligung der zollfreien vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet auf Grund des Erlasses vom 28. Juni 1963 (BZBl S. 486) nur der regelmäßige Standort, nicht ein etwaiger Heimathafen maßgebend sei, ferner, dass der Wortlaut jenes Erlasses durch einen Erlass vom 21. Februar 1972 (BZBl S. 237) entsprechend geändert wurde, wobei dahingestellt sei, ob damit eine inhaltliche Änderung oder nur eine Klarstellung beabsichtigt war.
Da die bisherigen Feststellungen hiernach auch nicht den Vorwurf der leichtfertigen Abgabenverkürzung gegen den Angeklagten rechtfertigen und insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen, ohne dass es noch der Erörterung bedarf, ob die Voraussetzungen einer Abgabenverkürzung durch den Angeklagten im Übrigen vorliegen.
Spiegel Mayr Meyer
RiBGH Buddenberg befindet sich: Hurxthal in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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