Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Rückfallsfeststellung beim Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/60
- Datum
- 04.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die lediglich die Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatrichters zum Gegenstand haben, unzulässig.
Zur Annahme des Rückfalls ist erforderlich, dass aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass die zur Rückfallbegründung benötigten Vorverurteilungen und deren zeitliche Einordnung die Vorschriften des § 264 StGB erfüllen.
Fehlen Feststellungen zu einem strafschärfenden Umstand (z. B. Rückfall), dessen Vorliegen die Strafzumessung beeinflussen kann, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Feststellungen zum Zeitpunkt einer früheren Straftat fehlen oder unklar sind, schließt dies die Annahme des Rückfalls aus, wenn die fehlende Klarheit die Rechtsgrundlage für eine Strafausschärfung betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ██, ██████ ██ in Untersuchungshaft in ██████ wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1960 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 5. Oktober 1959 an einer Baustelle der Firma ███ in ███ einen Sack Zement entwendete und diesen anschließend den gutgläubigen Kraftfahrzeugmeister ██████████, dem er schon zuvor die Beschaffung von Baumaterial versprochen hatte, für 30 DM verkaufte. Die Strafkammer hat den Angeklagten hierwegen des Diebstahls im Rückfall und des Betrugs im Rückfall schuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus – Einzelstrafen ein Jahr sechs Monate Zuchthaus für den Diebstahl und ein Jahr Zuchthaus für den Betrug – und einer Geldstrafe verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen Betrugs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision trägt insoweit nur Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters vor. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Die Feststellungen enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze und gegen die Erfahrung.
2. Die Voraussetzungen des Rückfalls sind für den Diebstahl im angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob auch für den Betrug die Rückfallvoraussetzungen gegeben sind.
Aus dem Urteil ist zwar zu ersehen, dass der Angeklagte, nachdem er eine am 4. März 1953 u. a. auch wegen Betrugs im Rückfall verhängte Gefängnisstrafe am 14. Oktober 1953 verbüßt hatte, wegen eines weiteren Betrugs und anderer Straftaten am 20. August 1959 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde und dass er diese Strafe am 18. September 1959, also vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat, verbüßt hat. Es ist aber nicht zu erkennen, wann der Angeklagte den am 20. August 1959 abgeurteilten Betrug begangen hat. Mangels einer Feststellung hierüber ist nicht auszuschließen, dass der Zeitpunkt dieser Betrugstat vor der Verbüßung der früheren Betrugsstrafe lag; nach § 264 Abs. 1 StGB würde dies nicht die Bestrafung wegen Betrugs im Rückfall begründen.
Im Ausspruch über die Strafe für den Betrug kann daher das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Da sich aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Strafe für den Rückfalldiebstahl von derjenigen für den Betrug beeinflusst ist, muss das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
| Martin | Rotberg | Flitner | |||
| Sauer | Bortzler |