Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen Verjährung und Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 796/93
- Datum
- 28.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Tatzeit nicht genau bestimmbar, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einem früheren Tatzeitraum auszugehen; liegt die Verjährungsfrist vor der ersten rechtserheblichen Unterbrechung abgelaufen, tritt Verfolgungsverjährung ein.
Die Ablehnung der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erfordert eine umfassende, begründete Gesamtwürdigung der persönlichen Entwicklung und Reife des Täters; bloße Altersangaben oder pauschale Feststellungen genügen nicht.
Ändert die Revision den Schuldspruch in wesentlichen Punkten (z. B. Entfall bestimmter Tatvorwürfe), so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne die entfallenen Vorwürfe mildere Strafen ergangen wären.
Zur Beurteilung der Verjährung und der Verurteilung mehrerer Taten sind die Urteilsgründe dahingehend auszulegen, welche Taten in nicht verjährter Zeit begangen wurden; nur bei hinreichender Deutlichkeit der Feststellungen ist eine differenzierte Verurteilung möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 796/93 vom 28. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ██████, geboren am ███████ 1966 in Frank████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. August 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in fünf Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 1994 zutreffend dargelegt hat.
2. Mit der Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.
a) In zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs muss die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zwar mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte drei der fünf festgestellten Taten – die zum Nachteil des Stephan T[REDACTED] und zwei Taten zum Nachteil des Christian T[REDACTED] – nach dem Umzug der Familie in die ███████████ im September 1989 und damit in nicht verjährter Zeit begangen hat. Die beiden anderen Taten zum Nachteil des Christian T[REDACTED] – ein Fall des Oralverkehrs und ein Fall des versuchten Analverkehrs – haben sich nach den Feststellungen aber vor dem Umzug – zwischen Mitte 1986 und September 1989 – ereignet. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Tatzeit vor dem 18. Dezember 1987 liegt. Unter diesen Umständen war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB aber bereits vor der ersten Unterbrechung durch die Vernehmung des Angeklagten am 18. Dezember 1992 abgelaufen.
Der Rechtsfehler hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Im Übrigen hat dessen Überprüfung aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
b) Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Soweit es die beiden vor dem Umzug der Familie T[REDACTED] begangenen Taten anbelangt, folgt dies bereits aus der Änderung des Schuldspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Vorwurf homosexueller Handlungen auf mildere Strafen erkannt hätte.
Im Übrigen halten aber auch die Gründe, aus denen das Landgericht die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den zu Beginn des Tatzeitraums 20-jährigen Angeklagten abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Angeklagte (nur) ein Jahr vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gestanden habe, und der nicht näher begründeten Annahme, dass bei ihm irgendwelche Reifeverzögerungen nicht festzustellen seien, genügt die Jugendkammer nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Entscheidung zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG und die insofern erforderliche Gesamtwürdigung (BGH StV 1983, 378) zu stellen sind. Hier hatten schon die sich aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergebenden Anhaltspunkte für die Annahme einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung (seine Schwierigkeiten in der Schule und im Berufsleben sowie insbesondere die fortdauernde Abhängigkeit von der Mutter) Anlass zu eingehender Erörterung gegeben (vgl. BGH a. a. O.).
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