Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenkläger in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 796/93
Datum
28.02.1994
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenkläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz. Entscheidend war, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen hinreichend dargelegt und ein vollständiges Gesuch rechtzeitig vorgelegt wurden. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die erforderliche Darlegung und eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen fehlten und PKH nicht rückwirkend gewährt werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller muss in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks bedienen (§ 119 ZPO).

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen genügen; eine solche Bezugnahme muss vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges, genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Das Gericht muss die Entscheidung nicht aufschieben oder besondere Hinweise geben, wenn die PKH-Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind und die Nebenkläger die PKH lediglich zur Entgegnung gegen eine im Wesentlichen erfolglose Revision des Angeklagten begehren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 796/93

vom 28. Februar 1994

in der Strafsache gegen

████, geboren █████████ 1966 in ███, [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenkläger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1994

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Den Nebenklägern war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher den Nebenklägern eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 1982, 446; 1992, 921).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte hinsichtlich des Schuldspruchs im Wesentlichen erfolglos Revision eingelegt hat und die Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehren, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

MaatzSalgerTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien

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