Anrechnung von Unterbringung nach § 81 StPO auf Strafmaß zulässig – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 791/52
- Datum
- 17.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO stellt eine im Wesentlichen in Freiheitsentziehung bestehende Maßnahme dar, die der Untersuchungshaft vergleichbar ist.
Eine auf § 60 StGB gestützte Anrechnung von Freiheitsentziehungen hängt nicht entscheidend von der Art des Vollzugs ab; auch Unterbringungen nach § 81 StPO können angerechnet werden.
Die Entscheidung über Umfang und Berücksichtigung einer Anrechnung bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters vorbehalten; § 60 StGB ist als Billigkeitsvorschrift auszulegen.
Zurückverweisung an die Vorinstanz ist geboten, wenn das Urteil eine grundsätzliche rechtliche Frage zur Anrechnung unterlassener Freiheitsentziehung offenlässt, damit dort eine konkrete Ermessensentscheidung getroffen wird.
Gründe
Der Angeklagte, der von 19. März bis zum 10. April 1952 gemäß § 81 StPO zur Beobachtung auf seinen Geisteszustand in der Provinzial-Heilanstalt Dortmund-Aplerbeck untergebracht war, sich aber als geistig gesund erwies, ist wegen Unterschlagung und wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
Die Unterschlagung wird von der Strafkammer darin erblickt, dass der Angeklagte, der als Vertreter für zwei Textilfirmen gearbeitet hatte, ihm von Untervertretern zur Weiterleitung an die Lieferfirmen übergebene Kundengelder, die im Eigentum dieser Firmen standen, fortgesetzt handelnd für sich behielt. Des Betruges in zwei Fällen hat der Angeklagte sich dadurch schuldig gemacht, dass er sich von zwei Firmen größere Posten Handschuhe liefern ließ, obwohl er die dabei übernommenen Zahlungsverpflichtungen weder erfüllen konnte, noch erfüllen wollte. Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Merkmale dieser Straftatbestände einwandfrei zu entnehmen. Auch die Zumessung der Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamtgefängnisstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist das angefochtene Urteil nur insoweit, als die Strafkammer eine Anrechnung der Freiheitsentziehung, die der Angeklagte durch seine Unterbringung in der Heilanstalt erlitten hat, für unzulässig hält, und zwar deshalb, weil er als bloßer Patient ohne eine über die ärztlichen Notwendigkeiten hinausgehende Freiheitsentziehung in die Anstalt eingewiesen worden sei.
Dass diese Ansicht nicht der Auffassung des Gesetzes entspricht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 StGB in der Fassung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933, Art. 3 Nr. 1 (RGBl. I S. 995), wonach nicht nur die Untersuchungshaft, sondern auch eine einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO auf die erkannte Strafe angerechnet werden kann; denn in der Art des Vollzuges steht die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO einer Verwahrung nach § 81 StPO im Wesentlichen gleich, die beiden Maßnahmen unterscheiden sich nur in ihrer Zweckrichtung. Indessen kommt es für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 60 StGB, der seinem Wesen nach eine Billigkeitsvorschrift ist (vgl. RGSt 75, 282; Schäfer-v. Dohnanyi, Strafgesetzgebung 1931 bis 1935 S. 113), auf die Art und Weise der behördlichen Freiheitsentziehung nicht einmal entscheidend an. Auch die Untersuchungshaft unterscheidet sich im Vollzug wesentlich von den Freiheitsstrafen (RGSt 75, 282). Das gilt in gleichem Maße von der Polizeihaft (RGSt 69, 327; RG DR 1939, 988 Nr. 5; RG HRR 1939 Nr. 390 und 1278), von einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft (RGSt 38, 182) und von der durch eine Besatzungsmacht verhängten Internierung (OGHSt 1, 104 f., 151 f., 173); gleichwohl ist die Anrechenbarkeit auch solcher Freiheitsentziehungen – unter Voraussetzung ihres Zusammenhanges mit der abgeurteilten Straftat – in der Rechtsprechung anerkannt.
Mag sein, dass die zwangsweise Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die körperliche Bewegungsfreiheit in geringerem Maße einengt als die Untersuchungshaft; sie verliert deshalb aber nicht den Charakter einer Freiheitsentziehung, da der Betroffene die Anstalt nicht eigenmächtig verlassen kann und der Anstaltsordnung unterworfen ist. Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt in einer Irrenanstalt – zumal von einem geistig Gesunden – als eine stärkere seelische Belastung empfunden werden kann als die Untersuchungshaft. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Unterbringung gemäß § 81 StPO ein der Untersuchungshaft in dem weiteren Sinne des § 60 StGB und der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO vergleichbares, wesentlich in der Freiheitsentziehung bestehendes Übel darstellt, das der Betroffene zwecks Untersuchung einer Straftat auf sich nehmen muss. Es entspricht daher dem Sinne des § 60 StGB als einer Billigkeitsvorschrift, auch ihre Anrechnung auf die erkannte Strafe zuzulassen.
Gegengründe werden im Schrifttum nicht dargelegt, sind auch sonst nicht ersichtlich; denn immer bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob und in welchem Umfang er die Anrechnung im Einzelfall für geboten erachtet. Dabei kann er insbesondere auch berücksichtigen, dass etwa einem Betroffenen selbst aus allgemeinen Erwägungen an einer gründlichen Untersuchung seines Geisteszustandes auf diesem Wege gelegen war.
Da es somit entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Verwahrung gemäß § 81 StPO als Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, war die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine solche Anrechnung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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