Revision verworfen: Beweiswürdigung und Anrechnung von Haftzeiten bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/53
- Datum
- 20.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnenen Überzeugung; die Revision greift nur ein, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt (vgl. § 261 StPO).
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Aussage eines Zeugen entweder ganz oder gar nicht glaubhaft ist; Teilaspekte einer Zeugenaussage können für sich glaubhaft sein.
Internierungshaft kann bei der Strafzumessung oder als anrechenbare Untersuchungshaft berücksichtigt werden, wenn sie wegen der abgeurteilten Straftaten erfolgte und ihrem Zweck nach mit Untersuchungshaft vergleichbar ist.
Die Anwendung von Vorschriften über das Ruhen der Verjährung ist maßgeblich für die Beurteilung der Verjährung; wird das Ruhen zutreffend angewandt und die Voruntersuchung innerhalb der Frist eröffnet, tritt Verjährung nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████ Wilhelm ██ aus █████████, dort geboren am ███ ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Oktober 1953 in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, Justizobersekretär bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 23. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht in Stuttgart hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in vier Fällen – jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – sowie wegen elf weiterer Fälle der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten führte im Fall ████, in dem er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang, im Übrigen zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar jeweils mit den getroffenen Feststellungen.
Das Landgericht in Stuttgart, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wurde, hat den Angeklagten in dem Fall ██ wiederum wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und in allen Fällen dieselben Einzelstrafen wie in dem früheren Urteil, jedoch nur auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus erkannt.
Der Angeklagte hat dieses Urteil im Fall von ██ in vollem Umfang und im Übrigen den gesamten Strafausspruch angefochten. Die Revision ist unbegründet.
Im Fall ██ hat der Angeklagte geltend gemacht, es sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen unvereinbar, dass die Strafkammer zu einer Schuldfeststellung gekommen ist, obwohl ██ ██████████ seine Aussagen geändert habe und durch den Heilpraktiker █████ erwiesen worden sei, dass ██ █████ in einem Gespräch mit ihm bewusst die Unwahrheit gesagt habe.
Die Strafkammer hat sich mit diesen schon in der erneuten Hauptverhandlung vorgebrachten Hinweisungen in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dem geltend gemachten Widerspruch zwischen den Bekundungen der Zeugen ██ und ███. Sie hat die Überzeugung gewonnen, dass ██ in diesem Punkt nicht bewusst die Unwahrheit gesagt, sondern als Laie in ärztlichen Fragen einem Irrtum unterlegen ist. Diese in sich widerspruchsfreie Schlussfolgerung ist weder denkgesetzlich unmöglich noch steht sie mit der Lebenserfahrung in Widerspruch. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Ein Rechtssatz, dass die Aussage eines Zeugen entweder im ganzen oder überhaupt nicht als glaubwürdig angesehen werden müsse, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, besteht nicht; der Tatrichter hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO).
Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer auch im Fall ██ von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war. Es ist insoweit weder ein Verfahrensverstoß noch ein sachlich-rechtlicher Fehler erkennbar. Die Würdigung der Straftat als gefährliche Körperverletzung ist rechtlich bedenkenfrei.
Verjährung ist nicht eingetreten, da die Strafkammer das Gesetz Nr. 28 des Landes Württemberg-Baden vom 31. Mai 1946 (Reg.Bl 1946 S. 171), nach dem die Verjährung bis zum 31. Juli 1945 geruht hat, bedenkenfrei angewendet hat und die Voruntersuchung bereits am 23. Juni 1950 eröffnet worden ist.
Gegen den Schuldspruch im Fall ██ bestehen nach alledem keine Bedenken.
Auch zum Strafausspruch hat die Revision keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht hatte den Strafausspruch des ersten Urteils aufgehoben, weil dieses nicht ersehen ließ, ob sich das Schwurgericht der Mögllichkeit bewusst war, die Einweisung des Angeklagten in ein Arbeitslager, die wegen der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Straftaten erfolgt war, strafmildernd zu berücksichtigen.
Diese rechtliche Beurteilung hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Denn es führt bei der Erörterung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aus: „Die Internierungshaft, die er durch amerikanische Behörden erlitt, sowie die Untersuchungshaft und Arbeitslagerzeit für die Spruchkammer konnten zwar nicht auf die erkannte Strafe im technischen Sinne angerechnet, sie mussten aber beim Strafmaß in Betracht gezogen werden.“
Rechtsirrig ist zwar die Ansicht, die Internierungshaft, die dem Angeklagten durch amerikanische Behörden auferlegt worden ist, sei keine Untersuchungshaft im Sinne von § 60 StGB. Es war vielmehr zu prüfen, was der Anlass für die Internierungshaft war und welchem Zwecke sie diente. Erfolgte sie wegen der durch das Landgericht abgeurteilten Straftaten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, so ist sie anrechenbar (BGH Urteil 4 StR 791/52 vom 19. September 1953 – zum Abdruck bestimmt – RGSt 69, 327; OGHSt 1, 95; 50, 4).
Dieser Rechtsirrtum hat jedoch die Entscheidung im Ergebnis offensichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Die Strafkammer hat Einzelstrafen in derselben Höhe für schuldangemessen erachtet wie das Schwurgericht. Sie hat aber die ursprüngliche Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus auf drei Jahre sechs Monate Zuchthaus ermäßigt. Damit hat sie in ganz erheblichem Umfang die Freiheitsbeschränkungen strafmindernd berücksichtigt, die dem Beschwerdeführer außerhalb des Strafverfahrens auferlegt worden sind.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
| Dr. Horchner | Mantei | Schalscha | |||
| Jagusch | Heimann-Trosien |