Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nebenklägerzulassung bei fahrlässiger Tötung als unzulässig zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 787/51
Datum
15.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Mutter des getöteten Kindes beantragte die Zulassung als Nebenklägerin und legte gegen den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung Revision ein. Der BGH stellte fest, dass Hinterbliebene/Erben kein eigenes Recht auf Nebenklägerzulassung haben und §222 StGB kein Antragsrecht vorsieht. Ein Antragsrecht des Verletzten erlischt durch dessen Tod; zudem war die Frist des §61 StGB nicht gewahrt. Antrag und Revision wurden daher unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung als Nebenkläger setzt voraus, dass der Antragsteller zur Erhebung der Privatklage berechtigt ist (§395 Abs.1 i.V.m. §374 StPO).

2

Hinterbliebene bzw. Erben eines Getöteten haben kein eigenständiges Recht auf Nebenklägerzulassung, soweit der einschlägige Straftatbestand kein Antragsrecht vorsieht (z.B. §222 StGB).

3

Ein Antragsrecht des Verletzten erlischt mit dessen Tod; die Erben können dieses Recht nicht durch Zulassung als Nebenkläger ersetzen.

4

Wird ein Antrag auf Nebenklägerzulassung als unzulässig zurückgewiesen, ist eine darauf gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (§349 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Juni 1951

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrzeughandwerksmeister Ernst V███, geboren am ██████ 1906 in ███, 2.) den Kraftfahrzeugschlosserlehrling Gerhard ███, aus ███, geboren daselbst am ██████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1951

Tenor

██

1.) Der Antrag der Frau Cäcilie ████ aus ███ auf Zulassung als Nebenklägerin wird zurückgewiesen.

2.) Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Juni 1951 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten sind von der Anklage, sich am 6. Dezember 1950 der fahrlässigen Tötung des lo-jährigen Heinz [REDACTED], des Sohnes der Antragstellerin, schuldig gemacht zu haben, durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1951 freigesprochen worden.

Die Antragstellerin hat am 18. Juni 1951 um ihre Zulassung als Nebenklägerin nachgesucht und zugleich gegen das bezeichnete Urteil Revision eingelegt, die sie nach der am 30. Juli 1951 erfolgten Urteilszustellung am 3. August 1951 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet hat.

Die erstrebte Zulassung als Nebenklägerin ist unzulässig.

Die Hinterbliebenen bzw. Erben eines tödlich Verunglückten haben als solche nach dem Gesetz kein Recht auf Zulassung als Nebenkläger.

Abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 395 Abs. 2 StPO kann sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger nur anschließen, wer als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist (§ 395 Abs. 1 StPO).

Der Kreis der zur Erhebung der Privatklage Berechtigten ist im § 374 StPO abschließend geregelt.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung kann die Antragstellerin ihre Zulassung nicht verlangen, da § 222 StGB im § 374 Abs. 1 StPO nicht aufgeführt ist und da im § 222 StGB überhaupt kein Strafantrag, also auch kein selbständiges Antragsrecht im Sinne des § 374 Abs. 2 StPO vorgesehen ist.

Auch unter dem gegebenenfalls in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung ist die Antragstellerin nicht berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.

Für den Tatbestand des § 226 StGB gilt das zu § 222 StGB Dargelegte entsprechend.

Aber auch bei einer Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) würde sich der Antrag auf Zulassung der Nebenklage als unzulässig erweisen: die Ausübung eines Antragsrechts für den Verunglückten (§ 65 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 1685 Abs. 1 BGB; Bl. R. 46 d. A.) ist schon wegen dessen Ablebens nicht mehr möglich (RGSt 57, 240; RG JW 1928, 3049, 20; 1930, 1003, 203; vgl. auch § 402 StPO); überdies würde die Gesuchstellerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 61 StGB) Strafantrag gestellt und sonach das Recht auf Erhebung einer Privatklage verwirkt haben (RGSt 41, 168, 176; 65, 125, 130; 66, 30; 69, 247; RG Recht 1912 Nr. 3307); die Erklärungen, die die Gesuchstellerin im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu den Gerichtsakten abgegeben hat (Bl. R. 21 f.), können nicht als Strafantrag gewertet werden.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin zurückzuweisen.

Das hatte zugleich zur Folge, dass die Revision als unzulässig zu verwerfen war (§ 349 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dr. GroßKrummeDr. Hille
Dr. HerchnerDr. Augustin

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