Treffer
BGH Beschluss

Zulassung als Nebenkläger bei Fahrlässiger Tötung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Witwe und ihr minderjähriger Sohn beantragen Zulassung als Nebenkläger in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung; der BGH weist die Anträge zurück. Entscheidend ist, ob sie ein Recht zur Erhebung der Privatklage nach § 374 StPO und damit Nebenklagebefugnis haben. Das Gericht verneint dies, weil die fahrlässige Tötung kein Antragsdelikt ist und die einschlägigen Vorschriften (§§ 232, 195 StGB) nur dem Ehemann ein selbständiges Strafantragsrecht einräumen. Art. 3 GG bewirkt keine unmittelbare Änderung, solange die gesetzliche Durchführung nach Art. 117 GG aussteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nebenklageberechtigung nach § 395 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller ein Recht zur Erhebung der Privatklage gemäß der abschließenden Regelung des § 374 StPO hat.

2

Ein Delikt, das im § 374 StPO nicht genannt ist und keine Antragsstraftat darstellt (z. B. fahrlässige Tötung nach § 222 StGB), begründet keine Befugnis zur Privatklage und damit keine Nebenklageberechtigung.

3

Die in §§ 232, 195 StGB geregelten Strafantragsrechte statten nur den Ehemann der Verletzten mit einem selbständigen Strafantragsrecht aus; Ehefrau und Kinder besitzen kein gleichgeordnetes Antragsrecht.

4

Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG führt nicht ohne gesetzliche Durchführung nach Art. 117 GG zur unmittelbaren Aufhebung entgegenstehender anwendbarer Strafvorschriften; bestehende Regelungen bleiben bis zur Neuregelung in Kraft.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Malermeister Karl Ernst █ aus ██ wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 2. Oktober 1952

Tenor

Die Anträge der Witwe Anna ███ und des minderjährigen Leonhard ████ auf Zulassung als Nebenkläger werden zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 395 Abs. 1 StPO ist nebenklageberechtigt, wer ein Recht zur Erhebung der Privatklage gemäß der abschließenden Regelung des § 374 StPO hat. Die Antragsteller haben kein solches Recht. Das Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) ist im § 374 StPO nicht genannt; es ist auch keine Antragsstraftat. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung sind die Antragsteller nicht zur Nebenklage berechtigt. Nach den §§ 232, 195 StGB hat nur der Ehemann der Verletzten, nicht auch die Ehefrau oder sein Kind, ein selbständiges Strafantragsrecht, das ihn berechtigt, Privatklage zu erheben und sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen (BGH 4 StR 787/51). Der Art. 3 Abs. 2, 3 des Grundgesetzes hat daran nichts geändert. Nach diesen Vorschriften sind Männer und Frauen zwar grundsätzlich gleichberechtigt; niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Diese Grundsätze bedürfen aber, soweit entgegenstehendes Recht in Betracht kommt, nach dem deutlich erklärten Willen des Grundgesetzes erst der gesetzlichen Durchführung im einzelnen, die nach Art. 117 GG bis zum 31. März 1953 zu geschehen hat, bisher aber nicht geschehen ist. Die §§ 232, 195 StGB gelten deshalb in der gegenwärtigen Fassung bis zur Neuregelung weiter.

Der Senat entnimmt zugunsten der Antragsteller der Revision, dass sie nur für den Fall der Zulässigkeit der Nebenklage eingelegt ist; sie ist daher nunmehr gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung, die nur auf Verwerfung lauten könnte.

GeierRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Zulassung als Nebenkläger bei Fahrlässiger Tötung abgelehnt — Themis