Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 78/74
Datum
30.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Architekt focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue mit der Rüge unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite an. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsfeststellungen belegen zweckwidrige Verfügungen über anvertraute Erschließungsgelder zugunsten des Privatvermögens. Aus der Gesamtschau folge der erforderliche Vorsatz, spätere Absprachen seien nur Wiedergutmachung. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Treuepflicht eines Beauftragten umfasst die zweckentsprechende Verwendung anvertrauter Gelder; zweckwidrige Verfügungen erfüllen den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), sofern nicht zugleich ausreichende Mittel zur Zweckverwendung bereitgehalten werden.

2

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB ist schon dann gegeben, wenn durch die zweckwidrige Verfügung fremder Gelder das Bauvorhaben oder die Verfügungsbefugnis beeinträchtigt wird und keine anderweitigen ausreichenden Geldmittel vorhanden sind.

3

Bei eindeutiger Sachlage kann das Gericht den inneren Tatvorsatz aus den Gesamtumständen schließen; ausdrückliche Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich, wenn die Überzeugung des Gerichts klar erkennbar ist.

4

Das Fehlen einer detaillierten Erörterung einzelner strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte in den Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, wenn das Gesamturteil erkennen lässt, dass die Kammer diese Umstände berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 14. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 78/74 in der Strafsache gegen den Architekten Walter ███ aus ███████, dort geboren am ████████████ 1928, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. September 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu 10.000,-- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Verletzung des Verfahrens (§§ 261, 267 StPO) sieht die Revision offenbar darin, dass in den Urteilsgründen nach ihrer Auffassung der Beweis für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB nicht lückenlos und nicht mit nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sei, insbesondere die notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite fehlten. Damit rügt sie in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts. Entgegen ihrem Vorbringen hält das Urteil jedoch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Aufgrund der ihm nach den Urteilsfeststellungen obliegenden Aufgaben hatte der Angeklagte als Architekt die Treuepflicht, die Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1969 bei Dallinger MDR 1969, 534). Dazu gehörte es vor allem, dass er die ihm zur Finanzierung des Bauprojekts von den Bauherren zur Verfügung gestellten Gelder zweckentsprechend verwendete. Das hat er nach den Feststellungen nicht getan. Er hat im Jahre 1969 die von den Bauherren nach seiner Anweisung als Abschlagszahlung für Erschließungskosten auf ein Sonderkonto eingezahlten 14.000,-- DM nach und nach abgehoben – ebenso wie einen zum selben Zweck übergebenen und für sich verbrauchten Barscheck über 3.500,-- DM –.

Ebenso hat er im Jahre 1971 die von weiteren Bauherren für denselben Zweck auf dasselbe Sonderkonto eingezahlten 17.500,-- DM nach und nach seinem Privatvermögen zugeführt. Mindestens 1969 ist dadurch das Bauvorhaben ins Stocken geraten. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte ohne eine dahingehende Absprache mit den Bauherren überhaupt berechtigt gewesen wäre, das gesamte ihm für die Erschließung anvertraute Geld selbst dann für sich zu verwerten, wenn er über entsprechende fällige Honorarforderungen verfügt hätte. Das mag indessen hier auf sich beruhen. Fällige Honorarforderungen standen ihm nach den Feststellungen bei der jeweiligen Verfügung über das Sonderkonto jedenfalls nur in einem im Verhältnis zum abgehobenen Gesamtbetrag geringen Umfang zu. Damit ist der äußere Tatbestand der Untreue erfüllt. Die zweckwidrige Verfügung über fremde Gelder bedeutet stets einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, solange nicht zugleich andere ausreichende Geldbeträge zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgehalten werden (vgl. RGSt 73, 283, 285 ff.; BGH, Urteil vom 24. September 1957 – 1 StR 532/56 – in BGHSt 10, 384 nicht abgedruckt). Das war hier nicht der Fall. Die erst später, im Jahre 1972 mit Bauherren getroffene Abmachung, nach der bereits geleistete Erschließungsbeiträge mit Honorarforderungen verrechnet wurden, ist deshalb mit Recht von der Strafkammer nur als Wiedergutmachung des bereits zugefügten Nachteils gewertet worden. Dass ein Teil der Bauherren seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dass dem Angeklagten möglicherweise in der hier in Rede stehenden Zeit keine weiteren wesentlichen Einnahmequellen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden haben, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Auch die von der Revision zur inneren Tatseite erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Nach den Feststellungen ist sich der Angeklagte von Anfang an darüber klar gewesen, „dass seine endgültige Honorarforderung nicht annähernd den Betrag erreichen werde, den er sich schon 1969 zugeeignet hat“ (UA 9). Indem die Strafkammer dann ausführt, „soweit er weit über diesen Betrag hinaus Gelder seinem Privatvermögen zugeführt hat, hat er diese veruntreut“, hat sie eindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte sei sich auch darüber klar gewesen, dass er seine Treuepflichten verletzte und den Bauherren, die ihn mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen beauftragt und ihm zu diesem Zweck Geld anvertraut hatten, vermögensrechtliche Nachteile zufügte. Ausdrückliche Ausführungen im Urteil insoweit bedurfte es bei der eindeutigen Sachlage nicht.

Auch die Strafzumessung lässt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die in § 13 Abs. 2 StGB angeführten Umstände sind zwar in den Urteilsgründen nicht alle ausdrücklich erörtert. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Strafkammer sie bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Sie hat trotz des beträchtlichen Schadens, den der Angeklagte den Bauherren zugefügt hat, und trotz des Umstandes, dass er nicht etwa nur einmal, sondern in zwei Zeitabschnitten jeweils mehrere Male treuwidrig tätig geworden ist – die Annahme nur einer (fortgesetzten) Tat beschwert ihn unter diesen Umständen nicht –, nur 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Angesichts der „guten Vermögensverhältnisse“, in denen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lebt (UA 10), lässt sich auch gegen die erkannte Geldstrafe von 10.000,-- DM aus Rechtsgründen nichts einwenden.

MeyerSpiegelBuddenberg
MayrHürxthal

Zitiert (1)