Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen §46 Abs.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 7/87
- Datum
- 03.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die den Tatbestand des Delikts bereits ausmachen, nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. §46 Abs.3 StGB).
Die Bewertung der körperlichen Zwangseinwirkung als strafschärfend ist unzulässig, wenn sie den Kern des Tatbestands der Nötigung/Vergewaltigung bildet und keine über den Tatbestand hinausgehende Erheblichkeit aufweist.
Bei Tateinheit ist bei der Neubemessung jeder Einzelfreiheitsstrafe §46 Abs.3 StGB zu beachten; eine Rüge der Strafzumessung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Ein riskantes Verhalten (z.B. Griff ans Steuer) kann hingegen Tatbestandsmerkmal eines anderen Delikts (Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr) sein und die Verurteilung hierfür rechtfertigen, ohne dass dies zur zusätzlichen Strafschärfung der Vergewaltigung herangezogen werden darf.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Pasquale █, aus ██, geboren am ███ 1943 in ████ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Bei der Bemessung der wegen Vergewaltigung zu verhängenden Strafe ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen.
Sie hat dennoch eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt. Dabei hat sie strafschärfend bewertet, „dass der Angeklagte bei der Tatausführung grob vorging“ (UA 21). Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn die Verwertung des genannten Umstandes bedeutet hier im Ergebnis nichts anderes, als dass der Angeklagte zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Gewalt angewandt, also den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat. Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer liegt nach den Feststellungen im unteren Bereich dessen, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. Der Angeklagte hat die Hände des Opfers festgehalten und gegen ihre Brust gedrückt und mit den Knien ihre Beine auseinander gedrückt (UA 7). Diese Gewaltanwendung ist nicht mit einer solchen – die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden – Schwere verbunden, dass sie Anlass geben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel zu erhöhen.
Neben der wegen Vergewaltigung verhängten Strafe ist nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aufzuheben. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass bei der Neubemessung auch dieser Strafe § 46 Abs. 3 StGB zu beachten ist. Der von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigte Umstand, „dass der Griff in das Steuer des fahrenden Pkw höchst risikoreich“ war (UA 22), ist der Grund für die Verurteilung wegen Versuchs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
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