Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 3 StGB; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/87
Datum
26.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung an. Der BGH hielt die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch für unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Grundlage war ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB: Das Landgericht hatte ein Tatbestandsmerkmal (Gewaltanwendung) doppelt zur Strafverschärfung verwertet. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf nicht zugunsten einer höheren Strafe verwertet werden, was bereits als wesentliches Merkmal der Tatbestandsverwirklichung gilt; § 46 Abs. 3 StGB untersagt eine solche doppelte Verwertung.

2

Liegt die körperliche Zwangseinwirkung nur im unteren Bereich dessen, was § 177 StGB als mit Gewalt verbundene Nötigung erfasst, rechtfertigt dies regelmäßig keine darüber hinausgehende Erhöhung des Strafrahmens.

3

Sind medizinische Sachverständigenangaben (etwa zur Sichtbarkeit von Hämatomen) mit allgemein medizinischem Erfahrungswissen vereinbar, kann die Revision gegen die Feststellungen insoweit unbegründet sein.

4

Verstößt die Strafkammer bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung des Strafmaßes an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 115/87 in der Strafsache gegen Harald █████ aus █████████, geboren am ████████ 1957 in ██████ (Österreich), wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die Angaben eines ärztlichen Sachverständigen gestützte Annahme des Landgerichts, Prellmarken und Hämatome im Halsbereich, die der Arzt Dr. █████ am 19. Juli 1985 gegen 9.30 Uhr – etwa neun Stunden nach der Tat – festgestellt hatte, brauchten in den frühen Morgenstunden des Tattages – gegen 4.30 Uhr – noch nicht sichtbar zu sein, widerspricht nicht medizinischem Erfahrungswissen (vgl. Berthold Mueller, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. S. 467 zum Zeitpunkt des Sichtbarwerdens von Blutungen unter der Halshaut nach Würgeakten).

Der Strafausspruch ist aber aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer es abgelehnt, von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auszugehen; sie hat dies unter anderem damit begründet, der Angeklagte sei, nachdem er sich den Eingang zur Wohnung des Opfers erschlichen gehabt habe, „mit sehr rabiater bis brutaler Vorgehensweise zur Tat“ geschritten (UA 18). Dies hat das Landgericht ersichtlich auch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn die Verwertung des genannten Umstandes bedeutet hier im Ergebnis nichts anderes, als dass der Angeklagte zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Gewalt angewandt hat. Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer liegt nach den Feststellungen (UA 7) im unteren Bereich dessen, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.

Der Angeklagte „drückte die Zeugin, indem er mit einer Hand an ihren Hals fasste, in die Küche zurück und von dort aus ins Schlafzimmer“. Diese Gewaltanwendung ist nicht mit einer solchen – die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden – Schwere verbunden, die Anlass geben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel

zu erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1987 – 4 StR 7/87).

Die Strafe ist deshalb neu zu bemessen.

LaufhütteSalgerJahnke
HirschthalMeyer-Goßner
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